Rechtsprechung KW 18-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Änderung eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen
Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.
Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt.
BFH v. 29.11.2017, II R 52/15
Hinweis:
Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen.
Im Streitfall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Zum Erbe gehörten verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten. Das für die Bewertung zuständige FA forderte die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Dieser Aufforderung kamen sie umfassend nach. Im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt, die zu einer höheren Wertfeststellung führten. Daraufhin änderte das FA den Feststellungsbescheid. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, anders die Revision.
Der BFH hat entschieden, dass die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes aufgrund von Treu und Glauben nicht geändert werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Änderung eines Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach „Treu und Glauben“ ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären. Dasselbe gilt, wenn das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Erklärung verzichtet und ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auffordert. Beantwortet der Steuerpflichtige die gestellten Fragen zutreffend und vollständig, ist das FA an einer Änderung des Bescheids auch dann gehindert, wenn es zuvor falsche oder unzutreffende Fragen an den Steuerpflichtigen gestellt hat.
 

1.2.Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt und nachfolgender steuerfreier Grundstücksveräußerung
Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.
BFH v. 13.12.2017, XI R 3/16
Hinweis:
Der Unternehmer kann unter weiteren Voraussetzungen die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG). Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist u. a. die Steuer für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG).
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks, das er bis März 2020 an die Pächterin umsatzsteuerpflichtig verpachtet hatte. Im Streitjahr schloss der Kläger mit der Pächterin eine Aufhebungsvereinbarung, da er beabsichtigte das Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung zu veräußern. Der Kläger verpflichtete sich eine Entschädigung an die Pächterin zu zahlen. Die Entschädigung wurde zuzüglich 19 % Umsatzsteuer berechnet. Ca. ein halbes Jahr später veräußerte der Kläger das Grundstück umsatzsteuerfrei. Das FA ließ den geltend gemachten Vorsteuerabzug für den Pachtverzicht nicht zu.
Der BFH hat entschieden, dass der VoSt-Abzug rechtmäßig war.
Mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung hat die Pächterin eine steuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung erbracht. Die sonstige Leistung in Gestalt der Zustimmung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit wurde für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Klägers verwendet. Der Kläger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Kosten für die zur vorzeitigen Beendigung seiner Verpachtungstätigkeit führende Abkürzung der Vertragslaufzeit zu den allgemeinen Aufwendungen seiner steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit gehören und als solche Kostenelemente der ausgeführten Verpachtungsumsätze sind. Dagegen besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom Kläger bezogenen Verzichtsleistung der Pächterin auf langfristige Pacht und der beabsichtigten Grundstücksveräußerung. Diese Eingangsleistung ist somit nicht als für die Grundstücksveräußerung verwendet zu werten.
 

1.3.Einkommensteuer

Zur Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG auf den Erwerb einer Rückdeckungsforderung
Ein Rückdeckungsanspruch stellt eine Forderung gegen den Versicherer dar, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des BFH).
Die Anschaffung eines Rückdeckungsanspruchs ist regelmäßig keine von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens.
BFH v. 12.12.2017, VIII R 9/14
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 3 S. 4 EStG sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Klägerin und Ehefrau des Klägers war als Arzthelferin in der Praxis beschäftigt. Der Kläger erteilte seiner Ehefrau eine Versorgungszusage. Zur Absicherung dieser Zusage schloss der Kläger gegen Zahlung eines einmaligen Versicherungsbeitrags i. H. v. 48.720 € eine Rückdeckungsversicherung in Form einer aufgeschobenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab. Den geleisteten Versicherungsbeitrag behandelte der Kläger in voller Höhe als Betriebsausgabe. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das FA zu dem Ergebnis, dass lediglich der in dem Einmalbetrag enthaltene Risikoanteil i. H. v. 3.430,76 € als Betriebsausgabe abzuziehen sei. Ein weiterer Betriebsausgabenabzug sei gem. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG ausgeschlossen.
Der BFH hat entschieden, dass der Einmalbetrag für die Rückdeckungsversicherung im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
Der vom Kläger für die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs geleistete Beitrag ist mit dem Abfluss im Streitjahr als Betriebsausgabe zu erfassen (§ 4 Abs. 3 S. 1 EStG, § 11 Abs. 2 EStG).  Denn der streitige Beitrag gehört auch in Höhe des sog. Sparanteils weder zu den Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens noch stellt die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs eine von § 4 Abs. 3 S. 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten dar. Der Anspruch auf Rückdeckung (Erstattung) der zu leistenden Versorgungsrenten stellt eine Forderung (§ 194 BGB) gegen den Versicherer dar, die nach der Rechtsprechung des BFH zum Umlaufvermögen gehört. Auch ist die Anschaffung des Rückdeckungsanspruchs keine von § 4 Abs. 3 S. 4 EStG erfasste Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechten des Umlaufvermögens. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG erfasst nach seinem Sinn und Zweck lediglich Wertpapiergeschäfte, die auf kurzfristige Umschichtungen angelegt sind und mit denen der Steuerpflichtige sich die leichte Handelbarkeit eines Wertpapiers zur Erreichung eines Steuerstundungseffektes zu Nutze macht.
 
Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes
Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u. a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus.
Eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt.
BFH v. 18.01.2018, III R 16/17
Hinweis:
Nach §§ 62 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a des EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
Der Sohn (S) des Klägers schloss im März 2010 einen Ausbildungsvertrag ab. Die Ausbildung begann im August 2010 und sollte bis Februar 2014 dauern. S wurde wegen Raub mit schwerer Körperverletzung von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. Der Ausbildungsbetrieb kündigte S im November 2012. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf.
Der BFH hat entschieden, dass dem Kläger ab November 2012 kein Kindergeldanspruch zusteht.
Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf „ausgebildet wird“, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an. Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes kommt nach der BFH-Rechtsprechung ein Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von Ausbildungsmaßnahmen in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich lediglich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt. Nach der Untersuchungshaft hat S seine Ausbildung jedoch nicht fortgesetzt und auch keine auf eine Ausbildung gerichtete Maßnahme durchgeführt.

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