Verwaltungsanweisungen KW 02-2017

1. Internationales Steuerrecht

Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG n.F.


Das BMF hat zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016 Stellung genommen.

BMF- Schreiben v. 05.01.2017

Hinweis:

§ 50i EStG ist 2013 durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz eingeführt worden, um die Besteuerung stiller Reserven sicherzustellen, wenn Gesellschafter gewerblich geprägter Personengesellschaften in einen DBA-Staat verzogen sind. 2014 wurde § 50i EStG durch das Kroatien-Anpassungsgesetz um einen Abs. 2 erweitert, um Umgehungsgestaltungen durch steuerneutrale Umstrukturierungen zu verhindern. Da § 50i Abs. 2 EStG seinem Wortlaut nach auch den reinen Inlandsfall betrifft, verfügt die Finanzverwaltung mit BMF- Schreiben v. 21.11.2015, BStBl 2016 I S. 7, dass die Vorschrift aus Gründen sachlicher Unbilligkeit unter bestimmten Voraussetzung nicht anwendbar ist.

Nach § 50i Abs. 2 EStG n.F. sind bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG, die Wirtschaftsgüter und Anteile enthalten, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind, diese zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der Ansatz des gemeinen Werts bezieht sich zudem, anders als nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, nicht auf die „Sachgesamtheit“, sondern nur auf die betroffenen Wirtschaftsgüter und Anteile i. S. d. Abs. 1. Soweit sonst durch Umwandlungen und Einbringungen im Sinne des UmwStG oder durch Überführungen oder Übertragungen deutsche Besteuerungsrechte eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, gelten die allgemeinen Entstrickungsregelungen. Zugleich wird angeordnet, dass § 50i Abs. 1 EStG nur in denjenigen Fällen anwendbar ist, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.2017 eingetreten ist. Kommt es hingegen nach dem 31.12.2016 zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der betreffenden Wirtschaftsgüter oder Anteile, findet § 50i Abs. 1 EStG (und demzufolge auch Abs. 2) keine Anwendung mehr, so dass hierfür die allgemeinen Entstrickungsregelungen, insbesondere in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG, anzuwenden sind.

Die Neufassung des § 50i Abs. 2 EStG ersetzt die Vorschrift in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (§ 50i Abs. 2 EStG a.F.) rückwirkend und umfassend. § 50i Absatz 2 EStG a.F. ist somit zu keinem Zeitpunkt anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 21.12.2015, BStBl 2016 I S. 7 zur Nichtanwendung von § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit, wird aufgehoben. 

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