Umsatzsteuer (KW 51-2016)

Besteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand

Das BMF hat zu Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen.

BMF v. 16.12.2016

Hinweis:

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 02.11.2015, BGBl. I S. 1834 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

Nach der Neuregelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts unverändert keine Unternehmer i. S. v. § 2 UStG. Dies gilt nach § 2b Abs. 1 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Neuerungen ergeben sich allerdings, falls eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Abgrenzung bestimmt der Gesetzgeber anhand von – nicht abschließenden – Negativaufzählungen (§ 2b Abs. 2 und 3 UStG).

§ 2b Abs. 2 UStG – keine größeren Wettbewerbsverzerrungen und damit Nichtunternehmerschaft der öffentlichen Hand, wenn der
  • Jahresumsatz aus solchen Tätigkeiten unter 17.500 € liegt, oder
  • eine Umsatzsteuerfreiheit vergleichbarer Leistungen privater Unternehmen besteht.
§ 2b Abs. 3 UStG – keine größeren Wettbewerbsverzerrungen für Leistungen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere dann,
  • wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder
  • die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. 

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