Bilanzsteuerrecht (KW 48-2016)

Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung – Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Abs. 7 EStG

Das BMF hat den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft einen Entwurf zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung zur Stellungnahme bis zum 30.12.2016 vorgelegt.

BMF v. 22.11.2016

Hinweis:

Der BFH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28.11.2013 enden, sind indes die Regelungen der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG zu beachten.

Der Anwendungsbereich beider Vorschriften erstreckt sich auf die Übertragung von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben. Dies gilt nach dem Entwurf selbst dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Handels- und Steuerrechts unterlag.

Nach § 4f Abs. 1 S.1 EStG ist der Aufwand, der sich durch die Übertragung von Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, aufgrund einer Schuldübernahme in den nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahren ergibt, grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Übertragung und in den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Entsprechendes gilt bei Schuldbeitritt und Schuldfreistellung.

Aus § 5 Abs. 7 EStG ergeben sich die Rechtsfolgen von Verpflichtungsübernahmen i. S. des § 4f EStG beim Übernehmenden. Gem. § 5 Abs. 7 S. 1 EStG ist bei einer Schuldübernahme die übernommene Verpflichtung mit der dafür empfangenen Gegenleistung einzubuchen. Zu dem darauf folgenden Abschlussstichtag ist diese Verpflichtung in der Steuerbilanz unter Beachtung der Ansatzverbote, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalte auszuweisen, die der ursprünglich Verpflichtete zu beachten hatte. Der sich dadurch ergebende Gewinn kann in eine den steuerliche Gewinn mindernde Rücklage von im Regelfall 14/15 eingestellt werden, die mit jährlich mindestens 1/14 aufzulösen ist. 

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