Körperschaftsteuer

Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

Der Senat hält daran fest, dass als „Erwerb“ i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG nur ein abgeleiteter Erwerb angesehen werden kann, der voraussetzt, dass Anteile an den Gesellschaften durch einen Übertragungsakt von einem Dritten erworben wurden (Senatsurteil vom 3. Mai 2006 I R 100/05, BFHE 214, 90, BStBl II 2007, 60; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 I B 82/10, BFH/NV 2011, 69).

Zu den Veräußerungskosten i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gehören alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 I R 45/13, BFHE 245, 25, BStBl. II 2014, 719; vom 9. April 2014 I R 52/12, BFHE 245, 59, BStBl II 2014, 861).

Hiernach sind auch Gemeinkosten jedenfalls dann als Veräußerungskosten zu qualifizieren, wenn der Geschäftszweck einer Kapitalgesellschaft ausschließlich darin besteht, Vorratsgesellschaften zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern.

BFH  v. 15.06.2016, I R 64/14

Hinweis:

Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Bst. a EStG führen außer Ansatz.

Veräußerungsgewinn i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).

Die Klägerin ist Organträgerin der A-AG, die ihrerseits Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Im Streitjahr erklärte die A-AG Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen, die im Rahmen der Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden. Bei der Berechnung der Anteilsveräußerungsgewinne berücksichtigte die A-AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten (wie z.B. IHK-Beiträge oder Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (z.B. Mieten, Personalkosten usw.) wurden demgegenüber als allgemeine Betriebsausgaben behandelt und steuerlich in Abzug gebracht. Das Finanzamt setzte hiervon abweichend 95 % aller Betriebsausgaben als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an und kürzte die der Klägerin zuzurechnenden, steuerfreien Veräußerungsgewinne in entsprechendem Umfang.

Der BFH hat entschieden, dass auch die sonstigen Verwaltungskosten (Mieten, Personalkosten, usw.) als Veräußerungskosten i.S. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG zu berücksichtigen sind.

Der BFH folgt für § 8b Abs. 2 S. 2 KStG der zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ergangenen Rechtsprechung zur Zuordnung von Veräußerungskosten. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Veranlassungszusammenhang, eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Veräußerungsgeschäft ist hingegen nicht erforderlich. Abzustellen ist auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn.

Danach sind auch sog. Gemeinkosten, z.B. allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten, als Veräußerungskosten zu qualifizieren, soweit sie bei der gebotenen wertenden Zuordnung eine größere Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb aufweisen.

Besteht der Geschäftsbetrieb ausschließlich darin, Kapitalgesellschaftsanteile zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern, handelt es sich bei den Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs zugleich um Kosten, die den einzelnen Veräußerungsvorgängen (in ihrer Gesamtheit) zuzuordnen sind.

Zwar lassen sich die Gemeinkosten keinem Veräußerungsvorgang konkret zuordnen. Dies ist auch nicht erforderlich. Da der Geschäftsbetrieb ausschließlich auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaften gerichtet ist, sind die Gemeinkosten - bei der gebotenen wertenden Betrachtung - als durch die Veräußerungsvorgänge veranlasst anzusehen. 




VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse -  eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519). Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

Die vorgenannten Erwägungen gelten nicht nur für besonders aufwändig ausgestattete Einfamilienhäuser.

BFH  v. 27.07.2016, I R 12/15

Hinweis:

Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer B ist. Die Klägerin erwarb im März 2007 ein 490 qm großes und mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 345.000 € zzgl. Nebenkosten von ca. 28.000 €. Dieses vermietete sie ab dem 01.07.2007 zu einer nicht kostendeckenden ortsüblichen Miete von 900 € (ohne Nebenkosten) an B und dessen Lebensgefährtin. Als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung machte die Klägerin im Streitjahr 2007 die Reparatur der Heizungsanlage in Höhe von 13.775 € und AfA auf das Gebäude von rund 3.600 € geltend. Das FA ging dagegen von einer vGA der Klägerin an B aus.

Der BFH hat entschieden, dass die Vermietung des Einfamlienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer nicht kostendeckenden Miete zu einer vgA führt.

Von einer Kapitalgesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter gehören zum betrieblichen Bereich. Die von ihr hierauf getätigten Aufwendungen und die hieraus erlittenen Verluste stellen Betriebsausgaben dar; bei späteren Veräußerungserlösen handelt es sich um Betriebseinnahmen.

Das schließt es allerdings nicht aus, die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu qualifizieren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

Nach diesen Grundsätzen hat das FG der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Klägerin das Einfamilienhaus nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern nur zur Befriedigung privater Interessen des B vermietet hatte. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte auch dann keine Vermietung zu einer nicht kostendeckenden Miete vorgenommen, wenn die Kapitalgesellschaft erstmals nach 18 Jahren Gewinne hätte erzielen können und sich nach 30 Jahren insgesamt ein Totalgewinn ergäbe. 
 

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