Auswertung aktueller Aufsätze - September 2017

1.   Abgabenordnung

1.1.  NWB

Quantile in der BFH-Rechtsprechung - Eine erste Analyse der beiden BFH-Beschlüsse X B 16/17 und IV B 4/17 zur sog. Quantilsschätzung
Nöcker, NWB 40/2017, S. 3.050
Anmerkung:
Mit Beschluss v. 12.07.2017, X B 16/17 hat der BFH entschieden, dass die Anforderungen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung an die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs gestellt hat bei summarischer Betrachtung auch dann gelten, wenn die Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs durch Vornahme einer Quantilsschätzung zur Begründung der Schätzungshöhe herangezogen werden. Eine während des Prüfungszeitraums vorgenommene Preiserhöhung um 26 % schließt es im Regelfall aus, einen durchgehenden Zeitreihenvergleich für die Zeit vor und nach der Preiserhöhung vorzunehmen.
Bereits mit Urteil v. 25.03.2015, X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743 hatte der BFH entschieden, dass die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs voraussetzt, dass im Betrieb das Verhältnis zwischen dem Wareneinsatz und den Erlösen im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant ist. Es darf zudem im maßgebenden Zeitraum nicht zu solchen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen sein, die - nicht anderweitig behebbare - wesentliche Unsicherheiten bei der Aufstellung und Interpretation des Zahlenwerks mit sich bringen.
 
 

2.   Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.  NWB

Unternehmenserbschaftsteuerrecht: Die Anwendungserlasse zur Umsetzung der Erbschaftsteuerreform 2016 - Teil 2: Abschmelzmodell, Stundungsregelung sowie Verschonungsbedarfsprüfung
Eisele, NWB 36/2017, S. 2.751
Anmerkung:
Teil 2 des Beitrags – Fortsetzung zu Eisele NWB 35/2017, S. 2.670 – setzt sich mit dem Abschmelzmodell, den neuen Stundungsregelungen und der Verschonungsbedarfsprüfung auseinander.
Abschmelzmodell
Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG die Grenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG von 26 Millionen €, verringert sich auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 ErbStG um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 €, die der Wert des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG den Betrag von 26 Millionen € übersteigt, § 13c Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Der Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells nach § 13c ErbStG kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gestellt werden. Ein Antrag auf Durchführung des Abschmelzmodells schließt die Durchführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für denselben Erwerb aus und kann vom Erwerber insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigungsfähigen Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften) gestellt werden.
Stundung
Gehört zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs.  2 ErbStG, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden, § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG.
Verschonungsbedarfsprüfung
Überschreitet der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. € und hat der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG zur Anwendung des Abschmelzmodells gestellt, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. Der Erwerber kann einen teilweisen oder vollständigen Erlass im Rahmen der Durchführung einer Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG erwirken.

2.2.  DStR

Der koordinierte Ländererlass zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht aus Sicht der Beratungs- und Gestaltungspraxis
Reich, DStR 35/2017, S. 1.858
Anmerkung:
Vgl. Anmerkungen zu Eisele NWB 35/2017, S. 2.670 und NWB 36/2017, S. 2.751

3.   Umsatzsteuer

3.1.  DStR

Die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft – Oder gilt jetzt doch wieder die Zuordnungsregelung anhand der Absichtserklärung? Anmerkung zum EuGH-Urteil v. 26.7.2017 – C-386/16, Toridas
Nieskens, DStR 37/2017, S. 1.953
Anmerkung:
Mit Urteil v. 26.07.2017, C-386/16 hat der EuGH zur „bewegten Lieferung“ im Reihengeschäft entschieden.
Die in Litauen ansässige Gesellschaft Toridas verkaufte Fisch an einen in Estland ansässigen Kunden. Der Kunde verkaufte den Fisch weiter an Unternehmer in Dänemark, Deutschland, den Niederlanden und Polen. Der Transport aus Litauen in die anderen EU-Mitgliedstaaten erfolgte durch den Kunden von Toridas. Toridas war bekannt, dass und an wen der Kunde den Fisch weiterlieferte. Strittig war die Zuordnung der bewegten Lieferung.
Der EuGH hat entschieden, dass die bewegte Lieferung der Lieferung des estnischen Abnehmers an den Endkunden zuzuordnen ist. Von besonderer Bedeutung ist, dass der EuGH das Kriterium der Absichtsbekundung für die Zuordnung der Warenbewegung wieder stark in den Vordergrund stellt. Bei Reihengeschäften mit Bezug zu Deutschland sollte man sich an den Regelungen im UStAE orientieren.

4.   Einkommensteuer

4.1.  NWB

Kritische Analyse des Betriebsrentenstärkungsgesetzes - Auswirkungen der Reform auf die betriebliche Altersversorgung
Dommermuth, Schiller, NWB 36/2014, S. 2.738
Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Harder-Buschner, NWB 32/2017, S. 2.417
Steuerliche Anerkennung von sog. Aufwands- und Rückspenden als Sonderausgaben - Vorgaben der Finanzverwaltung
Feierabend, NWB 37/2017, S. 2.826
Anmerkung:
Das BMF hat mit Schreiben v. 25.11.2014, BStBl 2014 I S. 1584 zur steuerlichen Anerkennung von Aufwands- und Rückspenden Stellung genommen.
Einnahmen aus nebenberuflichen Betätigungen für gemeinnützige Einrichtungen sind im Jahr bis zu einer Höhe von 720 € unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Häufig wird auf den Vergütungs-/Aufwandsersatzanspruch verzichtet. Dies führt dazu, dass die Einnahmen nicht zu versteuern sind, ein SA-Abzug gem. § 10b EStG jedoch ermöglicht wird.
Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird.
Variable Veräußerungsentgelte - Grundsätzliches Hindernis für eine Steuerbegünstigung nach § 34 EStG?
Müller, Dorn, Schwarz, NWB 38/2017, S. 2.906
Anmerkung:
Nach dem BFH-Urteil v. 14.05.2002, BStBl 2002 II S. 532 ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu versteuern, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen einen gewinnabhängigen oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert wird.
Bei Vereinbarung sog. Mischentgelte (d. h. einer Kombination aus Einmal- und variablen Entgeltkomponenten) stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Zeitpunkt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns auch nach dem Zuflussprinzip auf die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG hat. Nach Ansicht der Verfasser ist entscheidend ob die variablen Bestandteile als Einkünfte i. S. d. § 16 EStG wie nachträgliche Einkünfte i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG besteuert oder tatsächlich als Einkünfte i. S. d.  § 24 Nr. 2 EStG steuerlich qualifiziert werden (keine Zugehörigkeit zu den außerordentlichen Einkünften).

4.2.  DStR

Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Jachmann-Michel, DStR 35/2017, S. 1.849
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.03.2017, VIII R 38/15 hat der BFH entschieden, dass die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bedingen. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.
In einem weiteren Urteil v. 14.03.2017, VIII R 25/14 hat der BFH entschieden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichtenden Beträge Anwendung findet. Auch hier gilt nach Einführung der Abgeltungsteuer die tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Zu deren Widerlegung genügt weder das bloße Vorliegen eines negativen Unterschiedsbetrags noch kann auf eine - ggf. fehlende - Einkünfteerzielungsabsicht bei Abschluss der Sterbegeldversicherung abgestellt werden.
Die Widerlegung der Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht obliegt im Verlustfall dem Finanzamt. Nach Auffassung der Verfasserin gelingt dies nur, wenn eine Anlage keinen positiven Ertrag bringen kann.
Neues zur korrespondierenden Bilanzierung Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke bei Erwerb von Mitunternehmeranteilen und Gesellschafterdarlehen
Herbst, Stegemann, DStR 39/2017, S. 2.081
Anmerkung:
Reicht der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen aus, ist das Darlehen in der Gesamthandsbilanz als Verbindlichkeit auszuweisen. Gleichzeitig erfolgt ein Ausweis der Darlehensforderung in der Sonderbilanz des Darlehen gewährenden Gesellschafters. Nach der BFH-Rechtsprechung stellt der Darlehensanspruch in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft funktionales Eigenkapital dar. Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung sind sowohl Verbindlichkeit in Gesamthandsbilanz als auch Forderung in der Sonderbilanz mit dem Nennwert und damit wertgleich zu bilanzieren.
Mit Urteil v. 16.03.2017, IV R 1/15 hat der BFH entschieden, dass die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft endet. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar. Die korrespondierende Bilanzierung endet ebenfalls, wenn der Erwerber des Mitunternehmeranteils auch die Gesellschafter-Darlehensforderung erwirbt. In der Sonderbilanz des Neugesellschafters ist die Forderung mit dessen Anschaffungskosten zu aktivieren. Demgegenüber ist die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen.

5.   Körperschaftsteuerrecht

5.1.  DStR

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt in der Liquidationsschlussbilanz -  Finanzverwaltung schafft doppelt Klarheit
Mayer, Wagner, DStR 38/2017, S. 2.025
Anmerkung:
Mit Verfügung v. 30.06.2017 hat die OFD Frankfurt zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Darlehensverbindlichkeiten im Abwicklungsendvermögen einer Tochtergesellschaft Stellung genommen.
Fraglich ist, ob ein konkludenter Forderungsverzicht der Muttergesellschaft gegenüber der Tochtergesellschaft vorliegt, wenn die Muttergesellschaft der Auflösung und Liquidation der Tochtergesellschaft zustimmt, ohne einen ausdrücklichen Forderungsverzicht auszusprechen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist allein in der Beantragung oder Zustimmung des Gläubigers zur Liquidation einer Tochterkapitalgesellschaft kein konkludenter Forderungsverzicht zu sehen.

6.   Internationales Steuerrecht

6.1.  NWB

Kostenübernahme bei Arbeitnehmerentsendungen: Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers? FG Rheinland-Pfalz widerspricht BFH
Seifert, Hammerl, NWB 38/2017, S. 2.898
Anmerkung:
Mit Urteil v. 21.12.2016, 1 K 1605/14 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung im weitaus überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann. Es ist nicht auf die jeweiligen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers an der Vereinbarung einer Nettolohnvereinbarung insgesamt abzustellen, sondern allein auf die jeweiligen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Erstellung der Steuererklärungen durch einen Steuerberater. Unter dem Az.: VI R 28/17 ist hierzu das Revisionsverfahren anhängig.
Mit Urteil v. 21.01.2010, VI R 2/08, BStBl 2010 II S. 639 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist ein VoSt-Abzug des Arbeitgebers auf in Anspruch genommene Steuerberatungsleistungen für die Erstellung der Steuererklärungen der Arbeitnehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Es handelt sich regelmäßig um eine private Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Abgabe einer Steuererklärung. Nach Ansicht der Verfasser sprächen gute Gründe dafür, dass der Arbeitgeber die bezogenen Steuerberatungsleistungen im unternehmerischen Interesse bezieht und dementsprechend zum VoSt-Abzug berechtigt ist.
Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern nach § 50d Abs. 1 EStG - Anmerkung zum Urteil des FG Köln vom 18.1.2017 - 2 K 659/15
Hagemann, NWB 39/2017, S. 2.977
Anmerkung:
Die Frist für den Antrag auf Erstattung der Abzugssteuer beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind, § 50d Abs. 1 S. 9 EStG. Nach Satz 10 der Vorschrift endet die Frist nach Satz 9 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.
Mit Urteil v. 18.01.2017, 2 K 659/15 hat das FG Köln entschieden, dass der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer bei vgA gem. § 50d Abs. 1 S. 8 EStG spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer zu stellen ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist weder der Zeitpunkt der Festsetzung der Kapitalertragsteuer maßgebend, noch ob diese bestandskräftig ist. Eine teleologische Ausdehnung des § 50d Abs. 1 S. 8 a.F. EStG kommt nicht in Betracht. Die Fristenregelung des § 50d Abs. 1 S. 7 u. 8 a.F. EStG ist mit EU-Recht vereinbar, insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie vor, noch werden die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.
Verlustverrechnung: Ist die Geschichte finaler Verluste jetzt final? - Folgerungen aus der jüngsten BFH-Entscheidung vom 22.2.2017 - I R 2/15
Kahlenberg, NWB 40/2017, S. 3.056
Anmerkung:
Mit Urteil v. 22.02.2017, I R 2/15, BStBl 2017 II S. 709 hat der BFH entscheiden, dass finale Betriebsstättenverluste aufgrund der sog. Symmetriethese im Inland nicht berücksichtigt werden können. Nach der Symmetriethese sind sowohl positive als auch (symmetrisch) negative DBA-Betriebsstätteneinkünfte von der inländischen Bemessungsgrundlage auszunehmen. Im Urteil „Timac Agro Deutschland“ (EuGH, Urteil vom 17.12.2015, C-388/14) hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sieht sich der BFH als gebunden an. Zwar ist die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nach Ansicht des BFH nicht unumstritten. Dennoch belasse diese Entscheidung keinen Raum „für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm“.
Ob die Rechtsfigur der finalen Verluste sich damit endgültig verabschiedet hat, erscheint nach Ansicht des Verfassers fraglich, zumal der BFH in einem anhängigen Verfahren (Az: I R 17/16) nochmals die Gelegenheit bekommt, die Rechtsprechungsdogmatik des EuGH kritisch zu reflektieren.

7.   Bilanzsteuerrecht

7.1.  NWB

Übertragung einer 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte  - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 22.6.2017 - VI R 84/14
Geserich, NWB 38/2017, S. 2.901
Anmerkung:
Mit Urteil v. 22.06.2017, VI R 84/14 hat der BFH entschieden, dass die Übertragung einer § 6b-Rücklage u.a. voraussetzt, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Es ist unionsrechtlich weder zu beanstanden, dass § 6b Abs. 2a EStG i.d.F. des StÄndG 2015 die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer nur stundet, noch bestehen gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren Bedenken. Wurden nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 bereits abgegeben, genügt ein Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr. Der Steuerpflichtige ist auf Antrag so zu stellen, als habe er Stundung rechtzeitig beantragt
Nach § 6b Abs. 2a S. 1 EStG kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i.S. d. Abs. 2 entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach Abs. 1 S. 1 begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in Abs. 1 S. 2 bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen ist. § 36 Abs. 5 S. 2 bis 5 EStG ist sinngemäß anzuwenden (§ 6b Abs. 2a Satz 3 EStG).
Wurden nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigte Wirtschaftsgüter in einem Wirtschaftsjahr vor Inkrafttreten des StÄndG 2015 veräußert und die Steuererklärung vor dem 06.11.2015 bereits abgegeben, genügt entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ein nachträglich gestellter Stundungsantrag „für“ das betreffende Wirtschaftsjahr.
Ist der Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise vor Verkündung des StÄndG 2015 einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG zugeführt worden, ist hiernach auf Antrag die auf den Auflösungsbetrag entfallende Steuer (ohne Zinszuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG) in fünf gleichen Jahresbeträgen zu stunden. Denn erstmals mit der Auflösung der Rücklage wird auf den Veräußerungsgewinn des nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts eine Steuer festgesetzt, die gestundet werden kann. Als Wirtschaftsjahr der Veräußerung gilt für diese bereits vor Verkündung des StÄndG 2015 verwirklichten Sachverhalte daher das Jahr der Auflösung der Rücklage.
Rechnungsabgrenzungsposten als Anwendungsfall des Realisationsprinzips - BFH-Urteil vom 15.2.2017 - VI R 96/13
Weber-Grellet, NWB 39/2017, S. 2.984
Anmerkung:
Gem. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG ist für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Mit Urteil v. 15.02.2017, VI R 96/13, BStBl 2017 II S. 884 hat der BFH entschieden, dass ein buchführender Landwirt zur Wahrung des Realisationsprinzips einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden hat, wenn er ein Entgelt für die zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung erhalten hat, seine Landwirtschaft nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern.
Nach Auffassung des VI. Senats liegt eine Einnahme, die die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens rechtfertigen könne, nicht nur bei Bar- oder Buchgeldzahlungen vor; sie kann auch in einer als Ertrag gebuchten Forderung bestehen. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten, der für eine immerwährende Verpflichtung gebildet worden ist, sei über einen Zeitraum von 25 Jahren in gleichen Jahresbeträgen gewinnerhöhend aufzulösen.
Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.1.2017 - I R 70/15
Fink, NWB 39/2017, S. 2.989
Anmerkung:
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Gegenstand der Verbindlichkeit können nicht nur Geldschulden, sondern auch Werkleistungspflichten sein. Dabei bedarf es - auch bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten - der Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen sowie sanktionsbewehrt sind. Konkretisiert wird eine öffentlich-rechtliche Pflicht dabei regelmäßig durch einen Rechtsakt (Verwaltungsakt, Verfügung oder Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung
Mit Urteil v. 25.01.2017, I R 70/15, BStBl 2017 II S. 780 hat der BFH entschieden, dass Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, erst gebildet werden können, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben. Für die Verpflichtung zur Entsorgung von vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachten Energiesparlampen können mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellungen gebildet werden.
Für die Rücknahme- und Entsorgungsverpflichtungen sind zwar grundsätzlich Rückstellung bilden. Für eine Konkretisierung der öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist es jedoch erforderlich, dass zum Bilanzstichtag eine Abholanordnung gegenüber dem registrierten Hersteller ergangen ist.
 

8.   Sonstiges

8.1.  NWB

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen – BFH klärt mehrere Grundsatzfragen - BFH vom 8.12.2016 - IV R 55/10 und IV R 24/11
Rengier, NWB 37/2017, S. 2.820
Anmerkung:
Mit Urteil v. 08.12.2016, IV R 55/10, BStBl 2017 II S. 722 hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Bst. e GewStG auch in Zwischenvermietungsfällen stattfindet. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.
Mit Urteil v. 08.12.2016, IV R 24/11 hat der BFH entschieden, dass für die Zuordnung eines gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsguts bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung das Eigentum des Mieters oder Pächters voraussetzungslos fingiert wird. Die Kurzfristigkeit der Anmietung einer Immobilie oder ein häufiger Wechsel angemieteter Immobilien und deren unterschiedliche Größe und Nutzbarkeit stehen der Annahme fiktiven Anlagevermögens bei dem Mieter nicht entgegen.
Mit den beiden Urteilen ist damit die Streitfragen wohl endgültig geklärt, dass auch Fälle der kurzfristigen Anmietung der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Bst. e GewStG unterliegen.
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft - Erhebung von Kirchgeld verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
Kobus, NWB 37/2017, S. 2.835
Anmerkung:
Mit Urteilen v. 06.04.2017, 10138/11 16687/11, 25359/11 und 28919/11 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass das „Besondere Kirchgeld“ weder gegen die Religionsfreiheit noch gegen andere Menschenrechte verstößt. Das "Besondere Kirchgeld" wird von jenen Kirchenmitgliedern erhoben, die sich zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagen lassen und selbst über kein oder ein geringeres Einkommen als der Ehegatte verfügen, der keiner steuerberechtigten bzw. steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
Der Nießbrauch in der Praxis der Unternehmensnachfolgegestaltung - Notwendigkeit einer Neubewertung
Kraft, NWB 39/2017, S. 2.972
Anmerkung:
Mit Urteil v. 25.01.2014, X R 59/14 hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird. Im Streitfall hatte die Klägerin das Grundstück, auf dem sich eine von ihr verpachtete Gaststätte befand, auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und in der Folgezeit die Gaststätte weiter verpachtet. Dies war nach Ansicht der BFH für die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG schädlich, da Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Außerdem ist derzeit beim BFH unter dem Az.: II R 34/16 ein Verfahren zur Frage anhängig, ob im Fall einer schenkweisen Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt der Erwerber auch dann Mitunternehmer wird, wenn er dem Nießbraucher (Schenker) im Übertragungsvertrag eine Stimmrechtsvollmacht erteilt und der Schenker für den Fall des Widerrufs der Vollmacht zum Widerruf der Schenkung berechtigt ist. Die Vorinstanz (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2016, 4 K 3250/15 Erb) hatte entschieden, dass durch diese Vereinbarung die Mitunternehmerstellung des Erwerbers nicht entfällt, wenn dieser nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Simm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Mit Urteil v. 06.05.2013, II R 34/13, BStBl 2015 II S. 821 hatte der BFH bereits entschieden, dass die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur steuerbegünstigt ist, wenn der Bedachte Mitunternehmer wird. Wenn sich der Schenker die Ausübung der Stimmrechte auch  in Grundlagengeschäften der Gesellschaft vorbehält, kann der Bedachte keine Mitunternehmerinitiative entfalten. 

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