Auswertung Aufsätze 10-2019

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Wortlautänderung im Vereinszweck - Darf die Gemeinnützigkeit ohne inhaltliche Prüfung aufgehoben werden?
Beyme, NWB 41/2019, S. 2.984
Anmerkung:
Gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 u. 61 AO gesondert festgestellt. Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO).
Mit Urteil v. 01.11.2018, 8 K 11191/16 hat das FG Berlin-Brandenburg zur Aufhebung des Bescheids über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei einer Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit erforderlichen Regelungen entschieden.
  • Eine für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen erhebliche Änderung der Verhältnisse i. S. d. § 60a Abs. 4 AO liegt immer bereits dann vor, wenn die Änderung zur Folge hat, dass die Frage nach der Satzungsmäßigkeit neu beurteilt werden muss, und zwar unabhängig davon, ob die Änderung steuerbegünstigungsschädlich ist oder nicht (Anschluss an Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO zu § 60a, Nr. 7).
  • Jede Änderung der für die Beurteilung der formellen Satzungsmäßigkeit relevanten Regelungen macht daher eine Aufhebung des bisherigen Feststellungsbescheides und eine Neubescheidung erforderlich. Ob die geänderte Satzung den Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 genügt, ist in einem gesonderten Verfahren (§ 60a Abs. 2 AO) zu prüfen.
Der Verfasser empfiehlt für die Praxis unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens, zur Sicherung ihrer Steuerbegünstigung bei einer (beabsichtigten) Satzungsänderung den Satzungsentwurf vorab mit dem Finanzamt abzustimmen und nach Beschluss der Änderung einen neuen Feststellungsbescheid gem. § 60a Abs. 2 AO zu beantragen.

1.2.DStR

Das Verhältnis von § 42 AO zu spezialgesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften am Beispiel der (kapitalistischen) Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Meier, DStR 43/2019, S. 2.231
Anmerkung:
Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 AO kann das Steuergesetz nicht durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Der Steueranspruch entsteht nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO im Falle eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gem. § 42 Abs. 2 S. 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Mit Urteil v. 29.11.2017, 4 K 127/15 hat das Hessische FG zum Gestaltungsmissbrauch bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft entschieden.
  • Die Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO dar.
  • § 8c KStG und § 12 Abs. 3 UmwStG entfalten als Spezialvorschrift zu § 42 AO eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen.
  • Bei modellhaften Gestaltungen, aufgrund derer auf Ebene von Finanzdienstleistungsinstituten durch das bewusste Stehenlassen von Swaps trotz Erreichen des wirtschaftlichen Sicherungszwecks Gewinnvorratsgesellschaften generiert werden, sprechen auf dieser Ebene beachtliche Gründe für einen Gestaltungsmissbrauch.

2.Erbschafts-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Das vereinfachte Ertragswertverfahren im Fokus aktueller Rechtsprechung - Wann gehen außensteuerliche Unternehmensbewertungsmethoden vor?
Ramb, NWB 41/2019, S. 2.997
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.11.2018, 2 K 377/18 hat das Sächsische FG entschieden, dass bei der Bewertung eines Mitunternehmeranteils Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen beim nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht zu berücksichtigen sind.
  • § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, wonach das vereinfachte Ertragswertverfahren nur zur Anwendung kommt, wenn für den zu bewertenden Unternehmenstyp keine Wertermittlungsmethode unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder kein anderes anerkanntes, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliches Verfahren einschlägig ist, ist dahin zu verstehen, dass sämtliche Methoden anerkannt und üblich sein müssen, auch solche des Ertragswertverfahrens. Die im Streitfall von den Klägern angewandte Berechnung des Ertragswerts nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen des Kompetenzzentrums UBM – Unternehmensbewertung im Mittelstand an der Fachhochschule Münster für die Branche Nahrungs- und Genussmittel ist keine solche anerkannte und übliche Methode.
  • Nach der vom Gesetzgeber in § 205 Abs. 11 BewG aufgestellten, auch das Gericht bindenden Anwendungsregel ist für die Erbschaftsteuer stets der Stichtag des Erbfalls maßgeblich. Für eine rückwirkende Anwendung einer späteren Regelung ist kein Raum. Alle Erbschaftsteuerfälle bis zum 31.12.2015 sind daher mit dem Kapitalisierungsfaktor der bis dahin geltenden Rechtslage zu behandeln.
  • Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter bleiben als Sondervergütungen bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags nach § 201 Abs. 1 BewG unberücksichtigt, da Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Personengesellschaft bei einem Anteil am Betriebsvermögen nicht angesetzt werden.
Mit Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F hat das FG Düsseldorf zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahren bei Sondergewinnbezugsrechten entschieden.
  • Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bewertung von Anteilen an einer als Vermögensverwalter tätigen Kapitalgesellschaft führt nicht bereits dann zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, wenn zwar mit dem zukünftigen Auslaufen einer bedeutenden institutionellen Kundenbeziehung objektiv als Tatsache zu rechnen ist, gleichwohl aber wegen der Möglichkeit der Gewinnung vergleichbarer Folgemandate nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtags nicht offensichtlich ist, dass deshalb in Zukunft ein erheblich niedrigerer Ertrag zu erwarten ist.
  • Allein das Erreichen eines Lebensalters von 64 Jahren rechtfertigt am Bewertungsstichtag nicht die hinreichend konkretisierte Erwartung des alsbaldigen Ausscheidens eines Gründungsgesellschafters aus der Geschäftsführung.
  • Sondergewinnbezugsrechte anderer Gesellschafter sind auch bei Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahren durch einen entsprechenden Abschlag auf den grundsätzlich nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile bemessenen Gewinnanteil eines hierdurch belasteten Gesellschafters zu berücksichtigen.
  • Das Stichtagsprinzip ist auch bei der Unternehmensbewertung nach IDW S1 zu beachten.

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten - Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung bei einem bereits erwerbstätigen Kind
Krönauer, Kießling, NWB 42/2019, S. 3.056
Anmerkung:
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.
Mit Urteil v. 20.02.2019, III R 42/18 hat der BFH entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt, da dann bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird.
Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinanderstehen und in engem zeitlichem Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt nach dem Urteil des BFH jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen. Damit präzisiert der BFH den Erstausbildungsbegriff.
Dagegen lehnte der BFH eine Dienstanweisung der Familienkassen ab, nach der eine einheitliche Erstausbildung nur dann angenommen werden könne, wenn die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts vorgelegt wird. Ebenso wenig sah es der BFH als schädlich an, dass der zweite Ausbildungsabschnitt eine Erwerbstätigkeit zur Abschlussvoraussetzung macht.
In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem die Tochter nach der Ausbildung zur Bankkauffrau ein berufsbegleitendes Studium zur Bankfachwirtin aufnahm, widersprach der BFH mit einem weiteren Urteil vom 21.03.2019, III R 17/18 zudem der Verwaltungsauffassung, dass eine einheitliche Erstausbildung nur dann in Betracht komme, wenn sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.

Mahlzeitengestellung bei Flugreisen in der Business-Class und bei Zugang zu einer Lounge - Steuerliche Implikationen und Auswirkungen auf die Verpflegungsmehraufwendungen
Hermes, NWB 43/2019, S. 3.132
Anmerkung:
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG). Zum steuerbaren Arbeitslohn zählen auch Sachbezüge i. S. d. § 8 Abs. 2 EStG. Ein solcher Sachbezug kann nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG insbesondere in „Kost“ bestehen.
Mit Urteil v. 03.07.2019, VI R 36/17 hat der BFH zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks entschieden.
  • Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.
  • Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.
Der Verfasser weist darauf hin, dass bei Business-Class Flügen die Möglichkeit einer nicht unerheblichen Gestellung von Mahlzeiten schwerlich zu negieren sei. Gleiches gelte für den Longenzugang in Flughäfen und Bahnhöfen.

3.2.DStR

Der Transfer von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften - Neue Gestaltungswege
Fischer, Petersen, DStR 42/2019, S. 2.169
Anmerkung:
§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG ordnet die Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung oder Übertragung gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten einzelner Wirtschaftsgüter an. Die begünstigten Rechtsträger sind dabei abschließend in § 6 Abs. 5 S. 3 EStG aufgeführt. Nicht aufgeführt ist die Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Derzeit ist die Frage, ob die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Schwestergesellschaften zum Buchwert möglich ist, beim BVerfG anhängig.
Die Verfasser diskutieren folgende alternative Gestaltungsansatz:
  • Mehrstufige Ein- und Ausbringung
Das WG wird zunächst aus dem Gesamthandsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG übertragen. Anschließend erfolgt die Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Ziel-Gesamthandsvermögen – wiederum nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG. Die Finanzverwaltung prüft bei der Umweggestaltung § 42 AO bzw. die „Gesamtplanrechtsprechung“.
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern im Wege des § 6b EStG
Es erfolgt die Veräußerung eines nach § 6b EStG begünstigten WG zwischen den Schwesterpersonengesellschaften zum Verkehrswert. Die stillen Reserven werden auf die Anschaffungskosten bei der anschaffenden Schwesterpersonengesellschaft übertragen. Die Verfasser weisen darauf hin, dass es in der Praxis Schwierigkeiten bereitet, den Verkehrswert rechtssicher zu bestimmen. Bei einer verbilligten Veräußerung kann eine Übertragung der stillen Reserven nur hinsichtlich des entgeltlichen Teils erfolgen. Hinsichtlich des unentgeltlichen Teils liegt eine Entnahme vor, die zu einem voll steuerpflichtigen Entnahmegewinn führt.
  • Separierung des Wirtschaftsguts mit anschließender Einbringung und reflexartiger Anwachsung
Das Wirtschaftsgut wird zunächst nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG auf eine gewerblich geprägte Unterpersonengesellschaft übertragen. Im 2. Schritt wird der Mitunternehmeranteil an der neu gegründeten Unterpersonengesellschaft auf die Schwesterpersonengesellschaft nach § 24 UmwStG zu Buchwerten abgespalten. Wenn im 3. Schritt die Komplementär-GmbH aus der Unterpersonengesellschaft austritt, kommt es zu einer Anwachsung des Wirtschaftsguts auf die Schwesterpersonengesellschaft.
  • Einbringung der Schwesterpersonengesellschaft mit anschließender (unechter) Realteilung
Im ersten Schritt bringen die Mitunternehmer Teile ihrer Mitunternehmeranteil in eine neu gegründete beteiligungsidentische Personengesellschaft ein. Es entsteht eine doppelstöckige Personengesellschaft. Anschließend scheidet die neu gegründete Persongesellschafter unter Mitnahme des Wirtschaftsguts im Rahmen einer (unechten) Realteilung aus.

4.Internationales Steuerrecht

4.1.NWB

Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Baum, NWB 42/2019, S. 3.069
Anmerkung:
Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen beschlossen.
Die Richtlinie (EU) 2018/822 enthält insbesondere folgende Regelungen:
  • die Intermediäre (und teilweise auch die Nutzer) einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung müssen die Finanzbehörden über diese Gestaltung informieren;
  • die Mitgliedstaaten müssen einander zeitnah und automatisch über die ihnen mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen informieren;
  • Definitionen der neuen Begrifflichkeiten wie grenzüberschreitende Steuergestaltung, Intermediär, Kennzeichen, relevanter Steuerpflichtiger;
  • Beginn und Frist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht und Umfang der anzuzeigenden Daten.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung:
  • Die Steuergestaltung muss mindestens eine Steuer betreffen, auf die die Amtshilfe-Richtlinie und ihr folgend das EU-Amtshilfegesetz anzuwenden ist (insbesondere also Einkommen- oder Körperschaftsteuer).
  • Die Steuergestaltung muss mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und einen oder mehrere Drittstaaten betreffen.
  • Die Steuergestaltung muss entweder ein „bedingtes“ Kennzeichen („hallmark“) und zugleich den Main-benefit-Test oder ein „unbedingtes“ Kennzeichen erfüllen.
Die grenzüberschreitende Steuergestaltung ist dem BZSt zeitnah nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz grundsätzlich vom Intermediär zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen obliegt die Mitteilungspflicht dem Nutzer. In § 379 Abs. 2 AO soll ein entsprechender Bußgeldtatbestand aufgenommen werden. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 € betragen.

4.2.DStR

Unsicherheiten über Abzugsteuern nach § 50a EStG bei der Zusammenarbeit mit Influencern
Busemann, Gilso, DStR 42/2019, S. 2.178
Anmerkung:
Gem. § 50a EStG i. V. m. §§ 73a bis 73g EStDV wird die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, soweit der Vergütungsgläubiger Einkünfte i. S. d.  § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG erzielt. Der Vergütungsschuldner ist grundsätzlich verpflichtet, die Steuern einzubehalten und an das BZSt abzuführen.
Mit BMF v. 03.04.2019, BStBl 2019 I S. 256 hat das BMF zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten Stellung genommen. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gem. § 50a Abs. 5 EStG i. V. m. § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
In dem BMF-Schreiben v. 03.04.2019, a. a. O., wird nicht explizit auf die Frage eingegangen, ob Influencer – wie ausländische Plattformbetreiber – aus dem Anwendungsbereich des § 50a EStG ausgenommen sind. Die Verfasser weisen angesichts der ungeklärten Rechtsfrage daraufhin, dass es wünschenswert wäre, dass die Finanzverwaltung hierzu Stellung nehmen solle.

5.Sonstiges

5.1.NWB

Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern - Verhandlungsmarathon des BFH zu § 6a GrEStG - Analyse und Ausblick
Mohr, Babel, NWB 41/2019, S. 2.989
Anmerkung:
Nach § 6 a S. 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 a oder Abs. 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Die gilt jedoch nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6 a S. 3 u. 4 GrEStG).
Am 21. und 22.8.2019 verhandelte der II. Senat des BFH Kernfragen zur Anwendung der Steuerbefreiung für Umstrukturierungen im Konzern. Zuvor hatte der EuGH im Vorabentscheidungsersuchen des BFH bestätigt, dass die Begünstigung nach § 6a GrEStG keine unzulässige Beihilfe i. S. des Art 107 Abs. 1 AEUV darstellt.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass die Erörterungen in den Verhandlungen deutlich machten, dass der II. Senat seinen im Vorlagebeschluss zum EuGH bereits zum Ausdruck gebrachten Ansichten im Wesentlichen folgen wird.
  • An die Qualifikation eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers als „herrschendes Unternehmen“ i. S. d. § 6a S. 3 GrEStG sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Auf die Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG dürfe es nicht ankommen.
  • Die Vor- und Nachbehaltensfristen gem. § 6a S. 4 GrEStG müssen sich am Normzweck orientieren, so dass die Steuerbefreiung beispielsweise auch zu gewähren sei, wenn der am Umwandlungsvorgang beteiligte Rechtsträger untergehe.

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als kürzungsschädliche Tätigkeiten - BFH lehnt mit Uteilen v. 11.04.2019 - III R 36/15, III R 5/18 und III R 6/18 erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ab
Schneider, NWB 44/2019, S. 3.211
Anmerkung:
Gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG). Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Der BFH hat mit drei Urteilen v. 11.4.2019, III R 36/15, III R 5/18 u. III R 6/18 entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen vermietet/verpachtet, und zwar selbst dann, wenn auf die Betriebsvorrichtungen nur ein sehr geringer Anteil des Miet-/Pachtzinses entfällt.
Der Verfasser weist darauf hin, dass dem Steuerpflichtigen damit letztlich nur die Sachverhaltsgestaltung bleibt, nämlich von der erweiterten Kürzung nicht erfasste Betriebsvorrichtungen vor deren Vermietung/Verpachtung auf andere Rechtsträger zu übertragen.

5.2.DStR

Verletzung der Sperrfrist i. S. v. § 22 Abs. 2 UmwStG bei heterogenem Formwechsel der übernehmenden Gesellschaft? - Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Hessen v. 10.7.2018
Weiss, Kahlenberg, DStR 40/2019, S. 2.057
Anmerkung:
Soweit gem. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1) oder eines Anteilstausches (§ 21 Abs. 1) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II); § 16 Abs. 4 u. § 34 EStG sind nicht anzuwenden.
Mit Urteil v. 10.07.2018, 2 K 881/15 hat das Hessische FG zum Einbringungsgewinn II bei nach Einbringung durchgeführtem Formwechsel von Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft entschieden.
  • Umwandlungen als tauschähnlicher Vorgänge sind vom Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich erfasst. Eine Umwandlung als tauschähnlicher Vorgang liegt unabhängig davon vor, ob bei der Umwandlung für steuerliche Zwecke der Buchwert fortgeführt wird oder stille Reserven aufgedeckt werden.
  • Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG, bei dem Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten bzw. zu Zwischenwerten in eine GmbH eingebracht werden, die innerhalb der durch die Einbringung ausgelösten Sperrfrist in eine gewerblich tätige Personengesellschaft formgewechselt wird, löst der Formwechsel der GmbH in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns II aus (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG).
  • Verfahrensrechtliche erfolgt die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 UmwStG i.V.m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
 
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