Auswertung Aufsätze 04-2018

1.Umsatzsteuer

1.1.NWB

Das Kommissionsgeschäft im Umsatzsteuerrecht - Rechtliche Vorgaben und Möglichkeiten der Gestaltung
Wenzel, NWB 14/2018, S. 945
Anmerkung:
Nach § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Kommissionsgeschäfts regelt § 3 Abs. 3 UStG. Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 HGB) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
Beim Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) liegt eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsguts an den Abnehmer vor, Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 7 UStAE. Gelangt das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an den Kommissionär im Wege des innergemeinschaftlichen Verbringens vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann die Lieferung jedoch nach dem Sinn und Zweck der Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt als erbracht angesehen werden, Abschn. 3.1 Abs. 3 S. 8 UStAE.
Nach Ansicht des Verfassers ist bei Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG das Umgehungsverbot des § 42 AO zu beachten. Dies habe besonders Auswirkungen auf Gestaltungen im Zusammenhang mit dem verminderten Steuersatz.

1.2.DStR

Die Realteilung im Umsatzsteuerrecht
Stenert, DStR 16/2018, S. 795
Anmerkung:
Der BFH hat in aktuellen Urteilen den Anwendungsbereich der Realteilung gem. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG ausgeweitet. Nunmehr soll auch die sog. unechte Realteilung, bei der ein Mituntenernehmer unter Mitnahme von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen ausscheidet und die Mitunternehmerschaft fortbesteht in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 S. 2 EStG fallen.
Der Verfasser hat sich mit den umsatzsteuerlichen Besonderheiten der Realteilung auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist die Auflösung der Personengesellschaft und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter ein umsatzsteuerbarer Vorgang, sofern nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegen. Die aufgelöste Gesellschaft erbringt mithin mit der Übertragung von Vermögensgegenständen eine entgeltliche Leistung, der als Gegenleistung die Rückgabe von Gesellschaftsrechten gegenübersteht. Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Personengesellschaft wird wie beim Tausch oder bei tauschähnlichen Geschäften bestimmt. Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Leistungen der Personengesellschaft ist nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG grds. der gemeine Wert der übertragenen Vermögensgegenstände. Die Personengesellschaft hat eine Rechnung gem. § 14 Abs. 2 S. 1 UStG zu erteilen. Die für die (sog. echte) Realteilung dargestellten Grundsätze gelten entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Sachwertabfindung (sog. unechte Realteilung).
Die Gesellschafter hingegen erbringen keinen umsatzsteuerbaren Umsatz.
 

2.Einkommensteuerrecht

2.1.NWB

Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf mehrere Erwerber - BFH, Urteil v. 16.11.2017 - VI R 63/15
Hänsch, Wessels, NWB 15/2018, S. 1.009
Anmerkung:
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 EStG.
Mit Urteil v. 16.11.2017, VI R 63/15 hat der BFH entschieden, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben wird und Landwirtschaftliche Nutzflächen von mehr als 3.000 qm nicht allein im Hinblick auf ihre Größe landwirtschaftliche Teilbetriebe darstellen.
Landwirtschaftliche Teilbetriebe liegen nach Ansicht des BFH nicht allein deshalb vor, weil die Flächengröße die für die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs erforderliche Mindestgröße von jeweils 3.000 qm übersteigt und die Grundstücke für einen selbständig existenzfähigen Betrieb ausreichende Betriebsflächen aufweisen.
Nach Ansicht der Verfasser könne jedoch im Rahmen der Nachfolgeplanung bei ruhenden (verpachteten) landwirtschaftlichen Betrieben auch eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe angestrebt werden. Beim Übernehmer läge nach der Betriebsaufgabe Privatvermögen vor, so dass nach Ablauf von weiteren 10 Jahren eine steuerfreie Veräußerung möglich sei. Das Vorliegen einer Betriebsaufgabe könne dadurch vermieden werden, dass zunächst eine unentgeltliche Übertragung es Betriebs auf eine Personengesellschaft erfolge. Nach Ablauf einer gewissen Schamfrist könne eine steuerneutrale Realteilung mit entsprechender Aufteilung des Vermögens erfolgen.

2.2.DStR

Ermittlung der Doppelbesteuerung von Alterseinkünften
Karrenbrock, DStR 17/2018, S. 844
Anmerkung:
Mit Urteil v. 21.06.2016, X R 44/14 hat der BFH entschieden, dass die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung für die Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung (§ 22 Abs. 1 S. 3 Bst. b Dbst. aa EStG zwar grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Es darf jedoch in keinem Fall zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen. Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs rügen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen.
Bei der Prüfung, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt ist die Gesamtsumme der versteuerten Vorsorgeaufwendungen der Gesamtsumme der steuerfreien Rentenbezüge gegenüberzustellen. Ist bei dem Vergleich ein Überhang der Gesamtsumme der versteuerten Vorsorgeaufwendungen festzustellen, führe der überschießende Betrag zu einer Doppelbesteuerung.
Nach Auffassung des Verfassers dürfte die Zahl derjenigen, die von einer Doppelbesteuerung ihrer Alterseinkünfte betroffen sein werden, weit höher sein als vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung des AltEinkG angenommen.
 

3.Körperschaftsteuerrecht

3.1.NWB

Der Geschäftsbetrieb des § 8d KStG – Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs.
Kusch, NWB 14/2018, S. 930
Anmerkung:
Nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Abs. 2 stattgefunden hat.
Nach § 8d Abs. 1 S. 3 KStG umfasst ein Geschäftsbetrieb die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen in einer Gesamtbetrachtung. Qualitative Merkmale sind nach § 8d Abs. 1 S. 4 KStG insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer.
Nach Auffassung des Verfassers sollte sich die Auslegung des Begriffs „Geschäftsbetrieb“ in § 8d KStG an der BFH-Rechtsprechung orientieren, die für die Formulierung der Definition in § 8d Abs. 1 S. 3 u. 4 KStG als Vorlage diente. Der Geschäftsbetrieb in § 8d KStG entspreche daher in der Regel dem „Gewerbebetrieb“ im Sinne dieser Rechtsprechung.
 
Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG - Finanzverwaltung nimmt zu wichtigen Detailfragen erstmals Stellung
Dörr, Eggert, NWB 17/2018, S. 1.218
Anmerkung:
Gehen innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand über, bestimmt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, dass die Körperschaft ihre körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge nach § 10d EStG und die Verluste aus dem laufenden Geschäftsjahr anteilig verliert, sofern kein Ausnahmetatbestand greift. Der entsprechende Erwerb von mehr als 50 % der Anteile führt nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG zum vollständigen Verlustuntergang.
Mit Schreiben v. 28.11.2017, BStBl. 2017 I S. 1645 hat das BMF sein bisheriges BMF-Schreiben v. 04.07.2008, BStBl. 2008 I S. 736 aktualisiert.
Insbesondere folgende Themenbereiche des aktualisierten BMF-Schreibens sind in der Praxis von Bedeutung:
  • Unterjähriger Beteiligungserwerb
  • Konzernklausel
  • Stille-Reserven-Klausel
 

3.2.DStR

Die Rücknahme des Antrags nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG
Heerdt, DStR 13-14/2018, S. 641
Anmerkung:
Nach § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis im Sinne von Abs. 2 stattgefunden hat. Gem. § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist der Antrag  in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt.
Nach Ansicht des Verfassers kann der Antrag bis zum Ablauf der materiellen Bestandskraft des Feststellungsbescheids i. S. v. § 8d Abs. 1 S. 7 KStG zurückgenommen werden.
 
Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen aus Währungs­
sicherungsgeschäften bei der Anwendung des § 8b Abs. 2 S. 1 und 2 KStG und des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG

Rödder, Schumacher, DStR 15/2018, S. 705
Anmerkung:
Nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Bst. a EStG gehören, außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ist gemäß § 8b Abs. 2 S. 2 KStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).
Mit Urteil v. 10.02.2016, 11 K 12212/13 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Ergebnis von Kurssicherungsgeschäften, die der Absicherung des Kaufpreises im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung notierten Aktien dienen, bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen sind. Die Begünstigung nach § 8b Abs. 2 u. 3 KStG erstreckt sich nur auf Erlöse aus dem Grundgeschäft, nicht hingegen auf das Sicherungsgeschäft. Die aus den Devisentermingeschäften resultierende Vermögensmehrung unterfällt nicht bereits deshalb der steuerlichen Privilegierung des § 8b KStG, weil das Sicherungsgeschäft in eine bilanzielle Bewertungseinheit mit dem Erwerb, dem Innehaben und der Veräußerung der Anteile einbezogen war.
Unter dem Az.: I R 20/16 ist das Revisionsverfahren zur Frage, ob Erträge aus Devisentermingeschäften im Zusammenhang mit der Veräußerung von in Fremdwährung valutierten Anteilen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleiben Veräußerungsgewinns einzubeziehen sind, wenn handels- und steuerbilanziell eine Bewertungseinheit gem. § 254 HGB, § 5 Abs. 1a EStG gebildet wurde.
Die Verfasser vertreten die Auffassung, dass gegenläufige Effekte aus Wechselkurssicherungsgeschäften bei der Ermittlung des Gewinns i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG und der Gewinnermittlung i. S. d. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG zu berücksichtigen sind. Das symmetrische Ergebnis sei sachgerecht und vermeide unionsrechtliche Probleme.
 

4.Bilanzsteuerrecht

4.1.NWB

Investitionsabzugsbetrag bei Personengesellschaften - Darf der „Wechsel“ vom Gesamthands- zum Sonderbetriebsvermögen zu Gewinnverlagerungen unter den Gesellschaftern führen?
Paus, NWB 17/2018, S. 1.212
Anmerkung:
Nach § 7g Abs. 7 EStG sind bei Personengesellschaften die Absätze 1 bis 6 der Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des „Steuerpflichtigen“ die „Gesellschaft“ tritt.
Mit Urteil v. 15.11.2017, VI R 44/16 hat der BFH entschieden, dass eine  begünstigte Investition i. S. d. § 7g EStG auch dann vorliegt, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ist der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in einem solchen Fall dem Sonderbetriebsgewinn des investierenden Gesellschafters außerbilanziell hinzuzurechnen.
Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. § 7g Abs. 1 EStG verlangt nur, dass die Personengesellschaft ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens künftig anschafft oder herstellt. An keiner Stelle des § 7g EStG wird sie jedoch dazu verpflichtet, bereits bei Antragstellung festzulegen, ob die Investition von der Gesamthand oder einem Gesellschafter finanziert werden wird. Dem Wortlaut des § 7g Abs. 1 i. V. m.  Abs. 7 EStG ist daher auch dann genügt, wenn das Wirtschaftsgut entgegen dem ursprünglichen Antrag der Personengesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen angeschafft, sondern von einem Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen erworben wird.
Der Verfasser weist darauf hin, dass die BFH-Rechtsprechung gezielt zur Verlagerung von Einkünften unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft genutzt werden könne. Bei gezielten Gestaltungen könne allerdings das Finanzamt versuchen, ihnen unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Gestaltung die Anerkennung zu versagen.

Zur steuerneutralen Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften - Zugleich Anmerkungen zum BFH-Urteil IV R 19/14
Strahl, NWB 18/2018, S. 1.290
Anmerkung:
Mit Urteil v. 09.11.2017, IV R 19/14 hat der BFH zur Gewinnübertragung nach § 6b EStG bei Veräußerung eine Schwestergesellschaft entschieden.
Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung. Die Ausnahme von der teilweisen Steuerbefreiung nach einer voll gewinnmindernden Teilwertabschreibung gemäß § 3 Nr. 40 Bst. a S. 2 EStG gilt auch für den Fall, dass der Anteil später veräußert wird.
Der Verfasser weist auf die Tücken der Übertragung gem. § 6b EStG hin. Demnach ist ein Gewinn nach § 6b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG nur begünstigt, soweit das begünstigte Wirtschaftsgut veräußert wurde. Bei einem verbilligten Verkauf, liegt zum Teil eine gewinnrealisierende Entnahme vor. Der Entnahmegewinn ist nicht gem. § 6b EStG begünstigt. Weiterhin ist bei einer Veräußerung gegen Kaufpreisschuld darauf zu achten, dass der Darlehensvertrag fremdüblich ist. Schließlich muss beachtet werden, dass bei der Berechnung des gem. § 6b Abs. 2 EStG begünstigten Gewinns ggf. zuvor eine Wertaufholung vorzunehmen ist. Der Wertaufholungsgewinn ist nicht gem. § 6b EStG begünstigt, wie der BFH mit seinem Urteil v. 09.11.2017, IV R 19/14 bestätigt hat.
 

5.Sonstiges

5.1.NWB

Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig - Urteil des BVerfG v. 10.4.2018
Eisele, NWB 18/2018, S. 1.299
Anmerkung:
Nach dem Bewertungsgesetz werden Einheitswerte für den Grundbesitz in den alten Bundesländern nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer.
Mit Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 hat das BVerfG die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den „alten“ Bundesländern (jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig erklärt.
Der Gesetzgeber ist gehalten, spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen; bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die verfassungswidrigen Normen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 Anwendung finden.
 

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