Auswertung Aufsätze 11 - 2020

1.Umsatzsteuer

1.1.NWB

Rückwirkende Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung - BMF-Schreiben v. 18.9.2020 klärt nicht alle offenen Zweifelsfragen
Fietz, Körner, NWB 46/2020, S. 3.388
Anmerkung:
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG grds. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung i. S. d. §§ 14, 14a UStG voraus.
Mit Schreiben v. 18.09.2020 hat das BMF zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung sowie zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung Stellung genommen.
  • Nach dem BMF-Schreiben ist es für den VoSt-Abzug weiterhin erforderlich, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Folglich sind fehlerhafte Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie (rückwirkend) zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Im Ausnahmefall kann jedoch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis genügen, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs objektiv belegt werden können.
  • Eine Rechnung ist nur mit Wirkung für die Vergangenheit berichtigungsfähig, wenn sie Angaben zum Leistenden, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer enthält.
  • Ist eine fehlerhaft erteilte Rechnung als berichtigungsfähig einzustufen, entfaltet jede Rechnungsberichtigung Rückwirkung; insoweit besteht kein Wahlrecht. Mangels Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geht der Vorsteuerabzug daher endgültig verloren, wenn bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften – Der Versuch der Finanzverwaltung, die Folgen der Rechtsprechung einzudämmen
Masuch, Fetzer, NWB 47/2020, S. 3.468
Anmerkung:
Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG nichtselbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von der sog. Organgesellschaft bewirkten Umsätze an Dritte genauso wie die abziehbare Vorsteuer dem Organträger zuzurechnen sind.

In seinem Urteil in der Rechtssache „Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva“ hat der EuGH klargestellt, dass die Errichtung einer Mehrwertsteuergruppe nicht allein juristischen Personen vorbehalten werden dürfe, die mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Daraufhin entschied der XI. Senat, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasse. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung in den UStAE übernommen.

Mit Urteil v. 07.04.2020, 15 K 3019/17 hat das FG Münster zur umsatzsteuerlichen Organschaft entschieden.
  • Die Unternehmereigenschaft des Organträgers gehört zu den Voraussetzungen der Organschaft.
  • Die wirtschaftliche Eingliederung muss nicht aufgrund unmittelbarer Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft bestehen, sondern kann auch auf der Verflechtung von zwei Organgesellschaften beruhen.
  • Der Grundsatz von Treu und Glauben hindert nicht die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen des Stpfl. Der Stpfl. verlangt aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen. Darin ist nichts Treuwidriges zu erkennen.
Die rückwirkende Einbeziehung einer Personengesellschaft in den Organkreis kann nach Ansicht der Verfasser in bestimmten Konstellationen zu einer doppelten Berücksichtigung von Vorsteuerüberhängen führen. Dies müsse wohl als Ausfluss der Gesetzmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens akzeptiert werden. Sollte die Änderung der Steuerbescheide der Organgesellschaft nicht mehr möglich sein, verhält sich der Organträger aber keinesfalls treuwidrig, wenn er deren Umsätze in seiner Umsatzsteuererklärung aufnimmt.


Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck- Gutscheinen – BMF klärt mit Schreiben v. 02.11.2020 Anwendungsfragen
Hammerl, Fietz, NWB 48/2020, S. 3.538
Anmerkung:
Das BMF hat am 02.11.2020 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen Stellung genommen.
Bislang wurde für die umsatzsteuerliche Beurteilung zwischen Wertgutscheinen (Tausch von Zahlungsmitteln) auf der einen und Waren- bzw. Sachgutscheinen (Anzahlungsbesteuerung) auf der anderen Seite unterschieden.

Mit Gesetz v. 11.04.2018, BGBl. 2018 I S. 2338, wurden die Art. 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Abs. 13 - 15 UStG mit Wirkung zum 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt. Nunmehr wird zwischen sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden.
  • Für die Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen kommt es aus Sicht des BMF auf folgende drei Informationen an: Leistungsort, leistender Unternehmer und Leistungsgegenstand. Stehen alle drei Informationen im Zeitpunkt der Ausgabe oder Übertragung eines Gutscheins fest, liegt ein Einzweck-Gutschein vor.
  • Der Aussteller eines Gutscheins soll diesen zukünftig sichtbar als „Einzweck-“ oder „Mehrzweck-Gutschein“ kennzeichnen.
Mit Schreiben v. 04.11.2020 zur temporären Steuersatzsenkung hat das BMF geregelt, dass auch im Zeitraum der temporären Steuersatzsenkung Einzweck-Gutscheine ausgegeben werden können. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 14 S. 1 UStG wird dies von den Verfassern kritisiert.

 

2.Einkommensteuer

2.1.NWB

Abzug von Schuldzinsen bei anteilig vermieteten und anteilig veräußerten Gebäuden - BFH äußert sich zur Zuordnung von Darlehen
Heeke, Meiner, NWB 45/2020, S. 3.320
Anmerkung:
Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Mit Urteil v. 04.02.2020, IX R 1/18, BStBl 2020 II S. 311 hat der BFH zum Abzug von Schuldzinsen bei Herstellung und anschließender teilweiser Veräußerung eines Mehrfamilienhauses und zur Zuordnung von Darlehenszinsen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entschieden.
  • Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat.
  • Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich jene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.
Eine ordnungsgemäße steuerrechtliche Zuordnung der Darlehen zu dem entsprechenden Gebäudeteil ist Voraussetzung dafür, dass die zu leistenden Zinsaufwendungen vollumfänglich im Rahmen der mit dem Gebäudeteil erzielten Einkunftsart berücksichtigt werden können. Dies gilt nach der neuen Rechtsprechung auch für teilweise fremdvermietete und teilweise veräußerte Objekte. Die Verfasser weisen darauf hin, dass vermieden werden sollte, dass sich Fremd- und Eigenmittel durch Einzahlung auf das gleiche Konto vermischen. Die Darlehensmitte dürften nur tatsächlich zur Begleichung der Aufwendungen verwandt werden, die für die Anschaffung bzw. Herstellung des Gebäudeteils anfallen, das zur Erzielung der Einkunftsart genutzt wird, bei der die Zinsen abgesetzt werden sollen.


Zuflusszeitpunkt von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses - Besonderheiten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern
Geserich, NWB 46/2020, S. 3.401
Anmerkung:
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate oder, wenn es sich um eine kleine Gesellschaft handelt (§ 267 Abs. 1 HGB), bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahrs über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung zu beschließen (§ 42a Abs. 2 GmbHG).

Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer auch nach §§ 11 Abs. 1 S. 4, 38a Abs. 1 S. 3 EStG zugeflossen sind.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Tantiemeansprüche werden mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Sie fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer folglich mit Feststellung des Jahresanschlusses zu, es sei denn in der GmbH-Satzung oder dem Geschäftsführervertrag ist eine spätere Fälligkeit bindend bzw. zivilrechtlich wirksam und fremdüblich geregelt.
Mit Urteil v. 28.04.2020, VI R 44/17 hat der BFH zum Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses entschieden.
  • Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
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2.2.DStR

Zur Anwendung der Abfärberegelung auf eine Erbengemeinschaft sowie zum Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für (betriebliche) Termingeschäfte
Hermann, DStR 45/2020, S. 2.465
Anmerkung:
Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht (Abfärbetheorie). Eine Erbengemeinschaft kann, obwohl sie steuerrechtlich als einer Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis anerkannt ist, ungeachtet der genannten Vorschrift nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen.


Schenkung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personen­gesellschaften als privates Veräußerungsgeschäft?
Escher, Weiten, DStR 45/2020, S. 2478
Werden Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft geschenkt, so reduzieren Gesellschaftsschulden die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage; das Schenkungsteuerrecht fingiert insoweit eine teilentgelliche Übertragung (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG).

Die Verfasser vertreten die Ansicht, dass der bloß wirtschaftliche Übergang von Gesellschaftsschulden aufgrund der Bruchteilsbetrachtung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ohne gesonderte gesetzliche Anordnung nicht dazu führen könne, aus einer Schenkung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine „Veräußerung“ von Anteilen gem. § 23 Abs. 1 S. 4 EStG, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 3 EStG oder § 17 EStG zu machen. Die Verfasser verweisen hierbei auf das Urteil des FG Köln v. 10.10.2018, das allerdings zur schenkungsteuerlichen Beurteilung ergangen ist. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az: IX R 22/19 anhängig.


Aktuelles zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – Verfassungskonforme Auslegung und Verfassungswidrigkeit
Stenert, Gravenhorst, DStR 46/2020, S. 2505
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt (sog. Seitwärtsinfektion) oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht (sog. Aufwärtsinfektion). Mit dem JStG 2019 wurde § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG um einen S. 2 ergänzt. Danach gelten die o. g. Grundsätze unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH scheidet die Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aus, wenn die gewerbliche Tätigkeit von so untergeordneter Bedeutung ist, dass die Umqualifizierung der gesamten Einkünfte in gewerbliche Einkünfte zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen würde. Danach kommt es nicht zur Abfärbung, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der (originär) gewerblichen Tätigkeit der (gemischt tätigen) Personengesellschaft 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse (relative Bagatellgrenze) und den Betrag von 24.500 € (absolute Bagatellgrenze) nicht übersteigen.

In der jüngeren Rechtsprechung hatte der IV. Senat des BFH ferner entschieden, dass eine Abfärbung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ausscheidet, wenn die Personengesellschaft ausschließlich negative gewerbliche Einkünfte erzielt. Im Zuge des JStG 2019 wurde § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dahingehend geändert, dass es nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG nicht darauf ankommt, ob aus der Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind.


Die untaugliche Unterscheidung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
Schmid, DStR 48/2020, S. 2.633
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.08.2019, I R 44/17 hat der BFH zur Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten entschieden.
  • Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist (sog. beteiligungsähnliche Genussrechte).
  • Für die Beteiligung am Liquidationserlös ist auf das Abwicklungsendvermögen i. S. d. § 11 KStG, d. h. auf die Beteiligung an einem etwaigen Liquidations(mehr)erlös und die damit verbundene Beteiligung des Genussrechtsinhabers an den stillen Reserven abzustellen, nicht hingegen auf die Gewinnabhängigkeit der Genussrechtsausschüttungen, die Stellung eines Alleingesellschafters, die lange Laufzeit des Genussrechts oder auf ein Wandlungsrecht des Genussrechtsinhabers zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen, selbst wenn dessen Ausübung wahrscheinlich ist.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass eine Beteiligung an den stillen Reserven des Emittenten als notwendiges Abgrenzungskriterium für beteiligungsähnliche Genussrechte nicht geeignet erscheine, Fremd- von Eigenkapital zu unterscheiden, und zwar weder aus Sicht des Investors (und Quasi-Gesellschafters) noch aus Sicht des Genussrechtsemittenten. Der Gesetzgeber sollte daher tätig werden. Das derzeitige de-facto-Wahlrecht erlaube es, nach Belieben abzugsfähiges Eigenkapital zu schaffen.

 

3.Körperschaftsteuer

3.1.NWB

Treuhand- und Näheverhältnis beim GmbH-Gesellschafter - Neues zur verdeckten Gewinnausschüttung
Schmitz-Herscheidt, NWB 44/2020, S. 3.234
Anmerkung:
Soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich einer vGA gem. § 32a Abs. 1 S. 1 KStG erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, oder einer diesem nahe stehenden Person erlassen, aufgehoben oder geändert werden. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides der Körperschaft (§ 32a Abs. 1 S. 2 KStG).

Mit Urteil v. 10.12.2019, VIII R 2/17, BStBl. 2020 II S. 679 hat der BFH zur nachträglichen Beseitigung der Rechtswidrigkeit eines wegen vGA geänderten Einkommensteuerbescheids des Anteilseigners entschieden.
  • Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft wegen einer vGA nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des geänderten Einkommensteuerbescheids wird jedoch nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG nachträglich beseitigt, wenn ein erstmaliger oder geänderter Körperschaftsteuerbescheid wegen derselben vGA vor Ablauf der für diesen Bescheid geltenden Festsetzungsfrist erlassen wird.
Der Autor fasst die Urteilsgrundsätze wie folgt zusammen:
  • Das Finanzamt kann einen Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter wegen der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung auch dann gem. § 32a Abs. 1 S. 1 KStG erlassen, aufheben oder ändern, wenn der Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft berücksichtigt wird, erst zeitlich später ergeht.
  • Eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheids wird nachträglich beseitigt.
  • Beim Gesellschafter kann die verdeckte Gewinnausschüttung auch dann erfasst werden, wenn die Zuwendung nicht ihm, sondern einer nahestehenden Person zugeflossen ist, und der Gesellschafter selbst kein vermögenswertes Interesse an der Zuwendung hat.
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4.Sonstiges

4.1.NWB

Keine Grunderwerbsteuer auf Zubehör – BFH-Beschluss v. 03.06.2020, II B 54/19
Dorn, Dibbert, NWB 47/2020, S. 3.475
Anmerkung:
Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt. Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt.

Mit Beschluss v. 03.06.2020, II B 54/19, BStBl 2020 II S. 586 hat der BFH entschieden, dass für den Erwerb von Zubehör keine Grunderwerbsteuer anfällt.
  • Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
  • Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.
 
 
 

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