Rechtsprechung KW 32 - 2020

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Schenkungsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen: Junges Betriebsvermögen – Aktivtausch
Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.

Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

BFH v. 22.01.2020, II R 18/18

Hinweis:
Nach § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG a. F. gehört in den Fällen, in denen § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG a. F. nicht zur Anwendung kommt, solches Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 5 ErbStG a. F. nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. Abs. 1, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war („junges Verwaltungsvermögen“).

Die Mutter der Klägerin schenkte der Klägerin im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an einer KG. Nach einer Außenprüfung berücksichtigte das Wertpapiere, die die Mutter der Klägerin 2 Jahre vor der Schenkung durch Umschichtung erworben hatte, als junges Verwaltungsvermögen.

Der BFH hat entschieden, dass die erbschaft- u. schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fortfällt, wenn ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen erworben oder umgeschichtet hat.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer kennt Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögengen, die das Produktivvermögen schützen sollen. Besonderen Regelungen unterliegt das sog. Verwaltungsvermögen, zu dem u.a. Wertpapiere gehören. Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (junges Verwaltungsvermögen), ist von der Begünstigung ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Andernfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen. Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.

1.2.Umsatzsteuer

Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs; kein Vertrauensschutz bei sorgfaltswidriger Nichtabfrage der USt-IdNr.
Hat das FA nicht dargetan, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht.

Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt.

Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz.

BFH v. 11.03.2020, XI R 38/18

Hinweis:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb in den Streitjahren einen Groß- und Einzelhandel im In- und Ausland mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken. Die Klägerin bezog in größerem Umfang Waren von der R GmbH. Im Rahmen einer Außenprüfung, in deren Verlauf das FA von der Steuerfahndung informiert wurde, dass die Klägerin in sog. Umsatzsteuerkarussellketten eingebunden gewesen sei, kam die Prüferin zu der Auffassung, dass Vorsteuer u. a. aus den Rechnungen der R GmbH nicht abzugsfähig sei, da die Rechnungsausstellerin keine Waren geliefert habe. Die GmbH lieferte laut Papieren Getränke außerdem an die J‑S.A.R.L. mit Sitz in Luxemburg. Tatsächlich wurden die Lieferungen im Inland bewirkt. Das FA stellte fest, dass die USt-IdNr. der J-S.A.R.L. nicht mehr gültig war und leitete gegen die GmbH ein Ermittlungsverfahren ein.

Der BFH hat entschieden, dass eine Versagung des Vorsteuerabzug nichts in Betracht kommt, wenn das FA nicht nachweisen kann, dass ein Steuerbetrug begangen wurde. Der Steuerpflichtige kann sich nicht hingegen nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er die USt-IdNr. des Empfängers nicht zeitnah abfragt.

Wird die Abfragemöglichkeit nach § 18e UStG sorgfaltspflichtwidrig nicht wahrgenommen, ergibt sich aus sachlichen Billigkeitsgründen kein über § 6a Abs. 4 UStG hinausgehender Vertrauensschutz. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen der R GmbH ist zu gewähren. Der Vorsteuerabzug kann nur versagt werden, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.

Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht
Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.

BFH v. 29.04.2020, XI R 3/18

Hinweis:
Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 - 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 1 f. UStG).

Der Kläger war in den Streitjahren als beratender Volkswirt tätig. Der Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit war S. In den Streitjahren bezog der Kläger Vergütungen aus einer Tätigkeit als Berater eines Projektpartners aus eine Nicht-EU-Staat. Vertragspartner waren insoweit der nicht unternehmerisch tätige W (Sitz in S; kein Drittland) als Leistungsempfänger mit Sitz in S sowie die A GmbH, eine 100 % Tochter des J, die das Projekt buchhalterisch abwickelte. Die Beteiligten streiten sich über den Leistungsort der Beratungsleistung.

Der BFH hat entschieden, dass der Unternehmer dann eine Betriebsstätte oder bzw. feste Niederlassung unterhält, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betrieblichen Dienstleistung ermöglicht.

Nach Ansicht des BFH liegt eine Langzeitberatung einer Betriebsstätte im Ausland vor, so dass sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 S. 2 UStG bestimmt. Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat.

Zum Vorsteueranspruch aus dem Erwerb der Berechtigung, Verkaufsflächen des Leistenden zur Vermarktung eigener Produkte zu nutzen
Verpflichtet sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer gegen eine Zahlung, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten, liegt sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von dem anderen Unternehmer geleisteten Zahlung vor.

BFH v. 07.05.2020, V R 22/18

Hinweis:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

Die Klägerin ist eine Einkaufsgenossenschaft und hat im Rahmen eines Förderprogramms Zahlungen an ihre Mitglieder zur Schaffung neuer Verkaufsflächen geleistet. Eine Förderung können nur Mitglieder für zusätzlich geschaffene Verkaufsflächen, die der Steigerung des Umsatzes mit von der Klägerin bezogenen Waren oder mit über die Zentralregulierung regulierten Einkäufen dienen, auf Antrag erhalten. Während die Klägerin die Zahlungen als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung behandelte, sah das Finanzamt darin einen nicht steuerbaren Zuschuss und ließ die Vorsteuern nicht zum Abzug zu.

Der BFH hat entschieden, dass sowohl der für die Annahme eines Entgelts als auch der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung (Bereitstellung der Verkaufsflächen) und der hierfür von dem anderen Unternehmer geleisteten Zahlung vorliegt, wenn sich ein Einzelhändler gegenüber einem anderen Unternehmer gegen eine Zahlung verpflichtet, auf neu geschaffenen Verkaufsflächen von diesem Unternehmer bezogene Produkte zum Verkauf anzubieten.

Die Auslegung der in den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihren Mitgliedern durch das FG hat ergeben, dass zwischen der Bereitstellung von Verkaufsflächen durch X und der Zahlung von ... € zzgl. Umsatzsteuer durch die Klägerin der erforderliche unmittelbare Zusammenhang bestanden hat. An diese Vertragsauslegung ist der Senat gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d. h. jedenfalls möglich ist.
 

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