Auswertung Aufsätze 11-2019

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Aktuelles zur Schätzung mit BMF-Richtsatzsammlung und Ausbeutekalkulation mit 30/70-Methode - Hinweise für Betriebsprüfungen und Steuerstrafverfahren im Gastronomiebereich
Beyer, NWB 48/2019, S. 3.479
Anmerkung:
Gem. § 162 Abs. 2 S. 2 AO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen.
Mit Urteil v. 08.08.2019, X B 117/18 hat der BH zur Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse entschieden.
  • Werden Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse erfasst, erfordert dies auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung die tägliche Erstellung eines Z-Bons.
  • Weisen die Z-Bons technisch bedingt keine Stornierungen aus, liegt ein schwerer formeller Fehler der Kassenaufzeichnungen vor, der die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nötig macht.
  • Die Richtsatzschätzung ist eine anerkannte Schätzungsmethode. Soweit die grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung der Richtsatzschätzung in einem Revisionsverfahren überprüft werden soll, bedarf es daher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch der (umfassenden) Darlegung kritischer Literaturansichten.
Die 30/70-Methode beruht auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt, da die Gäste typischerweise im Durchschnitt zu jeder Speise eine bestimmte Menge an Getränken kaufen. Dieser Zusammenhang rechtfertigt es nach Ansicht des BFH, aus der Höhe der kalkulierten Getränkeumsätze auf die Höhe der Speiseumsätze zu schließen. Der Verfasser weist daraufhin, dass dies allerdings nicht bedeutet, dass jedes Schätzungsergebnis kritiklos hinzunehmen ist. Es bestünden im Einzelfall wichtige – oft umstrittene – Stellschrauben. Beispielsweise sei die Verteilung von Getränke- zu Speiseumsätzen nicht starr im Verhältnis 30 zu 70 zu sehen, sondern anhand betriebsbezogener Daten zu schätzen.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des 90 %-Tests gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG - FG Münster, Beschluss v. 03.06.2019, 3V 3697/18 Erb
Bernhar, NWB 48/2019, S. 3.474
Anmerkung:
Nach der Regelung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen dann von der Begünstigung vollständig ausgeschlossen, wenn das Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG (exklusive Deckungsvermögen aus Altersversorgungsverpflichtungen) vor der quotalen Schuldenverrechnung (§ 13b Abs. 6 ErbStG) und vor den Freibeträgen i. H. v. 15 % des Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) sowie in Höhe von 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG) mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
Mit seinem Beschluss v. 03.06.2019, 3 V 3697/18 Erb hat das FG Münster ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, d. h. am sog. 90 %-Test, geäußert.
Nach Ansicht des FG Münster führt die gesetzliche Regelung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis. Zweifelhaft ist nach Auffassung des Gerichts auch, ob das Ergebnis des sog. 90 %-Tests durch den Gesetzeszweck, der darin besteht, Missbrauch zu verhindern, gedeckt wird.

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Aufwendungen für Tagungen und andere Veranstaltungen - Wie viel Vergnügen ist betrieblich veranlasst? - FG Münster v. 09.11.2017 - 13 K 3518/15K
Strohne, NWB 46/2019, S. 3.338
Anmerkung:
Gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Satz 1 gilt gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger in Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Mit Urteil v. 09.11.2017, 13 K 3518/15 K hat das FG Münster eine Abgrenzung zwischen Geschenk zu Leistung mit Gegenleistung bei einem Rahmenprogramm ohne eigenem Erlebniswert geurteilt.
  • Aufwendungen eines Vereins und einer GmbH für Gäste einer Wochenend-Jubiläumsfeier, die ganz überwiegend beruflichen Zwecken und der beruflichen Kontaktpflege dient, sind keine Geschenke, sondern als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbringen und dem Rahmenprogramm demgegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung ohne eigenen Erlebniswert zukommt.
Der fachliche Austausch und die Kontaktpflege bilden bei Tagungen oder Veranstaltungen die Gegenleistung für die Einladung und schließen somit in der Regel die Annahme eines Geschenks aus. Stehen Festivitäten im Vordergrund einer Veranstaltung, kann es sich bei den Aufwendungen zwar durchaus um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG handeln. Ist eine Tagung oder Veranstaltung jedoch durch Fachvorträge, Planungsgespräche, Produktpräsentationen und andere berufliche Gespräche geprägt und liegt ansonsten ein Rahmenprogramm von lediglich untergeordneter Bedeutung ohne eigenen (unentgeltlichen) Erlebniswert vor, fehlt den Aufwendungen der Geschenkcharakter. Dann ist lediglich das für Bewirtungsaufwendungen geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG zu beachten.

Die Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer - BFH verneint verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Gesetzesänderung
Steinhauff, NWB 48/2019, S. 3.485
Anmerkung:
Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums.
Mit Urteil v. 07.05.2019, VIII R 31/15, BStBl 2019 II S. 577 hat der BFH zur Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer entschieden.
  • Stückzinsen sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nach der Einführung der Abgeltungsteuer auch dann zu besteuern, wenn die der Veräußerung zugrunde liegende Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.
  • Die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 S. 7 Hs. 2 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (nunmehr § 52 Abs. 28 S. 16 Hs. 2 EStG) führt nicht zu einer echten Rückwirkung hinsichtlich der Besteuerung von Stückzinsen im Veranlagungszeitraum 2009, da sie lediglich die bereits bestehende Rechtslage klarstellt.
Der BFH ordnet Stückzinsen, die nach dem 31.12.2008 zufließen, als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalforderung gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG ein. Die spätere Festschreibung der Steuerpflicht der Stückzinsen durch das JStG 2010 habe lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt. Die Stückzinsen seien bis zum Ende des Veranlagungszeitraums 2008 und auch ohne die Regelung in § 52a Abs. 10 S. 7 Hs. 2 EStG i. d. F. JStG 2010 nach Einführung der Abgeltungsteuer und damit ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerpflichtige Kapitaleinkünfte gewesen.

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Organschaft - Doppeltes Risiko bei der Haftungsinanspruchnahme durch neue BFH-Rechtsprechung
Schmitz-Herscheidt, NWB 45/2019, S. 3.274
Anmerkung:
Gem. § 10 Nr. 2 KStG sind u. a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar; das gilt gleichermaßen für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist (§ 73 S. 1 AO).
Mit Urteil v. 24.10.2018, I R 78/16, BStBl 2019 II S. 570 hat der BFH zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO entschieden.
  • Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers nach § 73 AO fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG. Sie sind als vGA zu qualifizieren.
Der Verfasser weist darauf hin, dass die neue Rechtsprechung des BFH für eine Organgesellschaft ein doppeltes Risiko bewirkt. Zum einen kann sie als Haftende in Anspruch genommen werden für Steuerschulden des Organträgers unter den Voraussetzungen des § 73 AO. Zum anderen ist der Aufwand aus der Haftungsinanspruchnahme im Ergebnis steuerlich nicht abzugsfähig, da der BFH von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Dadurch kommt es zu einer Saldierung des Aufwands mit der außerbilanziellen Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung. Dieses Ergebnis folgt aus einer konsequenten Anwendung des allgemeinen steuerlichen Veranlassungsprinzips.

4.2.DStR

Handlungsbedarf bei Ergebnisabführungsverträgen bis 31.12.2019
Haberzet, DStR 44/2019, S. 2.294
Anmerkung:
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft nach § 17 S. 2 Nr. 2 KStG voraussetzt, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung – durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags – zu treffen.
In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden.
Mit BMF v. 03.04.2019, BStBl 2019 I S. 879 gewährte das BMF eine Übergangsregelung. Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF v. 16.12.2005, BStBl. 2006 I, 12 umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden.
Somit besteht Handlungsbedarf für die sog. Altverträge, diese sind auf ihre Verlustübernahmeklausel hin zu überprüfen und bei Bedarf innerhalb der verbleibenden Frist bis zum 31.12.2019 anzupassen. 

5.Internationales Steuerrecht

5.1.DStR

"Alles beim Alten?" - Die Rechtsprechung des BFH zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften
Baumgartner, DStR 46/2019, S. 2.393
Anmerkung:
Nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG bleiben Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10 Bst. a EStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz mit der Folge, dass gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG 5 % dieser Bezüge als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (pauschales Betriebsausgaben-Abzugsverbot) und die deshalb dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Zu den nach den vorstehenden Maßgaben steuerfreien, aber dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot unterliegenden Bezügen gehören u. a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG), nicht jedoch solche Bezüge, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vom Begriff der Einnahmen aus Kapitalvermögen ausgenommen sind, weil sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG als verwendet gelten.
Mit Urteil v. 10.04.2019, I R 15/15 hat der BFH zur Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft entschieden.
  • Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH v. 13.7.2016, VIII R 47/13, IStR 2016 S. 899).
  • Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil v. 20.10.2010, I R 117/08, IStR 2011 S. 227; BFH v. 13.7.2016, VIII R 73/13, IStR 2016 S. 897); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 S. 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

6.Sonstiges

6.1.NWB

Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns - BFH zur Anwendung des § 16 Abs. 2 EStG
Dräger, Dorn, NWB 45/2019, S. 3.281
Anmerkung:
Nach § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG).
Mit Urteil v. 07.03.2019, IV R 18/17 hat der BFH zur Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns entschieden.
  • Veräußerungskosten i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.
  • § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
Die Verfasser weisen drauf hin, dass der BFH mehrere Möglichkeiten aufzeigt, unter welchen Voraussetzungen eine Berücksichtigung der Gewerbesteuer als Veräußerungskosten i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG in Betracht kommt.
  • Sollte die Vereinbarung im Kaufvertrag nur einer Regelung im Gesellschaftsvertrag entsprechen, ist der vom Veräußerer übernommene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst und führt daher nicht zu Betriebsausgaben i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG. Zu prüfen ist dann, ob diese Erstattung der Aufwendungen eine Einlage darstellt, die zu einer Erhöhung des Werts des veräußerten Mitunternehmeranteils führt.
  • Sollte die Erstattung hingegen nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgen (z. B. wenn der Veräußerer den von ihm zu zahlenden Anteil an der Gewerbesteuer unmittelbar zu erstatten hätte), wäre eine Berücksichtigung im Rahmen des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG wohl möglich (ggf. nicht als Veräußerungskosten, sondern als Kaufpreisminderung).

Die Herabsetzung des Grundstückskaufpreises als rückwirkendes Ereignis - Zur Anwendung von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO im Grunderwerbsteuerrecht
Geißler, NWB 45/2019. S. 3.285
Anmerkung:
Wird die Gegenleistung für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer herabgesetzt, so wird die Steuer gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf Antrag entsprechend niedriger festgesetzt. Der gem. § 16 GrEStG erforderliche Antrag ist innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen. Ein nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellter Antrag ist unzulässig. Gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Mit Urteil v. 11.04.2018, 4 K 103/18 hat das FG München entschieden, dass die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellt.
  • § 16 GrEStG ist keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene” besondere Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bst. d AO über Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung. § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unberührt.
  • Die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist.
  • Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar; ebenso ist kein Fall des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gegeben, wenn die Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt wird. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.
Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche "Optimierung" des Arbeitsverhältnisses - Änderung der Rechtsprechung
Geserich, NWB 47/2019, S. 3.409
Anmerkung:
Gem. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG kann der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Internetnutzung zahlt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH werden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind, d. h. vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Rechtsanspruch erbracht werden.
Mit Urteil v. 01.08.2019, V R 32/18 hat der BFH zur Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers entschieden.
  • Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i. S. d. entsprechenden Vorschriften (wie beispielsweise § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 S. 2 EStG) ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.
  • Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (Änderung der Rechtsprechung).

6.2.DStR

Das Verhältnis von § 42 AO zu spezialgesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften am Beispiel der (kapitalistischen) Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Meier, DStR 43/2019, S. 2.231
Anmerkung:
Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 AO kann das Steuergesetz nicht durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Der Steueranspruch entsteht nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO im Falle eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gem. § 42 Abs. 2 S. 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist § 42 AO stets neben spezialgesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften zu prüfen. Die Finanzgerichte beurteilen die Frage, ob § 42 AO neben den spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften anwendbar ist, uneinheitlich. Hierzu sind aktuell zu Revisionsverfahren beim BFH anhängig.

Steuerbefreiungen bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 2b GrEStG-E
Lange, DStR 45/2019, S. 2.348
Anmerkung:
Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung des GrEStG sieht mit § 1 Abs. 2b GrEStG-E die Einführung eines neuen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs vor. Gehen innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter über, führt dies zu einem grunderwerbsteuerbaren Erwerb der Grundstücke durch eine für grunderwerbsteuerliche Zwecke fiktiv neue Kapitalgesellschaft.
In Bezug auf die personenbezogenen Steuerbefreiungstatbestände und die Nichterhebungsregelungen werden die Unterschiede, die aus der unterschiedlichen Rechtsform resultieren, betrachtet mit der Folge, dass diese Regelungen auf Kapitalgesellschaften keine Anwendung finden.
Nach Ansicht des Verfassers ist die Gesetzesbegründung nicht so weit zu verstehen, dass von dem Ausschluss der personenbezogenen Steuerbefreiungen auch § 3 Nr. 2 GrEStG erfasst ist. § 3 Nr. 2 GrEStG nimmt den Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Steuer aus. Die Steuerbefreiung hat den Zweck, die doppelte Belastung „eines Lebensvorgangs“ mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer zu vermeiden
Da der Gesetzgeber in § 6a GrEStG ausdrücklich den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG-E aufnimmt, ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber seine Aussage, dass die Nichterhebungsvorschriften keine Anwendung finden, auf § 6 GrEStG bezieht.
 
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