Auswertung Aufsätze 08-2019

1.Einkommensteuer

1.1.NWB

Unentgeltliche Anteilsübertragung auf eine Stiftung - Keine Nachversteuerung nach § 34a EStG
Hannig, NWB 34/2019, S. 2.498
Anmerkung:
Nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG wird u. a. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags durchgeführt.
Mit Urteil v. 17.01.2019, III R 49/17 hat der BFH entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen auslöst. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Der Verfasser weist darauf hin, dass für Übertragungen, die nach dem 05.07.2017 vorgenommen werden („Neufälle“), der Gesetzgeber im Jahr 2017 mit der Regelung des § 34a Abs. 6 S.1 Nr. 3 EStG einen neuen Nachversteuerungstatbestand eingefügt und die          Gesetzeslücke geschlossen hat. Nach dieser Norm wird auch dann eine Nachversteuerung ausgelöst, wenn eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. § 1 Abs. 1 KStG erfolgt.

Bitcoin-Einheiten als Sachzuwendungen – eine Analyse
Dürr, NWB 35/2019, S. 2.540
Anmerkung:
Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine zur Verfügung gestellte Arbeitskraft Bitcoin-Einheiten, stellt sich die Frage, ob diese eine Einnahme in Geld oder Geldeswert darstellen. Sofern ein Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG vorliegt, wäre die 44 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG anzuwenden.
Die Verfasserin kommt zum Ergebnis, dass bei an Arbeitnehmer gewährten Bitcoin-Einheiten ein Sachbezug gem. § 8 Abs. 2 S.1 EStG vorliegt. Da sich der Wert der zugewandten Bitcoin-Einheiten aufgrund der Ungewissheit, welcher Umrechnungskurs zur Anwendung kommt, nicht einfach ermitteln lasse und die Zahlungsfunktion für das Vorliegen eines Sachbezugs nicht ausschlaggebend sei, stelle die Kryptowährung Bitcoin einen Sachbezug i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG dar.

Übernahme von Steuerberatungskosten und Abtretung der Steuererstattungsansprüche kein Arbeitslohn - Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Nettolohnvereinbarung
Geserich, NWB 36/2019, S. 2.648
Anmerkung:
Mit Urteil v. 09.05.2019, VI R 28/17 hat der BFH zur steuerlichen Beurteilung der Übernahme von Steuerberatungskoten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüche Stellung genommen.
Übernimmt der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer unter Abtretung der Steuerer­stattungsansprüche eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen hat, die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen des Arbeitnehmers, wendet er damit keinen Arbeitslohn zu (Aufgabe des BFH-Urteils v. 21.01.2010, VI R 2/08, BStBl. 2010 II, S. 639).
Nach Ansicht des BFH übernahm der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Inter­esse. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Nettolohnvereinbarungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlandssachverhalt wäre ebenso zu entscheiden.

1.2.DStR

(Keine) Zukunft der gewerblichen Infektion von Personengesellschaften – zugleich Anmerkung zu BFH v. 06.06.2019 – IV R 30/16
Korn, Scheel DStR 32/2019, S. 1.665
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit u. a. einer KG, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ausübt (Alt. 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht (Alt. 2).
Mit Urteil v. 06.06.2019, IV R 30/16 hat der BFH entschieden, dass § 15 Abs 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG in einkommensteuerlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß ist. § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Asphaltierungskosten für eine Gemeindestraße: Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a EStG aufgrund einer grundstücksbezogenen Abrechnung?! Zugleich Anmerkungen zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg v. 25.10.2017 – 3 K 31307/17
Arbeitskreis Steuern und Revision im Bund der Wirtschaftsakademiker (BWA) eV, DStR 32/2019, S. 1.677
Anmerkung:
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG).
Mit Urteil v. 25.10.2017, 3 K 3130/17 hat das FG Berlin-Brandenburg zur steuerlichen Behandlung von Erschließungsbeiträgen im Straßenbau entschieden.
Für Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) nicht in Anspruch genommen werden. Der Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße ist steuerrechtlich eine Modernisierung, keine erstmalige Herstellung (anders als im Erschließungsbeitragsrecht). Die Übernahme des Mindestanteils von 10 % durch die Gemeinde ist kein steuerfreier Zuschuss. Die indirekte Bezahlung von Handwerkern durch die Gemeinde und die Kostenerhebung durch eine öffentlich-rechtliche Umlage stehen der Steuerermäßigung nicht entgegen (gegen BMF). Planungskosten (Entgelte von Ingenieuren, Architekten u. ä.) sind keine Handwerkerleistungen. Im Gegensatz zur Grundstückszufahrt und zu den Hausanschlüssen an die Ver- und Entsorgungsleitungen fehlt der Straße die notwendige Haushaltsbezogenheit (gegen FG Nürnberg).
Nach Ansicht der Verfasser stellen die Asphaltierungskosten einer vorhandenen Stichstraße mit mehreren (gleich oder unterschiedlich großen) Grundstücken eindeutig grundstücksbezogene Kosten dar, weil sie von der Gemeinde nach den jeweiligen – regelmäßig unterschiedlichen – Grundstücksgrößen abgerechnet werden. Es sollte für den erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang nicht auf die Länge der Straße oder die Entfernung zu den Versorgungsleitungen, sondern alleine auf die grundstücksbezogene Abrechnung ankommen.

 

2.Körperschaftsteuer

2.1.NWB

Der Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 26.09.2018 - I R 16/16
Ronneberger, NWB 35/2019, S. 2.573
Anmerkung:
Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG bleibt bei der übernehmenden Körperschaft ein Gewinn oder ein Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übernehmenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang „außer Ansatz“. Nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist § 8b KStG anzuwenden, soweit der Gewinn i. S. d. S. 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang, dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht. Damit wird im Hinblick auf einen etwaigen Übertragungsgewinn auf der Ebene der aufnehmenden Körperschaft grundsätzlich auch die Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG angeordnet, dem zufolge 5 % des jeweiligen Veräußerungsgewinns (hier: Übertragungsgewinn i.S. des § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG) als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Mit Urteil v. 26.09.2018, I R 16/16 hat der BFH zum Übertagungsgewinn aus einer Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall entschieden.
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn weder auf der Ebene der Muttergesellschaft noch auf der Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG anzuwenden (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1314, Rz 12.07).
Da der Übernahmegewinn wegen § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG vollumfänglich außer Ansatz zu bleiben habe, sei er auch nicht im dem Organträger zuzurechnenden Einkommen enthalten. Wenn er jedoch nicht Bestandteil des zuzurechnenden Einkommens sei, könne er nicht im Wege der Bruttomethode auf Ebene des Organträgers Berücksichtigung finden. Die Anwendung der Bruttomethode auf den Übernahmegewinn würde es erfordern, dass § 15 S. 1 Nr. 2 KStG die Anwendung dieser Norm bei einer Organgesellschaft ausdrücklich ausnehme, was jedoch nicht der Fall sei.

 

3.Internationales Steuerrecht

3.1.NWB

Tarifbesteuerung von Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften - Schwerpunkt: Anrechnung ausländischer Steuern
Ahrensfeld, Hilber, NWB 33/2019, S. 2.423
Anmerkung:
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet der Abgeltungsteuertarif für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG auf Antrag keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige  im Veranlagungszeitraum für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Je nachdem, ob bei Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wird oder nicht, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung gem. § 32d Abs. 5 EStG oder durch § 34c EStG vermieden.
Der Verfasser weist darauf hin, dass vor allem die staatenbezogene Höchstbetragsberechnung – die grundsätzlich bei der tariflichen Besteuerung anzuwenden ist – dazu führen kann, dass ein zunächst vermeintlich vorteilhafter Antrag letztlich gegenteilige Resultate hervorbringt.

 

4.Sonstiges

4.1.NWB

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 GrEStG - Zugleich eine Besprechung des BFH-Urteils v. 19.09.2018 - II R 10/16
Geißler, NWB 32/2019, S. 2.347
Anmerkung:
Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
Die Parteien des Kaufvertrags müssen sich gegenseitig die ausgetauschten Leistungen zurückgewähren. Es müssen sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufgehoben werden. Dies beinhaltet notwendigerweise die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechts­stellung des Veräußerers und den Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück. Eine trotz zivilrechtlicher Rückgängigmachung des Vertrags vorbehaltene Einflussmöglichkeit des bisherigen Erwerbers ist als schädlich einzustufen.
Mit Urteil v. 19.09.2018, II R 10/16, BStBl. 2019 II S. 176 hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ausgeschlossen ist, wenn der Ersterwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.

Neuere Rechtsprechungstendenzen bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Finanzierungsanteilen - BFH und Finanzgerichte äußern sich zu diversen Zweifelsfragen
Richartz, Schöneborn, NWB 32/2019, S. 2.338
Anmerkung:
Der Verfasser stellt die aktuelle Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Bst. a – f GewStG dar.
Insbesondere auf folgende Problemfelder wird eingegangen:
  • Das Bankenprivileg gem. § 19 GewStG ist auch im Bereich der Konzernfinanzierungsgesellschaften anzuwenden (BFH v. 06.12.2016, I R 79/15, BStBl. 2019 II S. 173).
  • Ausnahmsweise erfolgt keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen beim Cash-Pooling mit bankarbeitstäglichem Ausgleich (BFH v. 11.10.2018, III R 37/17, BStBl. 2019 II S. 275).
  • Nach dem BFH-Beschluss v. 25.09.2018, III B 160/17 sind auch Instandhaltungsaufwendungen, die der Mieter an dem gemieteten Objekt übernimmt, hinzurechnungspflichtig.
  • Das FG Köln verneint mit Urteil v. 21.02.2019, 10 K 2174/17 eine Hinzurechnungspflicht für vom Mieter übernommene Grundsteuer.
  • Umstritten ist weiterhin, ob Aufwendungen für Messekosten der Hinzurechnungspflicht unterliegen. Ebenfalls beim BFH anhängig ist die Frage, ob Reisevorleistungen bei Touristikunternehmen hinzuzurechnen sind.
  • Zur Frage, ob Bauzeitzinsen, die auf Herstellungskosten im Jahresabschluss aktiviert werden, auch bei der späteren aufwandswirksamen Ausbuchung hinzuzurechnen sind, sind zwei BFH-Verfahren anhängig.

4.2.DStR

Kritische Analyse der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messeflächen – Anmerkungen zum Urteil des FG Düsseldorf v. 29.01.2019, 10 K 2717/17 G, Zerl.
Schimmele, Müller, DStR 32/219, S. 1.665
Anmerkung:
Mit Urteil v. 29.01.2019, 10 K 2717/17 G, Zerl hat das FG Düsseldorf entschieden, dass gemietete Messestandsflächen als fiktive Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten.
Die von einem Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von Markisen sowie von Bauelementen aller Art ist, anlässlich der Teilnahme an einer Fachmesse für die Standfläche entrichtete Miete ist nicht als Entgelt für die Überlassung unbeweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
Gemietete Messestandflächen stellen keine fiktiven unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i. S. d. § 8 Nr. 1 Bst. e GewStG dar, wenn der Geschäftsgegenstand des Ausstellers es nicht gebietet, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb vorzuhalten (vgl. BFH-Urteil v. 25.10.2016, I R 57/15, BFH/NV 2017, 388).
Dieses Erfordernis besteht jedenfalls dann nicht, wenn durch eine Nichtteilnahme an der Messe die gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmens nicht maßgeblich beeinflusst wird.

Zuordnung offener Rücklagen i. S. d. § 7 UmwStG zu Alt-Gesellschaftern trotz Er­fassung in der Gesamthand der übernehmenden Mitunternehmerschaft - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 11.04.2019 – IV R 1/17
Mayer, DStR 35/2019, S. 1.777
Anmerkung:
Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist dem Anteilseigner ungeachtet dessen, ob für ihn ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG zu ermitteln ist, nach § 9 S. 1, § 7 S. 1 UmwStG der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Zweck der Zurechnung nach § 7 UmwStG ist es, das deutsche Besteuerungsrecht an den offenen Gewinnrücklagen der bisherigen Kapitalgesellschaft auch gegenüber solchen Anteilseignern, bei denen ein Übernahmegewinn i. S. v. § 4 Abs. 4   UmwStG nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden könnte, sicherzustellen.
Hält der Anteilseigner die Anteile an der Kapitalgesellschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht in einem Betriebsvermögen und erfüllen die Anteile die Voraussetzungen des § 17 EStG, gelten sie nach § 9 S. 1, § 5 Abs. 2 UmwStG für die Ermittlung des Gewinns als am Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt. Die Einlagefiktion bewirkt einerseits, dass die Anteile in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG eingehen. Sie hat andererseits nach Überzeugung des Senats aber auch zur Folge, dass die fiktive Ausschüttung nach § 7 UmwStG der infolge der Einlagefiktion nun als Anteilseignerin geltenden Personengesellschaft zuzurechnen ist. Damit werden die Einkünfte wegen der von § 20 Abs. 8 S. 1 EStG angeordneten Subsidiarität von Kapitaleinkünften Bestandteil der betrieblichen Einkünfte der Personengesellschaft
Mit Urteil v. 11.04.2019, IV R 1/17 hat der BFH zur fiktiven Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen entschieden.
Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 S. 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

Neue Entwicklungen zur grunderwerbsteuerlichen Berücksichtigung von Kaufpreisminderungen
Mathäus, DStR 35/2019, S. 1.785
Anmerkung:
Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herab­setzung innerhalb von  zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet; wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollzogen wird (§ 16 Abs. 3 GrEStG).
Mit Urteil v. 11.04.2018, 4 K 103/18 hat das FG München entschieden, dass § 16 GrEStG keine Steuerbefreiungs-, sondern eine „sonst gesetzlich zugelassene” besondere Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO über Aufhebung oder Änderung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung ist. § 16 GrEStG lässt mithin die Anwendbarkeit der allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO auf die Grunderwerbsteuer unberührt.
Die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist.
Die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) stellt hingegen kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar; ebenso ist kein Fall des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gegeben, wenn die Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt wird. Wird der Kaufpreis innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt, ist die Korrektur des Grunderwerbsteuerbescheides vielmehr nur gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.
 
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