Auswertung Aufsätze 07-2019

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Steuerliche Einzelaufzeichnungspflicht und Kassendokumentation in der Gastronomie - FG Hamburg, Beschluss v. 13.08.2018 - 2 V 216/17
Beyer, NWB 29/2019, S. 2.122
Anmerkung:
Mit Beschluss v. 13.08.2018, 2 V 216/17 hat das FG Hamburg zur Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung eines bargeldintensiven Betriebs mit modernem PC-Kassensystem entschieden.
Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des BFH für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen.
Das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem berechtigt jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier bei einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann.
Zeigen diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes (z. B. Döner-Imbiss) für den Zeitraum von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, besteht nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen - auch über den Monatszeitraum hinaus - zu beanstanden.

Vertrauensschutz bei vorläufiger Festsetzung von Erstattungszinsen? - Finanzverwaltung hält Änderung zulasten des Steuerpflichtigen für möglich
L'habitan, NWB 31/2019, S. 2.283
Anmerkung:
Derzeit ergehen sämtliche erstmaligen und geänderten/berichtigten Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 % pro Monat vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 S. 1 AO.
Nach Auffassung des Verfassers können sich Steuerpflichtige derzeit auf den Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO berufen, weil der BFH bisher lediglich im Rahmen summarischer Prüfung für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhte hatte (BFH, Beschluss v. 25.04.2018, IX B 2/18).

 

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Verwaltungsvermögen nach der Erbschaftsteuerreform - Die ständige Angst vor dem Gestaltungsmissbrauch
Althof, NWB 28/2019, S. 2.034
Anmerkung:
Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 wird das Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr verschont und ist somit wie sonstiges, nicht privilegiertes Vermögens zu versteuern. Somit hat die Abgrenzung von begünstigtem Vermögen und Verwaltungsvermögen mehr an Bedeutung gewonnen.
Der Verfasser weist drauf hin, dass der 90 %-Test weit über das eigentliche Regelungsziel (Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen) hinausgeht. Insbesondere Handels- und Dienstleistungsunternehmen werden durch den 90 %-Test von der Begünstigung ausgeschlossen. Forderungen aus Lieferungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens sollten aus dem Finanzmittelbegriff ausgenommen werden.
Nach der gesellschaftsbezogenen Prüfung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln kommt es bei Verlagerungen von Verwaltungsvermögen und Finanzmitteln innerhalb eines Konzerns zu jungem Verwaltungsvermögen oder jungen Finanzmitteln, obwohl dem Konzern kein neues Verwaltungsvermögen zugeführt wird. Dies steht nach Ansicht des Verfassers im Widerspruch zur Verbundvermögensbetrachung – diese sollte auch bei der Ermittlung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln angewandt werden.

2.2.DStR

Steuerbefreite Übertragung von Kunst
Lorenz, DStR 28/2019, S. 1.439
Anmerkung:
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Bst. a ErbStG bleiben steuerfrei u. a. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 % ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.
Mit Urteil v. 12.05.2016, II R 56/14 hat der BFH entschieden, dass die zur Erlangung der vollständigen Steuerbefreiung einer Kunstsammlung erforderliche Bereitschaft des Steuerpflichtigen, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Auf dessen Vorliegen kann nur anhand objektiver Sachverhalte geschlossen werden. Indizwirkung für die Bereitschaft können eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum entfalten.
Der Erwerb einer Kunstsammlung ist nur insoweit in vollem Umfang steuerbefreit, als sich die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie befunden haben.

 

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG - Berufungsmöglichkeit auf das Unionsrecht
Lange, Renz, NWB 28/2019, S. 2.060
Anmerkung:
Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Dbst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Scheidet eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht aus, können sich Unternehmer unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, das u. a. Schul- und Hochschulunterricht von anerkannten Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung wie solche öffentlichen Rechts sowie von Privatlehrern nach Art. 132 Abs. 1 Bst. i bzw. j MwStSystRL von der Mehrwertsteuer befreit.
Mit Urteil v. 14.03.2019, Rs. C-449/17, „A & G Fahrschul-Akademie GmbH“ hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Bst. i MwStSyStRL fällt. Derzeit sind weitere Verfahren beim EuGH zur Steuerbefreiung von Surf- und Segelunterricht sowie zum Schwimmunterricht anhängig.
Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 sind Änderungen bei der Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen vorgesehen. Dabei soll das nationale Recht an das Unionsrecht unter gleichzeitiger Abschaffung des Bescheinigungsverfahren zum 01.01.2020 angepasst werden.

 

4.Einkommensteuer

4.1.NWB

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows - Steuerfreier Gewinn oder steuerpflichtige Entlohnung?
Jörißen, NWB 31/2019, S. 2.264
Anmerkung:
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i. S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
Mit Urteil v. 24.04.2012, IX R 6/10, BStBl. 2012 II S. 581 hat der BFH entschieden, dass  ein dem Gewinner der Fernsehshow „Big Brother” ausgezahltes Preisgeld („Projektgewinn”) als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern ist, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im „Big-Brother-Haus” zu beurteilen ist.
Nach dem BMF-Schreiben v. 30.05.2008, BStBl. 2008 I S. 645 ist entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit des § 22 Nr. 3 EStG, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Als Anhaltspunkte hierfür werden aufgeführt:
Dem Kandidaten wird von Seiten der Produktionsfirma ein bestimmtes Verhaltensmuster vorgegeben; ihm wird neben der Gewinnchance noch ein erfolgsabhängiges Tagegeld oder Ähnliches gezahlt; das Format erstreckt sich über mehrere Folgen; das Preisgeld fließt als Erfolgshonorar zu.
Die Verfasserin nennt Anhaltspunkte gegen die Annahme steuerpflichtiger Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG. Anhaltspunkte gegen die Annahme steuerpflichtiger Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sind u. a. ein überwiegend von Zufall oder Glück des Teilnehmers abhängiges Preisgeld; Kandidaten, die nicht wissen, welche Aufgaben bzw. Fragen auf sie zukommen und sich daher nur begrenzt vorbereiten können; keine weiteren Zahlungen an den Kandidaten als den Hauptgewinn; Sachbezüge nur in begrenztem Umfang. Soweit eine Show Reality-Elemente mit Rate- oder Spielelementen vermischt, muss anhand der Gesamtabwägung sämtlicher Indizien entschieden werden, welche Elemente die tragenden sind.

4.2.DStR

Nachreichung einer Ergänzungsbilanz zur Vermeidung der Sperrfrist nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG bei Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Karrenbrock, Laschewski, DStR 27/2019, S. 1.377
Anmerkung:
Gem. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG sind u. a. die Buchwerte fortzuführen, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens des Mitunternehmers unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Gem. § 6 Abs. 5 S. 4 EStG ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, wenn das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen wird, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. Fraglich ist, bis zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht zur Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz i. S. d. § 6 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 EStG ausgeübt werden kann.
Die Verfasser vertreten die Auffassung, dass die nachträgliche Einreichung der Gesamthandsbilanz unter erstmaligem Ansatz des Teilwerts, verbunden mit der erstmaligen Einreichung einer negativen Ergänzungsbilanz nachträglich möglich ist, wenn die Veranlagung unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Eine Einschränkung nach den Regelungen der Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht gegeben. 

 

5.Internationales Steuerrecht

5.1.NWB

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in der Diskussion - Zugleich Kommentar zum BFH-Urteil v. 23.10.2018 - I R 74/16
Weiss, NWB 30/2019, S. 2.194
Anmerkung:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Mit Urteil v. 23.10.2018, I R 74/16 hat der BFH entschieden, dass die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht ausschließt, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet.
Der Verfasser weist darauf hin, dass der BFH den Grundsatz der zweistufigen Prüfung in grenzüberschreitenden Sachverhalten bekräftigt hat. Der inländische Besteuerungsanspruch wird auch bei „doppelt ansässigen“ Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen erhoben. Erst auf einer zweiten Prüfungsstufe kann ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen diesen Besteuerungsanspruch möglicherweise einschränken, wofür auch eine eindeutige Bestimmung der „Ansässigkeit“ unter dem Doppelbesteuerungsabkommen eine zentrale Rolle spielt.

5.2.DStR

Rechtsstaatsprinzip der Union und Treaty Override
Daragan, DStR 26/2019, S. 1.329
Anmerkung:
Mit Urteil vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12 hat das BVerfG entschieden, dass die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz („Treaty Override“) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Der Gesetzgeber ist auch dann nicht am Erlass eines Gesetzes gehindert, wenn dieses zu völkerrechtlichen Verträgen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG im Widerspruch steht. Nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG kommt völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich speziellerer Öffnungsklauseln (Art. 1 Abs. 2, 23, 24 GG) fallen, innerstaatlich der Rang eines einfachen Bundesgesetzes zu. In diesem Fall verlangt das Demokratieprinzip, dass spätere Gesetzgeber die Rechtsetzungsakte früherer Gesetzgeber innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Grenzen revidieren können. Etwas anderes folgt weder aus dem Rechtsstaatsprinzip noch aus dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Auch letzterer hat zwar Verfassungsrang, beinhaltet jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Normen.
Der Verfasser weist darauf hin, dass zwar das BVerfG entschieden habe, dass das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes einem Treaty Override nicht entgegenstehe. Noch nicht entschieden sei jedoch, ob das Rechtsstaatsprinzip der Union dem entgegensteht. Der EuGH hat bislang nicht entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip einem deutschen Treaty Override entgegensteht. Nach Ansicht des Verfassers sollte der EuGH um diese Antwort nach Art. 267 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren) ersucht werden.

 

6.Sonstiges

6.1.NWB

Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen - Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft
Micker, NWB 31/2019, S. 2.281
Anmerkung:
Gem. § 5 Abs. 2 UmwStG gelten Anteile an der übertragenden Körperschaft i. S. d. § 17 EStG, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
Mit Urteil v. 11.04.2019, IV R 1/17 hat der BFH entschieden, dass im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ist.
Unabhängig von der fehlerhaften Zuordnung zum Sonderbereich des Beigeladenen sind FA und FG auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für die Höhe des nach § 7 S. 1 UmwStG als ausgeschüttet geltenden Betrags ohne Bedeutung ist. Dem Zweck des § 7 S. 1 UmwStG folgend ist der Begriff des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals im Sinne dieser Vorschrift einschränkend dahin auszulegen, dass ein außerbilanziell gebildeter und dem Gewinn noch nicht nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG hinzugerechneter Investitionsabzugsbetrag das bilanzierte Eigenkapital mindert.

6.2.DStR

Keine Gewerbesteuerhinzurechnung bei Durchführung von Werbemaßnahmen
Wassermeyer, DStR 28/2019, S. 1.446
Anmerkung:
Gem. § 8 Nr. 1 Bst. f GewStG wird u. a. ein Viertel der Summe aus einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
Fraglich ist, ob die Durchführung von Werbemaßnahmen der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegt.
Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen greifen beauftragte Werbefirmen regelmäßig auf eine Vielzahl von Medien und Werbeträgern (z. B. Plakatwände) zurück. Bei der Anmietung wenden sich die Werbefirmen über mehrere Stufen an Unternehmen, welche die Vermarktung der Werbeträger, die in der Regel im Eigentum Dritter stehen, übernehmen. Die mit den Eigentümern der Werbeträger abgeschlossenen Verträge, welche regelmäßig als Geschäftsbesorgungs- oder Kooperationsvertrag bezeichnet werden, beinhalten neben dem Vertrieb auch die Logistik, den Plakataushang (inkl. Klebematerial und Abrechnung gegenüber dem Plakateur) nebst Leistungsnachweis und die Fakturierung. Die hierfür verauslagten Kosten werden dem Eigentümer in der Regel zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Verfasser kommen zum Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Durchführung von Werbemaßnahmen nicht der Gewerbesteuerhinzurechnung unterliegen. Es müssen Rechte durch die Eigentümer beigestellt werden, um eine Vermarktung für den Werbeträger zu ermöglichen. Prägend für die Leistung sei eine Geschäftsbesorgung, welche nicht der Hinzurechnung unterliegt.
 
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