Auswertung Aufsätze 05-2019

1.Abgabenordnung

1.1.NWB

Änderung eines Steuerbescheids nach § 32a Abs. 2 KStG - Korrektur trotz fehlender Berücksichtigung verdeckter Einlagen?
Pohl, NWB 21/2019, S. 1.526
Anmerkung:
Gem. § 32a Abs. 2 S. 1 KStG kann, soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ein Steuerbescheid gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden.
Mit Urteil v. 11.09.2018, I R 59/16 hat der BFH entschieden, dass eine Bescheidänderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Berücksichtigung von verdeckten Einlagen in Betracht kommt.
Im Urteilsfall erließ das FA infolge einer Steuerfahndungsprüfung gegen den Anteilseigner einer GmbH aufgrund von Schwarzeinnahmen geänderte ESt-Bescheide. Die GmbH beantragte in der Folge die Berücksichtigung von Betriebsausgaben, da die Schwarzeinnahmen des Anteilseigners zur Bestreitung von Betriebsausgaben der GmbH (Personalkosten) verwendet wurden. Strittig war, ob § 32a Abs. 2 S. 1 KStG eine Änderung des KSt-Bescheids der GmbH ermöglicht.
§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaft- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Änderung des ErbStG durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz - Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen durch Generalklausel
Eisele, NWB 20/2019, S. 1.451
Anmerkung:
Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde § 37 Abs. 17 ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz als Generalklausel eingefügt. Mit der Norm soll sichergestellt werden, dass ein Brexit nicht mit nachteiligen erbschaft-/schenkungsteuerlichen Konsequenzen verbunden ist.
Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt (§ 37 Abs. 17 ErbStG).
Der Verfasser fasst die „Brexit-relevanten“ Sachverhaltskonstellationen zusammen:
  • Steuerbefreiung für Vermögensgegenstände im öffentlichen Interesse
    • Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 ErbStG kommt nur für Gegenstände bzw. Grundbesitz in Betracht, die sich im Inland, in der EU oder im EWR befinden.
    • In Fällen noch laufender Behaltensfristen zum Austrittszeitpunkt verhindert § 37 Abs. 17 ErbStG eine Nachversteuerung.
  • Steuerbefreiung für den Erwerb durch ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
    • Gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Bst. c ErbStG steuerfreie Zuwendungen an ausländische Empfängerorganisationen bleiben dies infolge der Sonderklausel des § 37 Abs. 17 ErbStG auch bei einem Brexit während der Behaltensfrist.
  • Steuerentlastung für den Erwerb von Produktivvermögen
    • Kein Verstoß gegen die Lohnsummenklausel sowie die Behaltensregelung aufgrund von § 37 Abs. 17 ErbStG.
  • Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
    • Die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG müssen lediglich im Besteuerungszeitpunkt vorliegen.

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Umsatzsteuer auf Veranstaltungsleistungen und Eintrittskarten - Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 13.3.2019 - Rs. C-647/17
Grambeck, NWB 23/2019, S. 1.665
Anmerkung:
Leistungen an Steuerpflichtige, die die Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen betreffen, gelten nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG sowie nach Art. 53 MwStSystRL als dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfindet.
Im B2C-Bereich werden sowohl Veranstaltungsleistungen als auch Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten am Veranstaltungsort der Umsatzsteuer unterworfen. Bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen erfordert dies eine entsprechende umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers. Hingegen ist im B2B-Bereich sorgfältig zu differenzieren: Hier gilt grundsätzlich das Empfängerortprinzip, für den Verkauf von Eintrittskarten hingegen das Veranstaltungsortprinzip.
Mit Urteil v. 13.03.2019, Rs. C-647/17 hat der EuGH entschieden, dass die allgemeinen Vorschriften in den Art. 44 u. 45 MwStSystRL (§ 3a Abs. 1 u. 2 UStG) keinen Vorrang vor den besonderen Vorschriften zur Ortsbestimmung in den Art. 46 bis 59a MwStSystRL (§ 3a Abs. 3 – 8, § 3b, § 3e, § 3f UStG) haben. Sie sind daher nicht eng auszulegen. Das Ziel der Vorschriften zur Ortsbestimmung besteht darin, Doppel- und Nichtbesteuerung zu verhindern. Deshalb soll die Besteuerung möglichst dort erfolgen, wo die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Es liegt ein einheitlicher Umsatz vor, wenn mehrere Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass bei grenzüberschreitenden Veranstaltungen die bisher praktizierte Regelung zur Bestimmung des Leistungsorts kritisch hinterfragt werden muss. Zu beachten sei auch, dass die Mitgliedsstaaten bei Eintrittskarten Gestaltungsfreiheiten hinsichtlich der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens hätten.

4.Einkommensteuer

4.1.NWB

Ertragsteuerliche Beurteilung von Einkünften aus sportlicher Betätigung - Wenn mit dem Hobby auch steuerliche Verpflichtungen einhergehen
Scheib, NWB 20/2019, S. 1.442
Anmerkung:
Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich noch im Bereich der Liebhaberei, hier des Sports. Anders verhält es sich aber, wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die nicht nur ganz unwesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Dann ist nämlich der Schluss gerechtfertigt, dass der Sport nicht mehr aus reiner Liebhaberei, sondern auch um des Entgelts willen betrieben wird.
Mit Urteil v. 23.10.1992, VI R 59/91, BStBl. 1993 II S. 303 hat der BFH entschieden, dass ein Sportverein verpflichtet ist, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings- und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. Arbeitslohn liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass die Einordnung der richtigen Einkunftsart (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG oder aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG) vom Geldgeber und der Art der Verbindung zu diesem abhängt. In bestimmten Konstellationen sei auch eine Zuordnung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z. B. Überlassung von Werberechten) oder zu den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG (z. B. Leistungen der deutschen Sporthilfe) denkbar.

5.Internationales Steuerrecht

5.1.NWB

Steuerrechtliche Aspekte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung – Vor­übergehende Einsätze von Arbeitnehmern im Ausland
Lievenbrück, Droß, Dissen, NWB 19/2019, S 1.364
Anmerkung:
Die Verfasser beleuchten die steuerlichen Fragestellungen, die sich bei einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung ins Ausland ergeben können. Dabei werden insbesondere folgende Besonderheiten angesprochen:
  • Risiko der Betriebsstättenbegründung
    • Durch den grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern kann eine Betriebsstätte im ausländischen Staat begründet werden. Die Steuerbelastung hieraus sei zwar häufig gering, nicht zu unterschätzen seien aber der administrative Aufwand für die Registrierung und Verwaltung.
  • Arbeitnehmersentsendung und Unternehmenssteuern
    • Wenn das aufnehmende Unternehmen im Ausland zum wirtschaftlichen Arbeitgeber wird, ist der Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer des Auslandeinsatzes ab dem ersten Tag im Ausland steuerpflichtig. Die Prüfung der sog. 183-Tage-Regelung kann in diesem Fall unterbleiben.
    • Zur Sicherstellung der Einhaltung der Dokumentationspflichten sollte ein Personalgestellungsvertrag abgeschlossen werden.
    • Die Verrechnungspreismethode und die dabei verwendeten Fremdvergleichsdaten sind in einem Country-by-Country Report festzuhalten.
  • Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch DBA
    • Im Rahmen eines Freistellungsverfahrens kann der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn nach den Grundsätzen des DBA freistellen und muss insoweit keine Lohnsteuer einbehalten und abführen.
    • Die Auswertung des Reisekalenders des Arbeitnehmers und die Aufteilung des Arbeitslohns nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen sei mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.

Fallstricke des (steuerlichen) Wegzugs von Inländern und zugleich steuerliche Vorteile ausgesuchter Zielländer - Attraktive Steuerregime in Costa Rica, Italien und Portugal
Offerhaus, Greite, NWB 23/2019, S. 1.672
Anmerkung:
Bei Wegzug einer natürlichen Person können sich steuerliche Folgen ergeben.
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht gem. 2 AStG
    • Die erweitert beschränkte Steuerpflicht gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahrs, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat. § 2 AStG bezieht über die Fälle der beschränkten Steuerpflicht hinaus alle Einkünfte in die Bemessungsgrundlage ein, die nicht nach § 34d EStG explizit ausländische Einkünfte darstellen. § 2 AStG erweitert damit den Besteuerungsgegenstand.  
  • Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG
    • Wenn die natürliche Person in den letzten fünf Jahren wesentlich i. S. § 17 EStG an einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war, fingiert § 6 AStG eine Veräußerung im Zeitpunkt des Wegzugs.
  • Entstrickungsbesteuerung gem. § 4 Abs. 1 S. 3 u. 4 EStG
    • Bei Verlust des Besteuerungsrechts an einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens in Folge des Wegzugs kommt es zu einer sog. „Entstrickungsbesteuerung“. In diesem Fall werden die stillen Reserven bei Wegzug realisiert.
  • Erweitert unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Bst. b ErbStG
    • Die erweitert unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht betrifft als Erblasser bzw. Schenker und Erwerber ausschließlich deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.
  • Erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht gem. § 4 AStG
    • War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerschuld die erweitert beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG anzuwenden, tritt die Steuerpflicht über den Umfang der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG wären.

6.Sonstiges

6.1.NWB

Großer Senat des BFH zum „eigenen Grundbesitz“ bei erweiterter Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – BFH, Beschluss v. 25.9.2019 – GrS 2/16
Dorn, NWB 21/2019, S. 1.536
Anmerkung:
Voraussetzung für die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist, dass das Grundbesitzunternehmen ausschließlich „eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt“. Darüber hinaus darf es nur bestimmte sog. erlaubte Nebentätigkeiten ausüben. Sollte das Unternehmen davon abweichend auch nur eine geringfügige begünstigungsschädliche Tätigkeit ausüben, entfällt die Begünstigung insgesamt, während sie bei Ausübung erlaubter Nebentätigkeiten für die Erträge aus der Haupttätigkeit des Unternehmens, also der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes, erhalten bleibt.
Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Dies hat der Große Senat des BFH zu § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entschieden.
Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Nach der Systematik und dem Regelungszweck der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Auch aus dem historischen Regelungskontext und der Entstehungsgeschichte der Norm sah sich der Große Senat bei dieser Auslegung, die zugunsten der Steuerpflichtigen wirkt und für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, bestätigt.

Referentenentwurf zur Änderung der Grunderwerbsteuer - Konkretisierung der Verschärfungen für Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht
Wischott, Graessner, NWB 23/2019, S. 1.658
Anmerkung:
Das BMF hat am 08.05.2019 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht. U. a. sind Maßnahmen zur Einschränkung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer vorgesehen.
  • Nach derzeitiger Rechtslage führt ein Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % der Anteile bei Personengesellschaften mit Grundbesitz innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zur Steuerpflicht. Künftig soll dies auch für grundbesitzende Kapitalgesellschaften gelten. Bisher wurde bei Kapitalgesellschaften nur die sog. Anteilsvereinigung erfasst, die Vereinigung von mindestens 95 % in einer Hand.
  • Gleichzeitig soll für Personen- und Kapitalgesellschaften die maßgebliche Quote auf 90 % herab- und die Fristen auf 10 Jahre heraufgesetzt werden. Damit soll der indirekte Erwerb von Grundstücken über die Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft künftig nur dann nicht von der Grunderwerbsteuer erfasst werden, wenn weniger als 90 % der Beteiligung an der Gesellschaft erworben werden. Weitere Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre keine Beteiligung hinzuerworben wird.

6.2.DStR

Was lange währt, wird endlich gut? Vorschau zur erwarteten Rechtsprechung des BFH zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Kittl, Lorenz, DStR 18/2019, S. 897
Anmerkung:
Nach § 6a S. 1 Hs. 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Die Nichterhebung der Steuer gem. § 6a S. 1 Hs. 1 GrEStG setzt nach dem Wortlaut des § 6a S. 3 GrEStG voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist nach § 6a S. 4 GrEStG eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.
Mit Urteil v. 19.12.2018, C-374/17 hat der EuGH entschieden, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel keine verbotene Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV darstellt.
Vor dem BFH sind aktuell Verfahren zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel anhängig. Insbesondere betroffen ist die Anwendung der in § 6a S. 4 GrEStG normierten Behaltensfristen. Im Vorlagebeschluss des BFH v. 30.05.2017 spricht sich der BFH für eine teleologische Reduktion der Behaltensfristen aus. Ein Verstoß gegen den Wortlaut des § 6a S. 4 GrEStG sei dann für die Begünstigung unschädlich, wenn die Wahrung der betreffenden Frist an Gründen scheitert, welche der Umwandlung selbst innewohnen. Somit könnten auch Umwandlungen zur Neugründung von der Konzernklausel erfasst sein. Die Verfasser hoffen, dass die Finanzverwaltung an ihrer restriktiven Sichtweise nicht festhält und erwarten einen positiven Ausgang der anhängigen BFH-Verfahren.

Grunderwerbsteuerreform im Bereich der „Share Deals“ – ein kritischer Überblick zum Referentenentwurf des BMF
Broemel, Mörwald, DStR 22/2019, S. 1.113
Anmerkung:
Vgl. Anmerkung zu Wischol, Graessner, NWB 23/2019, S. 1.658

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen - Rechtsprechungsupdate nach dem Beschluss des Großen Senats v. 25.09.2018 – GrS 2/16
Binder, Korff, DStR 22/2019, S. 1.120
Anmerkung:
vgl. Anmerkung zu Dorn, NWB 21/2019, S. 1.536
 
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