Auswertung Aufsätze 03-2019

1.Abgabenordnung

1.1.DStR

Kein Kompensationsverbot für die Anrechnung der Vorsteuer – Zugleich Anmerkung zum Rechtsprechungswechsel (BGH v. 13.09.2018, 1 StR 642/17) bei der Bestimmung der Steuerverkürzung bei der Umsatzsteuerhinterziehung
Von der Meden, DStR 12/2019, S. 600
Anmerkung:
Steuern sind nach § 370 Abs. 4 S. 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Eine Steuerverkürzung nach § 370 Abs. 4 S. 1 u. 2 AO liegt nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können (Kompensationsverbot).
Mit Urteil v. 13.09.2018, 1 StR 642/17 hat der BGH entschieden, dass Vorsteuern bei der Ermittlung des Verkürzungsumfangs unmittelbar mindernd angesetzt werden können, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht.
Das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer wurde durch die Strafverfolgungsbehörden und die zuständigen Gerichte bislang derart angewandt, dass das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung nur in Bezug auf die zu erklärenden Umsätze geprüft wurde. Bei der Verkürzungsberechnung fand allein eine Saldierung zwischen den erklärten Umsätzen und den richtigerweise zu erklärenden Umsätzen statt, ohne dass es auf die Vorsteuerbeträge ankam.
Der BGH mindert mit diesem Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz besteht, erheblich den Verkürzungsumfang.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.Der Betrieb

Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer
Wachter, DB 13/2019, S. 688
Anmerkung:
Mit Urteil v. 08.11.2018, 7 K 3022/17 hat das FG Köln entschieden, dass ab dem 01.07.2016 bei der Erbschaftsteuer keine Steuerpause mit der Begründung eingetreten ist, dass es der Gesetzgeber nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.
Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG 2016 und über Art. 3 ErbStAnpG 2016 ist (ausnahmsweise) zulässig.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Erbfälle ab dem 01.07.2016, nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. 2015 II S. 50, bis zur Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” v. 04.11.2016, BGBI. 2016 I S. 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (09.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.
Der Verfasser weist darauf hin, dass bei Erbfällen und Schenkungen, für die die Steuer in der Zeit zwischen dem 01.07.2016 und dem 04./09.11.2016 entstanden ist, weiterhin Unklarheit darüber besteht, ob und welche Rechtsgrundlagen für die Besteuerung gelten. Dies gilt sowohl für den Erwerb von privatem Vermögen als auch von unternehmerischem Vermögen. Entsprechende Fälle sollten unter Hinweis auf das beim BFH derzeit anhängige Revisionsverfahren.

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Das neue BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplatzbetreiber - Geklärte und offene Anwendungsfragen
Hammer, Baumgartner, NWB 11/2019, S. 706
Anmerkung:
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 wurden § 22f – Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes – und § 25e – Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz – in das UStG eingefügt.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen sind nach § 22f UStG verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, gem. § 25 e UStG. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass er keine Kenntnis von der Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten durch den Händler hatte bzw. hätte haben können. Hierzu werden neue Aufzeichnungspflichten und ein Bescheinigungsverfahren eingeführt.
Mit BMF-Schreiben v. 28.01.2019 hat das BMF zu Anwendungsfragen hinsichtlich der Umsatzsteuerhaftung elektronischer Martkplatzbetreiber Stellung genommen.
Die Unternehmereigenschaft eines Händlers, welche zu einer Vorlagepflicht einer Erfassungsbescheinigung führt, beginnt nach dem neuen BMF-Schreiben ab einer Umsatzgrenze i. H. v.  17.500 € im Kalenderjahr.

Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen - Zwei Sportwagen – zwei Rechtsnormen – zwei Urteile – zwei Ergebnisse
Beck, Ackermann, NWB 12/2019, S. 788
Anmerkung:
Gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt, nicht abziehbar. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Ähnliche Zwecke sind laut bisheriger Rechtsprechung u. a. Fortbewegungsmittel, die nicht primär dem Transport dienen, z. B. Fluggeräte, Reit- und Rennpferde, Oldtimer oder Rennwagen. Sind Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen, sind sie gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht abziehbar, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Mit Urteil v. 27.09.2018, 3 K 96/17 hat das FG Hamburg zum Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari entschieden. Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.
Mit Urteil v. 11.10.2018, 2 K 116/8 hat das FG Hamburg entscheiden, dass für einen Lamborghini Aventador kein Vorsteuerabzug gewährt werden kann. Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterfällt. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.
Nach Ansicht der Verfasser können die in der Entscheidung des FG Hamburgs v. 11.10.2018, 2 K 116/18 dargestellten Rechtsgrundsätze nicht nur auf Luxussportwagen, sondern auch auf andere Luxusfahrzeuge angewandt werden. Ob ein Abzugsverbot anzuwenden ist, müsse jedoch letztlich für jeden einzelnen Sachverhalt gesondert entschieden werden.

Fahrschul-Entscheidung des EuGH v. 14.03.2019, Rs. C-449/17 - Neuordnung der Umsatzbesteuerung von Bildungsleistungen
Trinks, Trinks, NWB 14/2019, S. 940
Anmerkung:
Der EuGH hat in der Rs. A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17 entschieden, dass Fahrschulunterricht nicht umsatzsteuerbefreit ist.
Der EuGH führt aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist. Dieser Begriff umfasst nicht Unterricht, der von einer Fahrschule im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird. Der Unterricht durch eine Fahrschule mag sich zwar vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen. Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.
Die Verfasser weisen drauf hin, dass bei großzügiger – und vorzugswürdiger – Auslegung noch jeder Unterricht befreit sei, wie er in vergleichbarer Form auch an Grundschulen, weiterführenden Schulen und Hochschulen erteilt wird. Bei enger Interpretation sei sogar nur noch solcher Unterricht befreit, der unmittelbar an diesen allgemeinbildenden Schulen erfolgt. Von der Entscheidung unbeeinflusst blieben generell berufsbildender Unterricht, der – wie bisher – steuerfrei erteilt werden könne.

4.Internationales Steuerrecht

4.1.DStR

Überlegungen zur Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG bei Mitarbeiterentsendungen
Kraft, Muscheites, DStR 11/2019 S. 544
Anmerkung:
Abfindungen, die dem Arbeitnehmer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnisgezahlt werden, sind regelmäßig den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i. S. d. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA zuzuordnen. Unter Abfindungen in diesem Sinne sind Zahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält.
Gem. § 50d Abs. 12 S. 1 EStG gelten Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens als für frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt.
Abfindungen sind daher nach § 50d Abs. 12 S. 1 EStG insoweit im ehemaligen Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu besteuern, als diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand.
Die Aufteilung des abkommensrechtlichen Besteuerungsrechts für Abfindungszahlungen soll grundsätzlich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim Arbeitgeber erfolgen, da die Höhe der Abfindungszahlung i. d. R. von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängt. Bei Tätigkeiten in verschiedenen Staaten sollen die jeweiligen Tätigkeitszeiten des Arbeitsverhältnisses die Grundlage für eine anteilige Zuordnung der Abfindungszahlung als nachträgliches Arbeitsentgelt i. S. d. Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-MA bilden. Soweit die Verhältnisse während der gesamten Beschäftigungsdauer im Einzelnen nicht mehr ermittelt werden können, soll die Abfindungszahlung dennoch so aufgeteilt werden, dass den tatsächlichen Verhältnissen im Beschäftigungszeitraum möglichst Rechnung getragen wird. Sind keine Tatsachen oder Anhaltspunkte feststellbar, die sich zur Aufteilung der Abfindung eignen, kann entsprechend Tz. 2.7 des OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA auf die Verhältnisse der letzten 12 Monate des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt werden.
Die Verfasser vertreten die Ansicht, dass die Regelung des § 50d Abs. 12 S.1 EStG im Inboundfall regelmäßig nicht anwendbar sei, da Art. 15 Abs. 2 OECD-MA als lex specialis Art. 15 Abs. 1 OECD-MA, an den § 50d Abs. 12 EStG anknüpft, verdränge. Ungeachtet dessen stelle die Anwendung des § 50d Abs. 12 S. 1 EStG im Inboundfall einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil die Durchführung der Besteuerung an den praktischen Umständen scheitere – insoweit bestehe ein Vollzugsdefizit.

Beschränkte Steuerpflicht bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften mit überwiegend deutschem Immobilienvermögen – Folgen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. e Dbst. cc EStG und des Multilateralen Abkommens
Junkers, DStR 13/2019, S. 649
Anmerkung:
Gem. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an nicht in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus deutschen Immobilien besteht, in Deutschland besteuert werden. Da es bislang aber an einer entsprechenden Regelung im nationalen deutschen Steuerrecht fehlt, konnte dieses Besteuerungsrecht in Deutschland nicht wahrgenommen werden.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber den Katalog beschränkt steuerpflichtiger Tatbestände erweitert. Seit dem 01.01.2019 sind Gewinne von Steuerausländern aus der Veräußerung von ausländischen Kapitalgesellschaftsanteilen in Deutschland ertragsteuerpflichtig, sofern das Gesellschaftsvermögen in den 365 Tagen vor der Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen bestand (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. e Dbst. cc EStG).
Die Neuregelung ist auf alle Anteilsveräußerungen nach dem 31.12.2018 anzuwenden. Zur Vermeidung einer verfassungsmäßigen Rückwirkung beschränkt sich die Besteuerung aber auf den Teil des Gewinns, dem „nach dem 31.12.2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen“ (§ 52 Abs. 45a S. 1 EStG).
Der Verfasser weist darauf hin, dass sich durch die anstehenden Anpassungen von DBA auf der Grundlage des Multilateralen Abkommens steuerlich nachteilige Folgen (Entstrickung) ergeben könnten. Die Einführung der Immobilienklausel mit Rückbetrachtungszeitraum könnte zu Beschränkungen des deutschen Besteuerungsrechts führen.
Die Entstrickung würde jedoch erst 365 Tage nach Unterschreiten der Immobilienquote erfolgen; eine Möglichkeit, dies seitens des Steuerpflichtigen zu vermeiden, sei also auch nach Umsetzung der DBA-Änderungen noch gegeben.
 
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