Auswertung aktueller Aufsätze - November 2017

 

1.   Abgabenordnung

1.1.  DStR

Ausweitung rückwirkender Ereignisse. Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 06.12.2016 – IX R 49/15
Hils, DStR 40/2017, S. 2.145
Anmerkung:
Mit Urteil v. 06.12.2016, IX R 49/15, BStBl. 2017 II S. 673 hat der BFH entschieden, dass die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseitig vollständig erfüllten Kaufvertrags aus Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile darstellt sondern zu einem rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns führt. Beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (entgegen BFH-Urteil v. 21.10.1999, I R 43,44/98).
Der Fall, dass der Veräußerungspreis rückwirkend in voller Höhe entfällt, ist danach genauso zu behandeln wie der Fall, dass die Veräußerung insgesamt rückgängig gemacht wird. Dies gebietet der Zweck des § 17 EStG, nur den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn zu erfassen. Danach liegt grundsätzlich eine steuerlich zurückwirkende Rückabwicklung und keine Veräußerung/Anschaffung vor, wenn der ursprüngliche Vertrag im Zeitpunkt der Rückabwicklung noch nicht beiderseits vollständig erfüllt war.
Durch die Aufgabe der Rechtsprechung des I. Senats, die in der Rückabwicklung eine Veräußerung und keine Rückabwicklung der Anschaffung sah, gelten für rückwirkende Ereignisse bei den Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 17 und 23 EStG im Ergebnis dieselben Grundsätze.
Wegweiser des BFH zur Diskussion über die „offene Ladenkasse“ und zur Hinzuschätzungspraxis der Betriebsprüfung Anmerkung zum BFH-Beschluss v. 12.07.2017 – X B 16/17
Eichhorn, DStR 46/2017, S. 2.470
Anmerkung:
Mit Urteil v. 12.07.2017, X B 16/17 hat der BFH in einem AdV-Beschluss zu den Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse sowie zur Zulässigkeit einer Quantilsschätzung Stellung genommen.
Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.
Die Rechtsprechung, wonach Einzelaufzeichnungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumutbarkeitsgründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Einzelhändler beschränkt, sondern kann auch auf Klein-Dienstleister anwendbar sein.
Die Anforderungen, die der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung an die Durchführung eines Zeitreihenvergleichs gestellt hat (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl. II 2015, 743), gelten bei summarischer Betrachtung auch dann, wenn die Ergebnisse des Zeitreihenvergleichs durch Vornahme einer Quantilsschätzung zur Begründung der Schätzungshöhe herangezogen werden.
Eine während des Prüfungszeitraums vorgenommene Preiserhöhung um 26 % schließt es im Regelfall aus, einen durchgehenden Zeitreihenvergleich für die Zeit vor und nach der Preiserhöhung vorzunehmen.
Es ist bisher nicht geklärt, ob die monatlichen Rohgewinnaufschlagsätze, die von der Software der Finanzverwaltung geschätzt werden, der Gauß'schen Normalverteilung folgen, und ob die in einem üblichen Prüfungszeitraum (drei Jahre mit 36 Monats-Einzelwerten) erhobene Grundgesamtheit groß genug für die Anwendung der bei einer Gauß'schen Normalverteilung geltenden Gesetzmäßigkeiten ist.
 

2.   Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.  DStR

Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: – Legislatorische und judikatorische Neuerungen Zur Ergänzung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG durch das StUmgBG v. 23.06.2017 im Lichte der BFH-Entscheidung v. 10.05.2017 – II R 25/15
Hülsmann, DStR 47/2017, S. 2.513
Anmerkung:
Mit Urteil v. 10.05.2017, II R 25/15 hat der BFH entschieden, dass die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse richtet. Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.
Darin liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend sei. Dem lag das Ziel zugrunde, den gegen Abfindung vereinbarten Pflichtteilsverzicht sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Erbfalls im Ergebnis gleich zu behandeln. Dieses Ziel kann aber insbesondere dann nicht erreicht werden, wenn der Pflichtteilsverzicht gegenüber mehreren Personen erklärt wird und/oder Vorschenkungen des (künftigen) Erblassers an den Verzichtenden vorliegen. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten. Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, im Regelfall zu einer höheren Steuerbelastung als bei einer Vereinbarung nach dem Erbfall. Die Vereinbarung zu Lebzeiten begründet die Anwendung der Steuerklasse II, die Vereinbarung nach dem Erbfall die der Steuerklasse I. Bei einem nach Abzug des Freibetrags von heute 20.000 € je Zahlenden bei Steuerklasse II und von 400.000 € bei Steuerklasse I verbleibenden steuerpflichtigen Erwerb von z.B. über 75.000 € bis zu 300.000 € beläuft sich dann der Steuersatz heute auf 20 % anstelle von 11 %.
Mit Urteil vom 04.05.2011, II R 34/09, BStBl 2011 II, 725, hatte der BFH entschieden, dass Abfindungszahlungen an einen Erbprätendenten keinen Tatbestand des § 3 ErbStG erfüllen, gleichzeitig hat er jedoch mit Urteil vom 15.06.2016, II R 24/15, BStBl 2017 II, 128, die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeit bestätigt.
 
 
 
 
 

3.   Umsatzsteuer

3.1.  NWB

Grenzüberschreitende Warenlieferungen über ein Konsignationslager - BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung
Robisch, NWB 47/2017, S. 3.486
Anmerkung:
Mit Urteil v. 20.10.2016, V R 31/15 hat der BFH entschieden, dass Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet an einen inländischen Abnehmer auch dann als Versendungslieferungen i. S. v. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG zu beurteilen sind, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager zwischengelagert wird. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststeht. In diesem Fall wird die Lieferung grundsätzlich bereits bei Beginn der Versendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt und unterliegt beim inländischen Abnehmer ggf. der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Mit Urteil v. 16.11.2016, V R 1/16 hat der BFH entschieden, dass sich im Streitfall der Ort der Lieferung am Ort des Konsignationslagers im Inland befand, weil bei Versendung der Waren aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet der inländische Abnehmer noch nicht feststand. Die Einlagerung der Ware in das Konsignationslager stellt bei diesem Sachverhalt ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den liefernden Unternehmer dar, in dessen Folge der Unternehmer im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG bewirkt. Daneben erbringt der Unternehmer eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer, sobald die Ware dem Lager entnommen wird. Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige liefernde Unternehmer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen. Das BMF wendet die Urteilsgrundsätze des BFH grds. in allen offenen Fällen an, vgl. BMF-Schreiben v. 10.10.2017 sowie Abschn. 1a.2 Abs. 6 u. Abschn. 3.12 Abs. 3 u. 7 UStAE. Für vor dem 01.01.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer weiterhin nach Abschn. 1a.2 Abs. 6 und Abschn. 3.12 Abs. 3 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.
Nach Ansicht der Verfasser bleibt auch nach dem BMF-Schreiben insbesondere offen, wie relevant die Einschränkung auf „kurzzeitiges“ Einlagern ist.
Widerruf und Wiedererteilung der Dauerfristverlängerung - Aktuelle Verwaltungspraxis nicht mehr von gesetzlichen Bestimmungen gedeckt
Trinks, Trinks, NWB 47/2017, S.3.564
Anmerkung:
Gem. § 46 UStDV kann das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der VZ um einen Monat verlängern. Gem. § 46 S. 2 UStDV hat das Finanzamt den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Ein zweiter Grund für den Widerruf der Dauerfristverlängerung ist die verspätete oder unterlassene Bewirkung der Sondervorauszahlung.
Die Finanzämter widerrufen insbesondere bei Melde- und Zahlungspflichtverstößen in der Vergangenheit die Fristverlängerung. Nach Ansicht der Verfasser erscheint bei Meldeverstößen eine verspätete Abgabe von drei aufeinander folgenden Voranmeldungen als Richtwert zweckmäßig. Hinsichtlich der Zahlungsversäumnisse gilt dies, wenn Rückstände von mindestens 1.000 € vorliegen, die zumindest in Teilen seit sechs Monaten oder länger bestehen, oder drei aufeinander folgende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verspätet geleistet worden sind.
Bei erneuter Beantragung einer Dauerfristverlängerung geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Steueranspruchsgefährdung solange vorliegt, wie in den vergangenen neun Monaten Melde- und Zahlungsfristen versäumt wurden. Nach Ansicht der Verfasser kann bereits dann nicht mehr von einer Steueranspruchsgefährdung ausgegangen werden, wenn weder erhebliche Steuerrückstände bestehen, noch Meldepflichtverstöße in den letzten sechs Monaten vorlagen.
EuGH zu steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen - Keine Versagung der Steuerbefreiung, wenn es in der Vergangenheit Prüfungshandlungen des Finanzamts ohne Beanstandung gab
Streit, Schwarz, NWB 48/2017, S. 3.632
Anmerkung:
Eine Lieferung kann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden, obwohl die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Erwerbers beruht, die der Lieferer auch nach sorgfältiger Prüfung nicht erkennen konnte. Der Gutglaubensschutz kann also nur dann Anwendung finden, wenn der Lieferer vom Erwerber getäuscht worden ist und dieser wiederum seinen Nachweispflichten vollumfänglich nachgekommen ist. Die entgangene Steuer schuldet in diesem Fall der Erwerber (§ 6a Abs. 4 UStG). Die Steuerbefreiung der Lieferung für den Lieferer im Rahmen der Vertrauensschutzregelung ist jedoch nicht davon abhängig, dass die Steuer vom Erwerber auch tatsächlich entrichtet wird. Die Feststellung, dass der Lieferer die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers auch bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, setzt jedoch voraus, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach §§ 17a–17c UStDV vollumfänglich nachgekommen ist.
Wenn der Steuerpflichtige hingegen selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem betrugsbehafteten Umsatz beteiligt ist die Versagung der Steuerbefreiung zulässig.
Mit Urteil v. 14.06.2017, Rs. C-26/16, „Santogal“ hat der EuGH die allgemeinen Grundsätze für die Versagung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung bestätigt. Beachtlich war für die EuGH zudem, dass die Finanzbehörde die Unterlagen zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des fraglichen Umsatzes bereits geprüft hatte. In diesem Fall verwehrt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass ein Mitgliedsstaat die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung im Nachhinein versagt.

 

4.   Einkommensteuer

4.1.  NWB

Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers: Ein Fall für die Tarifermäßigung des § 34 EStG? FG Münster, Urteil vom 17.3.2017 - 1 K 3037/14 E
Gommers, NWB 45/2017, S. 3.410
Anmerkung:
Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.  § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Tarifermäßigung von vornherein ausgeschlossen, wenn allein der Steuerpflichtige für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (das sog. schadenstiftende Ereignis) verantwortlich ist.
Mit Urteil v. 17.03.2017, 1 K 3037/14 hat das FG Münster entschieden, dass eine gem. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu besteuernde Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1a EStG auch gegeben ist, wenn der Arbeitnehmer zur Beendigung eines auch vom Arbeitgeber verursachten Konflikts auf diesen zugeht und den Abschluss eines Auflösungsvertrags mit Abfindungsregelung fordert.
Zur Frage, welche Anforderungen an eine "Konfliktlage" zur Annahme einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei u. a. dem zeitlichen Faktor und dem Gewicht der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage zukommt, ist ein Revisionsverfahren unter dem Az.: IX R 16/17 anhängig.
Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften - Antrag ist spätestens mit der Steuererklärung zu stellen
Handor, Bergan, NWB 48/2017, S. 3.639
Anmerkung:
Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG können Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf Antrag der tariflichen Besteuerung unterworfen werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann. Der Antrag ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Eine Nachholung des Antrags ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nur unter den Voraussetzungen des § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) möglich.
Mit Urteil v. 28.07.2015, VIII R 50/14, BStBl. 2015 II S. 894 hat der BFH entschieden, dass der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Bst. a EStG spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist. Eine entsprechende konkludente Antragstellung aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG scheidet bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen in der Regel aus.
Mit Urteil v. 15.06.2016, 9 K 160/16 hat das FG München entschieden, dass § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Hs. 1 EStG, wonach das Ende der Frist für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zur Beantragung der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren anstelle der Abgeltungsteuer spätestens bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist, im Wege der teleologischen Reduktion nicht anzuwenden ist, wenn dem Gesellschafter aus der betreffenden Beteiligung ausschließlich vGA zugeflossen sind, die vom FA erst nachträglich im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt wurden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az.: VIII R 20/16 anhängig.

4.2.  DStR

Buchwertfortführung bei der Übertragung eines Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt? – Anmerkungen zum BFH-Urteil X R 59/14
Hübner, Friz, DStR 44/2017, S. 2.353
Anmerkung:
Mit Urteil v. 25.01.2017, X R 59/14 hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nutzungsrechts vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.
Hiervon ist die BFH-Rechtsprechung zu unterscheiden, die eine steuerneutrale Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt erlaubt. Diese ist nach Ansicht des X. Senats auf die Übertragung eines Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalts nicht übertragbar. Entscheidend ist, dass der Begriff "Gewerbebetrieb" eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist. Daher ist Voraussetzung einer Betriebsübergabe, dass der Gewerbetreibende nicht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern auch seine durch den betrieblichen Organismus bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgibt.
Nach Ansicht der Verfasser ist der Entscheidung des BFH nicht zu folgen. Sie sei zum Sonderfall eines ruhenden Gewerbebetriebs ergangen und sei deshalb nicht ohne weitere auf den Normalfall des vorbehaltenen Unternehmensnießbrauchs übertragbar.
Bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gegen Vorbehaltsnießbrauch ist nach Ansicht des Verfassers eine Buchwertfortführung zumindest in dem Fall möglich, wenn die Stellung des Nießbrauchers so ausgestaltet ist, dass dieser als Mitunternehmer (Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative) anzusehen ist.
Entwurf eines BMF-Schreibens zur beschränkten Steuerpflicht bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken
Backu, Bayer, DStR 44/2017, S. 2.368
Anmerkung:
Das BMF hat mit Schreiben v. 27.10.2017 zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken Stellung genommen.
Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter (ohne inländ. Betriebsstätte) Software zur Nutzung im Inland, kann er mit den daraus erzielten Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bs. f oder Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Dafür ist erforderlich, dass dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Darunter fallen u. A. Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechte. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten liegen dagegen nicht vor, wenn lediglich die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn lediglich der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Software Vertragsgegenstand ist. Die Überlassung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch von Software stellt demnach für sich genommen keine Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten zur Verwertung im Sinne des § 49 EStG dar und unterliegt demnach auch nicht der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland.
Gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen dem Steuerabzug u. a. Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten. Unterliegt der im Ausland ansässige Anbieter mit der grenzüberschreitenden Softwareüberlassung unter den o. g. Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG, wird die Steuer im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erhoben.
Sind zwangsläufig entstehende Scheidungskosten nicht mehr nach § 33 EStG abziehbar, weil sie nicht der Sicherung der materiellen Lebensgrundlage dienen? Stellungnahme zum BFH-Urteil v. 18.05.2017 – VI R 9/16
Nieuwenhuis, DStR 44/2017, S. 2.373
Anmerkung:
Gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Mit Urteil v. 18.05.2017, VI R 9/16 hat der BFH entschieden, dass Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind. Sie sind durch § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
Der Verfasser hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die restriktive Auslegung durch den BFH.

4.3.  Der Betrieb

Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Vorbehaltsnießbrauch
Dräger, DB 47/2017, S. 2.768
Anmerkung:
Mit Urteil v. 25.01.2017, X R 59/14 hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.
Fraglich ist, ob sich die Urteilsgrundsätze auch auf die Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen lassen. Die Finanzverwaltung hat bisher auch in den Fällen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen ebenso wie bei Betrieben und Teilbetrieben keine Gewinnrealisierung angenommen. Nach Ansicht des Verfassers ist die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch nicht mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehaltsnießbrauch vergleichbar, allerdings besteht derzeit keine Rechtssicherheit. Eine rechtssichere Gestaltung, die dem Übergeber weiterhin eine Versorgung sicherstellt ist hingegen die Übertragung eins Mitunternehmeranteils gegen Versorgungsleistungen i. S. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG.
 

5.   Körperschaftsteuerrecht

5.1.  DStR

Organschaftsrettung durch den BFH Zugleich Anmerkung zu den BFH-Urteilen v. 10.05.2017 – I R 19/15, I R 51/15
Adrian, Fey, DStR 45/2017, S. 2.409
Anmerkung:
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 19/15 hat der BFH entschieden, dass die Organgesellschaft auch unter Geltung einer umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion nicht „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahres an ununterbrochen (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG) in den Organträger finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft im Rückwirkungszeitraum (unterjährig) von einem Dritten auf den Organträger übergehen. Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit hingegen kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt.
Im Verfahren I R 51/15 ging es um eine die Konsequenzen der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft für die steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses. Die ED-AG und SW-AG errichteten zunächst eine GbR als sog. „Willensbildungs-GbR“ um mit einer GmbH als Organgesellschaft eine Mehrmütterorganschaft zu begründen. Das Or-ganschaftsverhältnis wurde zwei Jahre anerkannt. Aufgrund einer Gesetzesänderung erfüllte die GbR nicht mehr die Anforderungen an eine Organträgerpersonengesellschaft. Daraufhin übertrug die SW-AG ihre Anteile an der GbR auf die ED-AG. Das Organschaftsverhälnis wurde nach Anwachsung von der ED-AG fortgeführt. Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 51/15 hat der BFH entschieden, dass es der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft nicht entgegensteht, wenn das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt übergeht, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender finanzieller Eingliederung nicht anzuerkennen war.
A Never-Ending Story: Der Begriff des(selben) Geschäftsbetriebs im Sinne des § 8d KStG Systematische Literaturauswertung und Diskussion praktischer Fälle
Arbeitskreis Steuern und Revision im Bund der Wirtschaftsakademiker (BWA) eV, DStR 46/2017, S. 2.457
Anmerkung:
Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 hat der Gesetzgeber am 20.12.2016 einen neuen § 8d in das KStG eingefügt.
Gem. § 8d KStG bleiben unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag, sämtliche nicht genutzten Verluste i. S. d. § 8c KStG im Falle schädlicher Beteiligungserwerbe erhalten. Neben weiteren Beschränkungen im Vorfeld des schädlichen Beteiligungserwerbs, muss in einem etwa dreijährigen Beobachtungszeitraum ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb betrieben worden und es darf keines der in § 8d Abs. 2 KStG aufgezählten schädlichen Ereignisse eingetreten sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, fließen die nicht genutzten Verluste in einen sog. fortführungsgebundenen Verlustvortrag ein. Tritt allerdings dann ein schädliches Ereignis i. S. des § 8d Abs. 2 KStG ein, geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter.
Umstritten ist insbesondere, wann der Geschäftsbetrieb einer anderen Zweckbestimmung i. S d. § 8d Abs. 2 S. 2 Nr. 2 KStG zugeführt wird. Nach § 8d Abs. 1 S. 2 u. 4 KStG umfasst ein Geschäftsbetreib die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen einer Körperschaft und bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen. Qualitative Merkmale sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden – und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Nach der Gesetzesbegründung sind ein Wechsel der Branche oder die Aufnahme eines weiteren Geschäftsbetriebs ebenfalls antragsschädlich. Ein Branchenwechsel liegt in jedem Fall dann vor, wenn der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand geändert wird. Aber auch wenn sich die tatsächliche wirtschaftliche Zweckbestimmung des Geschäftsbetriebs ändert, ist von einem Wechsel der Branche auszugehen.
Die Verfasser kommen zum Ergebnis, dass Nuancen in den Sachverhalten über den Unterschied zwischen Schädlichkeit oder Unschädlichkeit entscheiden und dass zum Teil nicht verlässlich bestimmt werden kann, ob der Geschäftsbetrieb zwischenzeitlich einer anderen Zweckbestimmung zugeführt wurde.
 
 

6.   Internationales Steuerrecht

6.1.  Der Betrieb

Zuordnung von Beteiligungen zu einer Holdingpersonengesellschaft nach nationalem Recht und DBA-Recht – Zugleich eine kritische Analyse der Zuordnungsregeln nach VWG BsGa vom 22.12.2016 –
Kraft, Hohage, DB 44/2017, S. 2.565
Anmerkung:
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften der Betriebsstätte einer Holdingpersonengesellschaft zugeordnet werden können.
Diese Zuordnung hat bei Holdingstrukturen erhebliche Bedeutung sowohl für Umstrukturierungs- und Veräußerungsvorgänge wie auch für die laufende Besteuerung der Beteiligungserträge aus den Tochterkapitalgesellschaften. So ist z.B. eine Zuordnung der Beteiligungen an den Untergesellschaften zur inländischen Betriebsstätte der Holdingpersonengesellschaft Voraussetzung für das Besteuerungsrecht der Beteiligungserträge oder Veräußerungserlöse nach dem Betriebsstättenvorbehält eines DBA (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2 OECD-MA) sowie für das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG).
Die (funktionale) Zuordnung von Beteiligungen zu einer Holdingpersonengesellschaft ist nach bisherigem Recht unstrittig, wenn die Beteiligung mit einer eigenständigen gewerblichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft in Zusammenhang steht.
Nach Auffassung der Verfasserin kommt ebenfalls bei Übernahme einer geschäftsleitenden Holdingfunktion eine Zuordnung der Beteiligungen zur Betriebsstätte der Holdingpersonengesellschaft in Betracht, da durch die Leitungsfunktion der Holdingpersonengesellschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit gegenüber den Tochtergesellschaften erbracht wird und die Beteiligungen damit der Geschäftstätigkeit der Holdingpersonengesellschaft dienen.

7.   Sonstiges

7.1.  NWB

Ferienimmobilien im Fokus der Finanzverwaltung - Ein Überblick über steuerliche Stolperfallen bei Ferienimmobilien im Inland
L´habitant, NWB 46/2017, S. 3.490
Anmerkung:
Die Finanzämter prüfen häufig die zutreffende Besteuerung von Ferienwohnungen besonders intensiv. Daher gilt es, sich mit den ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten der Ferienimmobilien besonders intensiv auseinanderzusetzen.
Umsatzsteuerliche Besonderheiten
Da es sich regelmäßige um kurzfristige Beherbergungsumsätze handelt, sind die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen grds. umsatzsteuerpflichtig, § 4 Nr. 12 S. 2 UStG. Eine Vermietung ist auf eine kurzfristige Beherbergung gerichtet, wenn sie nach der Absicht des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll. Für die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anwendbar, § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG. Das gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (z. B. Wäscheservice). Wenn kein gesondertes Entgelt für diese Leistungen vereinbart wurde, ist der Anteil zu schätzen (Abschn. 12.16 Abs. 11 UStAE). Vereinfachend kann ein Anteil von 20 % angesetzt werden (Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE). 
Der Verkauf der Ferienwohnung ist grds. umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 9a UStG. Allerdings kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, § 1 Abs. 1a UStG. Der Erwerber muss die Unternehmensfortführung beabsichtigen, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
Ertragsteuerliche Besonderheiten
Aus der Vermietung einer Ferienwohnung werden nur dann gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
  • die Wohnung muss für die Führung eines Haushalts voll eingerichtet sein (z. B. Möblierung, Wäsche, Geschirr). Sie muss in einem reinen Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnung liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden;
  • die Werbung für die kurzfristige Vermietung der Wohnung anlaufend wechselnde Mieter und die Verwaltung der Wohnung muss von einer für die einheitliche Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden;
  • die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und nach Art der Rezeption eines Hotels laufend Personal anwesend sein, das mit den Feriengästen Mietverträge abschließt und abwickelt und dafür sorgt, dass die Wohnung in einem Ausstattungs-, Erhaltungs- und Reinigungszustand ist und bleibt, der die sofortige Vermietung zulässt.
Die Werbungskosten für die Ferienwohnung sind nur dann uneingeschränkt abzugsfähig, wenn keine Eigennutzung erfolgt. Im Fall der teilweisen Eigennutzung muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden.
 
Der Verkauf der Ferienwohnung innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung ist grds. steuerpflichtig, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn die Ferienwohnung entweder ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
Der BFH hat mit Urteil v. 27.06.2017, IX R 37/16 entschieden, dass ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 S 1 Nr. 1 S. 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

7.2.  DStR

Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags einer KG bei Betriebsverpachtung und Betriebsveräußerung an den allein vermögensmäßig beteiligten Kommanditisten
Tranacher, DStR 45/2017, S. 2.419
Anmerkung:
Die Inanspruchnahme eines Verlustabzugs erfordert Unternehmensidentität und Unternehmeridentität. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Das für die Gewerbesteuer über die Unternehmeridentität hinausgehende Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat.
Mit Urteil v. 29.09.2016, 10 K 1180/13 hat der BFH entschieden, dass der Verlustabzug in den Fällen eines ruhenden Gewerbebetriebs nicht wegen fehlender Unternehmensidentität ausgeschlossen ist, solange die Möglichkeit besteht, dass das fortbestehende Unternehmen entweder durch den Rechtsnachfolger oder erneut durch denjenigen Unternehmer fortbetrieben wird, der den Verlust ursprünglich erlitten hat.
Bei Fortsetzung eines Gewerbebetriebs einer KG am selben Ort mit denselben sachlichen und personellen Mitteln durch die allein vermögensmäßig beteiligte Kommanditistin aufgrund einer Betriebsverpachtung oder nach einer Betriebsveräußerung sollte nach Auffassung des Verfassers ein bestehender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der KG nicht untergehen, sondern von der Kommanditisten weiterhin genutzt werden können, sofern der Fehlbetrag aus dem übernommenen Gewerbebetrieb stammt und der Kommanditistin zuvor nach § 10a S. 4 u. 5 GewStG zugerechnet wurde.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 59/16 anhängig.
 
 
 

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