Auswertung Aufsätze 06 - 2022

 

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024 - Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Baum, NWB 25/2022, S. 1.764

Anmerkung
Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollten die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten nur für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2022 verlängert werden. Der Bundestag hat eine deutlich weitergehende Regelung beschlossen, die sogar den Besteuerungszeitraum 2024 erfasst. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2022 ist nun im BGBl 2022 I S. 911 verkündet worden.
Übersicht über die Erklärungsfristen für 2020 bis 2024
Besteuerungs-
zeitraum
Nicht beratene Steuerpflichtige § 149 Abs. 2 S. 1 AO Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 S. 2 AO)
Beratene Steuerpflichtige
(§ 149 Abs. 3 AO)
Beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 2 AO)
2020 01.11.2021 bzw. 02.11.2021 02.05.2022 31.08.2022 31.01.2023
2021 31.10.2022 bzw. 01.11.2022 02.05.2023 31.08.2023 21.01.2024
2023 02.10.2023 02.04.2024 31.07.2024 31.12.2024
2024 31.07.2025 02.02.2026 30.04.2026 30.09.2026
2025 Ab 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfriste
Der für den Übergang vom „Kann-Fall“ zum „Muss-Fall“ nach § 152 Abs. 2 AO maßgebende Zeitpunkt wurde durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz für die Kalenderjahre 2020 bis 2024 unterschiedlich, aber analog zur jeweiligen Fristverlängerung in beratenen Fällen hinausgeschoben.

Da die Fristen für die Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen für 2020 bis 2024 allgemein, allerdings unterschiedlich verlängert wurden, wurden auch die zinsfreien Karenzzeiten der Vollverzinsung nach § 233a Abs. 2 S. 1 u. 2 AO entsprechend verlängert
 

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.DStR

Erbschaftsteuerliche Begünstigung: Fallstricke und Lösungen der Über­tragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung
Stein, Dorn, DStR 25/2022, S. 1.233

Anmerkung
Mit Urteil v. 17.06.2020, II R 38/17 hat der BFH entschieden, dass bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG nur gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter mit dem Anteil an der Personengesellschaft (zeitgleich) übertragen werden.
 
Mit weiterem Urteil v. 01.09.2021, II R 8/19 hat der BFH zum Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen entschieden.
  • Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts.
  • Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt.
  • Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH v. 17.06.2020, II R 38/17 sollte aus schenkungsteuerlicher Sicht stets sichergestellt werden, dass der Mitunternehmeranteil des Schenkers bzw. der Anteil daran gleichzeitig mit dem Sonderbetriebsvermögen auf den Beschenkten übergeht, damit auch tatsächlich begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wird und auch das Sonderbetriebsvermögen unter die Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG fällt.

Die Verfasser zeigen Lösungsmöglichkeiten auf, wie die gleichzeitige Übertragung von Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen erreicht werden kann.
  • Verzicht auf die aufschiebende Bedingung
  • Problematisch ist, dass bei der Übertragung von Kommanditanteilen der Beschenkte bis zur Eintragung im Handelsregister unbeschränkt haftet. Die Verfasser zeigen auf, dass bei Vorschenkung eines Zwerganteils ohne Sonderbetriebsvermögen dieses Haftungsszenario ausgehebelt werden kann. Anschließend wird der restliche Gesellschaftsanteil incl. Sonderbetriebsvermögen ohne weitere Bedingungen nachgeschenkt.
  • Auflassung ohne Bewilligung, Beschränkung des Gebrauchmachens von der Bewilligung
  • Vollmacht zur Auflassung an das Notariat:
Die Erteilung einer Vollmacht, die Auflassung als dinglichen Vertrag später zu erklären, genügt schließlich nach den ErbStR nicht für das schenkungsteuerliche Bewirken der Zuwendung. Denn damit ist der dingliche Rechtsübergang noch nicht unmittelbar eingeleitet. Folglich kann hierdurch der Zuwendungszeitpunkt mittels zeitlich gesteuerter Handlungen durch Bevollmächtigte beeinflusst werden. Die ErbStR sehen die Zuwendung im Bevollmächtigungsfall Dritter erst als ausgeführt an, wenn mit der Abgabe der für die Rechtsänderung erforderlichen Erklärungen des Dritten die Auflassung und auch die Besitzverschaffung des Grundstücks erfolgt ist und Nutzungen und Lasten auf den Beschenkten übergehen.
  • Beschränkung des Gebrauchmachens von der Eintragungsbewilligung:
Ebenso kann überlegt werden, durch die Beschränkung des Beschenkten bzw. des von ihm bevollmächtigten Notars vom Gebrauchmachen von der Eintragungsbewilligung den Zuwendungszeitpunkt zu steuern. Schließlich soll nach den ErbStR eine Grundstücksschenkung trotz Vorliegens der oben aufgeführten Voraussetzungen dann noch nicht ausgeführt sein, wenn die Übereignung des Grundstücks erst zu einem – von den Beteiligten ausdrücklich bestimmten – späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen darf.
  • Ausgliederungen durch Einlagelösungen in Gesellschaften
In einem ersten Schritt wird die Immobilie auf eine GmbH & Co. KG als Schwestergesellschaft ausgegliedert. In einem zwischen Schritt werden Besitz- und Betriebsgesellschaft übertragen. Schenkungsteuerlich ist die Übertragung begünstigt, wenn die Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Bst. a gegeben sind (Betriebsaufspaltung).
  • Treuhandgedanke als Rettungsanker
Die aufschiebend bedingte Übertragung des Kommanditanteils, bezogen auf die Eintragung als Kommanditist im Handelsregister, kann durch eine entsprechende Treuhandabrede in der Zwischenzeit flankiert werden. Dies bewirkt die Zuwendung einer Treugeberstellung als eigentliche Begünstigung, an die somit die Schenkungsteuer anknüpft. An der Zuwendung dieser Rechtsposition, die bereits zeitgleich mit der Auflassung des Grundstücks erfolgen kann, würde sich nach Auffassung der Verfasser die Begünstigungsfähigkeit der Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens i. S. d. §§ 13a, b ErbStG ausrichten.
 

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern - Die Auswirkungen der durch die Finanzverwaltung modifizierten Rechtsauffassung
Bihler, NWB 25/2022, S. 1.770

Anmerkung
Die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern hat sich aufgrund von EuGH- und BFH-Urteilen in der Vergangenheit geändert. Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung reagiert und ein BMF-Schreiben erlassen und den UStAE geändert. Mit weiterem BMF-Schreiben v. 29.03.2022 hat das BMF nochmals reagiert und Ergänzungen vorgenommen.

Mit BMF-Schreiben v. 08.07.2021, BStBl. 2021 I S. 919 wurde klargestellt, dass die Selbständigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ausscheidet, wenn es aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Somit ist zukünftig zwischen fester und variabler Vergütung zu unterscheiden. Setzt sich die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch aus variablen Bestandteilen (sog. Mischvergütung) zusammen, ist der prozentuale Anteil der variablen Bestandteile ausschlaggebend (sog. 10 %-Regelung).

Mit dem BMF-Schreiben v. 29.03.2022, BStBl. 2022 I S. 567 hat das BMF versucht, auf die offenen (Anwendungs-)Fragen – insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistung und die Prüfung der 10 %-Regelung – entsprechende Antworten zu geben. Danach wird nun grundsätzlich der Ablauf des Geschäftsjahres als maßgeblicher Leistungszeitpunkt angesehen. Bei der 10 %-Regelung wird ebenfalls auf das Geschäftsjahr abgestellt und es kommt auf eine Prognose an, wonach der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Beginn des Geschäftsjahres ist.
 

3.2.DStR

Nichtentrichtung der Umsatzsteuer bei Fälligkeit – Verschärfte strafrechtliche Sanktionen drohen
Sauter, DStR 23/2022, S. 1.129

Anmerkung
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der bisherige Bußgeldtatbestand des § 26b UStG (Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens) aufgehoben und mit neuem Inhalt in § 26a Abs. 1 UStG (Ordnungswidrigkeiten) normiert.
  • § 26b UStG a.F. (bis 30.06.2021)
  • Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung i. S. v. § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 S. 4 oder Abs. 4 S. 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet (§ 26b UStG a.F.)
  • § 26a Abs. 1 UStG n.F. (ab 01.07.2021)
  • Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 18 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 1 oder 2, Abs. 4c S. 2, Abs. 4e S. 4 oder Abs. 5a S. 4, § 18i Abs. 3 S. 3, § 18j Abs. 4 S. 3 oder § 18k Abs. 4 S. 3 eine Vorauszahlung, einen Unterschiedsbetrag oder eine festgesetzte Steuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet (§ 26a Abs. 1 UStG n.F.)
Durch den nunmehr erfolgten Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal „in einer Rechnung i. S. v. § 14 ausgewiesenen Umsatzsteuer“ wird zukünftig allein die vorsätzliche Nichtzahlung bzw. nicht vollständige oder verspätete Zahlung der festgesetzten und zu entrichtenden Umsatzsteuer bis zum Ablauf der Fälligkeit geahndet. Damit sollen die bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Norm beseitigt werden. Insoweit deckt sich der Adressatenkreis der Neufassung des § 26a Abs. 1 UStG mit dem der Vorgängerregelung.  Durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals „in einer Rechnung i. S. v. § 14 ausgewiesenen Umsatzsteuer“ können nunmehr aber auch Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht nach § 19 Abs. 2 UStG optiert haben, mit einer Geldbuße belegt werden, da nach § 19 Abs. 1 S. 4 UStG die Vorschrift des § 14 Abs. 4 UStG keine Anwendung findet.
 

4.Einkommensteuer

4.1.NWB

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - Überblick und Kritik zu § 3b EStG
Hilbert, NWB 24/2022, S. 1.684

Anmerkung
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Nach Abs. 2 S. 1 Hs. 1 dieser Vorschrift ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist weiter, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Die Zahlung des Zuschlags muss zudem zweckbestimmt erfolgen.

Mit Urteil v. 09.06.2021, VI R 16/19, BStBl. 2021 II S. 936 hat der BFH zur Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gem. § 3b EStG entschieden.
  • Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-) vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.06.2010 - VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl. II 2011, 43).
  • Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.
Mit Urteil v. 16.12.2021, VI R 28/19, BStBl. 2022 II S. 209 hat der BFH zur steuerfreien Zuschlägen für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleisteten Arbeit erneut entschieden. Zu Fahrten von Berufssportlern und Mannschaftsbetreuern wurde herausgestellt, dass § 3b EStG keine konkret (individuell) belastende Arbeit des Arbeitnehmers verlangt.
  • Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat.
  • Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. von § 3b Abs. 1 EStG ohne Bedeutung.
  • Eine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers verlangt § 3b EStG für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt.
 
(Nur) Ausnahmsweise Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers - Zugleich Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 16.2.2022 - VI R 53/18
Strohner, NWB 25/2022, S. 1.779

Anmerkung
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen - auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG).

Mit Urteil v. 16.02.2022, VI R 53/18 hat der BFH zum Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers entschieden.
  • Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
 

4.2.DStR

Freude schenken – fiskalisch denken: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Kryptowerten - Anmerkungen zu FG Köln v. 25.11.2021 – 14 K 1178/20
Arendt, Friedberg, DStR 23/2022, S. 1.129

Anmerkung
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterliegen Veräußerungsgewinne bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt der Besteuerung
Mit Urteil v. 25.11.2021, 14 K 1178/20 hat das FG Köln zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen entschieden.
  • Bei der Besteuerung von Kryptowährungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG besteht kein strukturelles Vollzugsdefizit.
  • Kryptowerte stellen Wirtschaftsgüter dar.
  •  Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero) sind als private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig.
 

5.Körperschaftsteuer

5.1.NWB

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gesellschafterdarlehen - Wie wird die angemessene Zinshöhe bestimmt?
Schmitz-Herscheidt, NWB 23/2022, S. 1.612

Anmerkung
Unter einer vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Mit Urteil v. 18.05.2021, I R 62/17 hat der BFH zur überhöhten Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA entschieden.
  • Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen.
  • Es widerspricht allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Tatgericht ohne gegenteilige Tatsachenfeststellungen davon ausgeht, dass ein fremder Dritter für ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen denselben Zins vereinbaren würde wie für ein besichertes und vorrangiges Darlehen.
Zur Ermittlung der Fremdüblichkeit der Zinshöhe galt früher der sog. Grundsatz der Margenteilung. Vereinfacht gesagt, nahm die Rechtsprechung an, dass die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze des fremdüblichen Zinssatzes bilden. Nach neuer Rechtsprechung ist die fremdübliche Zinshöhe nach der Preisvergleichsmethode zu bestimmen. Der fremdübliche Zinssatz soll ermittelt werden durch einen Vergleich mit Bankdarlehen oder mit den am Kreditmarkt üblichen Konditionen, jeweils unter Berücksichtigung von Risikozuschlägen oder -abschlägen für die Besicherung und für den Rang des Darlehens.
 

6.Internationales Steuerrecht

6.1.NWB

Neuerungen bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO - Präzisierungen und Erweiterungen durch das BMF-Schreiben v. 26.04.2022
Grotherr, NWB 22/2022, S. 1.551

Anmerkung
Das BMF hat am 26.04.2022 ein neues grundlegendes Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO veröffentlicht.
  • Neuerungen bei der Mitteilungspflicht für den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften.
  • Mitteilungspflicht für Beteiligungen an ausländischen Spezial-Investmentfonds
  • Mitteilungspflicht für mittelbare Beteiligungen an ausländischen Körperschaften nur noch, wenn sie im Rahmen eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft gleichzeitig mittelbar erworben oder veräußert werden.
  • Bei der 10%-Beteiligungsgrenze und der 150.000 €-Grenze ist immer auf dieselbe ausländische Körperschaft abzustellen.
  • Bei der 150.000 €-Grenze können die mittelbaren Anschaffungskosten aus Vereinfachungskosten aus den unmittelbaren Anschaffungskosten abgeleitet werden, wenn die Transaktion binnen der Jahresfrist erfolgte.
  • Die Börsenklausel setzt als Ausnahme von der 150.000 €-Grenze einen aktiven Handel in kurzen Zeitabständen voraus.
  • Mittelbare Beteiligungen von Pensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen sind nicht mitteilungspflichtig.
  • Neuerungen bei der Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften
  • Die Mitteilungspflicht von Finanzdienstleistern (= Dritte) nach § 138b AO flankiert die Mitteilungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO.
  • Eine Mitteilungspflicht besteht nicht nur bei einem persönlichen Kontakt, sondern auch dann, wenn die beherrschenden Beziehungen über das Onlinegeschäft hergestellt oder vermittelt worden sind.
  • Änderungen bei den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten
  • Das BMF äußert sich in dem Schreiben kurz zu dem Beginn der Verfolgungsverjährung bei der Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen. Diese soll anlaufen, wenn die Sachverhaltsfeststellungen z. B. seitens der Betriebsprüfung getroffen wurden.

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