Rechtsprechung KW 40 - 2021

 

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Drittwirkung der Steuerfestsetzung bei Organschaft
Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i. S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt.

Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

BFH v. 26.08.2021, V R 13/20

Hinweis
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten (§ 166 AO).

Der Kläger ist im Rahmen seines Einzelunternehmens tätig. Der Kläger ging in Übereinstimmung mit dem FA davon aus, dass er gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger der PL-GmbH und der PR-GmbH war. Beide GmbHs erbrachten steuerbare Leistungen gegen Entgelt an drei KGs (C-KG, P-KG und R-KG), bei denen der Kläger jeweils einziger Kommanditist sowie Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH war. Der Kläger beantragte die Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen 2008 und 2009, da er gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch Organträger der drei KGs gewesen sei. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA wies beide Einsprüche als unbegründet zurück. Eine Änderung zugunsten des Klägers sei nur möglich, wenn die Steuerfestsetzungen bei den KGs noch änderbar seien. Dies komme aber nicht mehr in Betracht, da für alle drei KGs spätestens mit Ablauf des 31.12.2016 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Der BFH hat entschieden, dass sich eine Drittwirkung i. S. v. § 166 AO ergibt, wenn für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen ist.

Das FG hat bei seinem Urteil die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach § 166 AO nicht beachtet, so dass seine Entscheidung nur in Bezug auf nicht steuerbare Innenumsätze zutreffend ist. Für die KGs lagen unanfechtbare Steuerfestsetzungen vor. Wie sich aus § 155 Abs. 5 AO ergibt, ist auch die Festsetzung einer Steuervergütung als Steuerfestsetzung anzusehen. Die Drittwirkung erfasst daher auch die Steuervergütungsbescheide, die im Streitfall für die KGs ergangen sind. Die aus § 166 AO folgende Drittwirkung betrifft zwar insbesondere Haftungsbescheide nach § 191 AO, ist aber nicht auf diese beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift als Teil der allgemeinen Vorschriften zur Steuerfestsetzung gemäß §§ 154 ff. AO. Sie ist daher auch im hier vorliegenden Verfahren der vom Kläger begehrten Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzungen zu berücksichtigen. Die KGs sind als Steuerpflichtige i. S. v. § 166 AO zu behandeln. Die Person des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der allgemeinen Definition in § 33 Abs. 1 AO. Steuerpflichtiger ist danach insbesondere, wer die Steuer schuldet.

Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.
 

1.2.Einkommensteuer

Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004
Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b EStG 2004 beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt.

BFH v. 01.07.2021, VIII R 4/18

Hinweis
Nach § 22 Nr. 1 S. 1 Hs. 1 EStG sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Sie sind damit insbesondere auch gegenüber Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG zählen, subsidiär. Aus der Regelung in § 22 Nr. 1 S. 3 EStG, wonach zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und andere Leistungen gehören, ergibt sich nichts anderes.

Der Kläger schloss im Jahr 1998 einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab. Laut Versicherungsschein waren von dem Kläger im Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 31.07.2003 fünf jährliche Beitragszahlungen zu leisten. Als Rentenzahlungsbeginn war der 01.08.2010 mit einer garantierten monatlichen Grundrente und einer nicht garantierten monatlichen Mindestüberschussrente vereinbart. Statt der Rentenzahlung konnte der Kläger eine einmalige Ablaufleistung verlangen. Die während der Ansparphase erzielten Überschüsse wurden dem Kläger jährlich jeweils am Ende des Versicherungsjahres zugeteilt und verzinslich gutgeschrieben. Sie sollten bei Ausübung des Kapitalwahlrechts zur Erhöhung der Ablaufleistung bzw. bei Bezug von Rentenleistungen zur Finanzierung der Mindestüberschussrente und einer garantierten Bonusrente verwendet werden. Der Kläger machte von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch und erhielt im Streitjahr 2010 einen Betrag in Höhe von X € ausgezahlt. Das FA besteuerte diesen mit dem Ertragsanteil in Höhe von 27 % als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. bb EStG.

Der BFH hat entschieden, dass Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b EStG beruhen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zuzuorden sind und steuerfrei sind, wenn die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen Rentenzahlungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Aus der in § 22 Nr. 1 EStG angeordneten Subsidiarität folgt, dass Kapitalerträge, die unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fallen, nicht als Leibrenten oder andere Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. bb EStG steuerpflichtig sein können. Das FG der ersten Instanz hat zu Recht entschieden, dass die gesamten dem Kläger zugeflossenen Rentenbezüge einheitlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG fallen.

Sie sind nicht in einen der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 EStG unterliegenden Leibrentenanteil aus der Auszahlungsphase und einen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich zu erfassenden Zinsanteil aus der Ansparphase aufzuteilen. Für eine einheitliche steuerrechtliche Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu einer der beiden Einkunftsarten spricht die Einheitlichkeit des den Rentenzahlungen zugrundeliegenden vertraglichen Anspruchs. Der Umstand, dass die Rentenbezüge aus verschiedenen Bestandteilen (Garantierente, Überschussbeteiligung aus der Ansparphase) bestehen, ändert hieran nichts. Zwar führt die einheitliche Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG auch die in den Gesamtbezügen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Kläger die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG steuerbefreit und der in der Versicherungsleistung enthaltene Kapitalabfindungsbetrag als nicht steuerbare Umschichtung zwischen den Beitragszahlungen und der Ablaufleistung zu behandeln gewesen wäre. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b EStG begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das ist vorliegend der Fall. Denn nach den Feststellungen des FG war der dem Kläger im Streitjahr (dem ersten Jahr der Rentenzahlung) zugeflossene Rentenbetrag noch vollumfänglich in dem von der Versicherung mitgeteilten Kapitalabfindungsbetrag enthalten.


Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat.

BFH v. 01.07.2021, VIII R 28/18

Hinweis
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7 (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG).

Die Kläger sind zusammen zur ESt veranlagte Eheleute. Der Kläger gewährte einem Dritten ab dem 12.08.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von rund 24.000 €. Seit dem 01.08.2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die noch offene Darlehensforderung in Höhe von rund 19.000 € zur Insolvenztabelle an. Im Jahr 2012 zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 S. 1 InsO an. Während des Insolvenzverfahrens dauerte die Masseunzulänglichkeit fort, eine an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Masse ergab sich nicht. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das FA setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 14.11.2013 ohne Berücksichtigung dieses Verlusts fest.

Der BFH hat entschieden, dass von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG jedenfalls dann auszugehen ist, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat.

Der streitbefangene Forderungsausfall ist im Streitjahr gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 S. 2 u. Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den endgültigen Forderungsausfall für den Kläger als Insolvenzgläubiger bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens in dem Zeitpunkt angenommen hat, in dem der Insolvenzverwalter gem. § 208 Abs. 1 S. 1 InsO die Masseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt hat. Zu diesem Zeitpunkt steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des eingetretenen Verlusts gerechnet werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, im Falle der Massebesserung wieder in das „normale“ Insolvenzverfahren zurückzukehren. Denn dies ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der nach § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigten Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse objektiv nicht ausreichend ist, um alle Massegläubiger voll zu befriedigen, so dass eine auch nur anteilige Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht mehr zu erwarten ist. Reicht nämlich die Masse schon zur Befriedigung sämtlicher Masseverbindlichkeiten nicht aus, können die Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht mehr mit einer (anteiligen) Befriedigung ihrer Forderungen rechnen.


Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.09.2020 als NV-Entscheidung abrufbar.
Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird.

BFH v. 28.04.2020, VI R 50/17

Hinweis
Gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 S. 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26a EStG). Sie wohnen in ihrem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Die Gemeinde ließ die Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Die Kläger mussten mehr als 3.000 € für den Ausbau der Straße vorauszahlen. In ihren beim FA eingereichten Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr machten die Kläger die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend, und zwar gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG jeder der Kläger die Hälfte hiervon. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der BFH hat entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße keine begünstigte Handwerkerleistung ist.
 
Die Handwerkerleistung muss „in“ einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Dabei legt der erkennende Senat den Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional aus. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i. S. d. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 S. 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Die Arbeiten an der Straße sind - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der Ausbau einer Straße kommt nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer „wirtschaftlich vorteilhaft“ ist, ist insoweit unerheblich. Die Abrechnung anhand der Grundstücksfläche und einem Nutzungsfaktor ändert an der fehlenden räumlich-funktionalen Beziehung zum Haushalt nichts. Dies dient lediglich der Verteilung der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibenden Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen und führt insbesondere nicht dazu, dass der einzelne Anlieger für das vor seinem Grundstück verlaufende Straßenstück zahlt.

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