Auswertung Aufsätze 04 - 2021

1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

1.1.Verfahrensrecht

Einzelaufzeichnung bei Einnahmenüberschussrechnung? - Praxishinweise zum BFH-Urteil v. 12.02.2020 - X R 8/18
Beyer, NWB 17/2021, S. 1.230
Anmerkung:
Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (§ 147 Abs. 6 S. 1 AO).

Mit Urteil v. 12.02.2020, X R 8/18 hat der BFH zur Aufzeichnungspflicht bei Gewinnnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden.
  • Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen.
  • Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z. B. nach § 4 Abs. 3 S. 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist.
  • Freiwillig geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.
Mit derm Urteil bestätigt der BFH, dass die allgemeine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für bilanzierende Unternehmer nicht auf Einnahmenüberschussrechner übertragbar ist. Mit dem Urteil kann ggf. Schätzungen, die sich unzutreffend auf eine Verletzung einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bzw. Mitwirkungspflicht stützen, der Boden entzogen werden.

Für Zeiträume ab 29.12.2016 ist die die Neuregelung der gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO zu beachten. Klärungsbedürftig dabei ist, wie sich die o. g. BFH-Rechtsprechung zu dieser gesetzlichen Regelung verhält. Es ist umstritten, ob § 146 Abs. 1 S. 1 AO nur für Bilanzierende gilt. Der Verfasser empiehlt, dass man zur Vermeidung von Streit in aktuellen Zeiträumen bis zum Ergehen einer gegenteiligen Rechtsprechung von einer Einzelaufzeichnungspflicht ausgehen solle.

 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Umsatzsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren - Qualifikation der Testungen als Heilbehandlungsleistung?
Schlegel, Joost, NWB 14/2021, S. 978
Anmerkung:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden sind gem. § 4 Nr. 14 Bst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Derzeit existiert weder eine gesetzliche Regelung noch eine Verwaltungsanweisung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Testzentren.

Nach der Rechtsprechung des BFH und EuGH stellen auch Laboruntersuchungen von Ärzten außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung eine begünstigte Heilbehandlung dar. Unerheblich sei dabei, ob ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten bestehe. Ebenfalls nicht entscheidend sei, dass die Gewebeproben vom nichtärztlichen Laborpersonal präpariert werden. Nach Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE sind auch Leistungen zur Vorbeugung und Diagnose von Krankheiten begünstigt.

Die Durchführung von Corona-Tests ist nach Ansicht der Verfasser als umsatzsteuerfrei zu qualifizieren. Dem stehe die grundsätzlich enge Auslegung einer Steuerbefreiung nicht entgegen, da ein medizinisch-therapeutischer Zweck entweder mittelbar beim Getesteten selbst oder unmittelbar bei der übrigen Bevölkerung durch die Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus gesehen werden könne. Eine Differenzierung danach, ob die Testung aufgrund von konkreten Krankheitssymptomen oder auf Mitveranlassung Dritter (Arbeitgeber) oder aus Freizeitgründen erfolgt, sei nicht geboten. Unternehmer sollten auf den offenen Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen verzichten, um eine § 14c UStG-Steuer zu vermeiden.


Umsatzbesteuerung von Webinaren - Bestimmung des Leistungsorts bei Online-Fortbildungen
Gambeck, NWB 15/2021, S. 1.028
Anmerkung:
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG).

Der EU-MwSt-Ausschuss plädiert hinsichtlich der Besteuerung von Online-Veranstaltungen im B2B-Bereich für die Anwendung der Grundnorm (Empfängerortprinzip gem. § 3a Abs. 2 UStG).

Bei wörtlicher Anwendung der gesetzlichen Regelungen zum Leistungsort greift das Veranstaltungsortprinzip nach Ansicht des Verfassers auch für Webinare und vergleichbare Online-Formate. Aufgrund der räumlichen Trennung von Ausführenden und Teilnehmern erweise sich das Veranstaltungsortprinzip im Hinblick auf die Grundprinzipien der EU-Mehrwertsteuer allerdings als nicht systemkonform.


Direktanspruch in der Umsatzsteuer - Anmerkungen und Praxistipps zum BFH-Beschluss v. 25.06.2020 - V B 88/19
Weber, NWB 17/2020, S. 1.253
Anmerkung:
Hat ein aufgrund seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger eine zu Unrecht geschuldete, aber gleichwohl in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückerstattung vom Finanzamt verlangen, wenn eine Rückforderung vom Leistenden und Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit unmöglich oder übermäßig erschwert ist (EuGH, Urteil v. 15.03.2007, Rs. C-35/05 „Reemtsma Cigarettenfabriken“).

Mit Beschluss vom 25.06.2020, V B 88/19 hat der BFH zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer entschieden.
  • Ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EU:C:2007:167, HFR 2007, 515) ergebender Direktanspruch setzt voraus, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat. Gegenteiliges ist der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.
Die Klägerin, ein Unternehmer, machte als Leistungsempfänger direkt gegenüber dem Beklagten, dem zuständigen Finanzamt, den Vorsteuerabzug aus den verschiedenen Rechnungen geltend, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin behauptete, dass an sie angeblich die erbrachten Leistungen ausgeführt worden seien. Der Leistende war nicht mehr in der Lage, die Rechnungen zu ändern und somit die Rückerstattung der Umsatzsteuer an die Klägerin zu leisten, weil er von der Insolvenz betroffen war. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs bedeutete die Rückzahlung der gesetzlich nicht geschuldeten, aber in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern.

Der BFH hat entschieden, dass ein sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken (EuGH, Urteil v. 15.03.2007, Rs. C-35/05, NWB BAAAC-53738) ergebender Direktanspruch voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht habe. Gegenteiliges sei der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen nicht zu entnehmen.

Der Verfasser weist darauf hin, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Frage des Direktanspruchs an Bedeutung gewinnen werde, da es mehr Unternehmen geben werde, die als Leistende von der Insolvenz betroffen sein werden. Der Gesetztgeber habe leider die Umsetzung einer Vorschrift im Umsatzsteuergesetz verpasst, um den Dirketanspruch des Leistungsempfängers gegen die Finanzverwaltung in Fällen der Insolvenz des Leistenden gesetzlich zu regeln.


 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen für Start-ups und KMU - Gesetzentwurf zur Einführung eines § 19a EStG
Hamacher, Jeuckens, NWB 14/2021, S. 964
Anmerkung:
Die unentgeltliche Einräumung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von „echten“ Vermögensbeteiligungen (insbesondere Aktien, GmbH-Gesellschaftsanteile) führt bei Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis zur Zuwendung eines geldwerten Vorteils i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, der regelmäßig mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien zufließt.

Die Neuregelung des § 19a Abs. 1 S. 1 EStG-E sieht vor dem Hintergrund der Problematik des „dry income“ vor, dass der aus der unentgeltlichen oder verbilligten Einräumung einer echten Vermögensbeteiligung gewährte Vorteil im Jahr der Überlassung nicht der Besteuerung unterliegt. Der lohnsteuerpflichtige Zufluss wird auf bis zu zehn Jahre bzw. den Eintritt gewisser Ersatzrealisationstatbestände, u. a. den Wechsel des Arbeitgebers, hinausgeschoben. Darüber hinaus sieht § 19a EStG-E vor, dass positive Wertentwicklungen nach Einräumung der Vermögensbeteiligungen dem Anwendungsbereich der §§ 17 u. 20 EStG (Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer) unterliegen, negative Wertentwicklungen hingegen den zu einem späteren Zeitpunkt zufließenden lohnsteuerlichen Vorteil mindern.


Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben trotz steuerfreien Arbeitslohns? - Anmerkungen zu den Urteilen des FG Baden-Württemberg v. 06.05.2020 - 1 K 3359/17 und des FG Köln v. 14.08.2020 - 14 K 139/20
Urban, NWB 15/2021, S. 1.043
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.08.2020, 14 K 139/20 hat das FG Köln zu Kinderfreibeträgen als Kinderbetreuungskosten und steuerfreie Arbeitgeberleistungen entschieden.
  • Es dürfen grundsätzlich nur solche Zahlungsabflüsse als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Leistungen zur Unterbringung und Betreuung dessen Kindes, das den Kindergarten besucht, steuerfrei in derselben Höhe wie die geschuldeten Kindergartenbeiträge zahlt, kommt ein Sonderausgabenabzug der Kindergartenbeiträge nicht in Betracht.
  • Der Arbeitnehmer wird durch Beiträge nicht belastet, wenn ihm der Arbeitgeber diese Last abnimmt. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Ersatzleistungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu dessen steuerpflichtigem Arbeitslohn gehören. Dann wären die Beiträge als aus eigenen Mitteln des Arbeitnehmers geleistet zu betrachten.
  • Gegen eine Doppelberücksichtigung von Kindergartenbeiträgen als abziehbare Sonderausgaben und steuerfreier Arbeitgeberleistung spricht letztlich auch, dass der Gesetzgeber Fälle der Unterhaltung eines Betriebskindergartens einerseits und der Leistung von entsprechenden Geldzahlungen an den Arbeitnehmer für von diesem geschuldete Kinderbetreuungskosten gleichstellen wollte.
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Fälle durch die Eröffnung des Sonderausgabenabzugs zusätzlich begünstigen wird. Den Steuerpflichtigen und ihren Beratern verbleibt nichts anderes, als die entsprechenden Fälle offen zu halten. Allzu große Hoffnungen sollte sie sich allerdings nach Ansicht des Verfassers nicht machen. Selbst wenn der BFH zu diesem Ergebnis gelangte, wäre ein Einschreiten des Gesetzgebers wahrscheinlich.

 

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

Bewertung von Gesellschafterdarlehen bei Liquidation der GmbH - Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Münster v. 23.07.2020 - 10 K 2222/19 K,G
Junkers. NWB 14/20201, S. 973
Anmerkung:
Mit Urteil v. 23.07.2020, 10 K 2222/19 K, G hat das FG Münster zur Bewertung einer Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nach Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs entschieden.
  • Eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin darf nach Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs und Beginn der Liquidation - sofern die Gesellschafterin auf die Forderung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat – nicht gewinnerhöhend ausgebucht werden.
Gem. §§ 246 Abs. 1, 247 Abs. 1 HGB muss die Bilanz grds. sämtliche Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) gesondert ausweisen. Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.

Zu einer (gewinnerhöhenden) Ausbuchung kommt es – abgesehen von einem ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht durch den Gläubiger – unter Beachtung des Grundsatzes der Vollständigkeit und des Vorsichtsprinzips (vgl. § 246 Abs. 1 u. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) nur dann, wenn mit einer Inanspruchnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist.

Im spiegelbildlichen Fall führt die Liquidation einer GmbH bei bestehender Forderung gegenüber einem vermögenslosen Gesellschafter nach Ansicht des Verfassers nicht zum Zufluss eines Veräußerungserlöses in Höhe des Nennbetrags. Vielmehr komme ein Zufluss nur in Höhe des werthaltigen Betrags in Betracht. Allerdings sei in diesen Fällen zu prüfen, ob der Zufluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen gewesen wäre, welche grundsätzlich zum Entstehen von Kapitalertragsteuer führen würde.

 

5.Bilanzsteurrecht

5.1.DStR

Handelsrechtliche Bilanzierung von Corona-Finanzhilfen - Bilanzrechtliche Fragestellungen im Kontext einer periodengerechten Erfassung
Zwirner, Vordrmeier, Krauß, DStR 16/2021, S. 889
Anmerkung:
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurde bereits im Jahr 2020 eine Anzahl an Unterstützungsmaßnahmen beschlossen und angekündigt, die das Fortbestehen der betroffenen Unternehmen sichern sollten. Dies betrifft insbes. die Corona-Überbrückungshilfen I bis III, die derzeit und noch bis Mitte des Jahres 2021 gewährt werden, sowie die November- und Dezemberhilfe des Jahres 2020. Da in diesem Zusammenhang erstmals und flächendeckend zahlreiche Unternehmen in einem bisher so nicht bekannten Ausmaß finanzielle Unterstützungen des Staats in Anspruch nehmen, stellt sich die Frage nach der zutreffenden bilanziellen Abbildung – sowohl dem Grunde nach als auch dem Zeitpunkt und der Höhe nach.

Bei strenger Interpretation der Corona-Finanzhilfen als Billigkeitsleistungen und unter Bezugnahme auf die nach wie vor grundsätzlich für öffentliche Zuwendungen einschlägige IDW-Stellungnahme St/HFA 1/1984 hat eine Aktivierung des Anspruchs erst bei Vorliegen des entsprechenden Bewilligungsbescheids im Wertaufhellungszeitraum zu erfolgen. Auf Grund des allerdings quasi-sicheren Charakters der Ansprüche der antragstellenden Unternehmen infolge der besonderen Umstände des Einzelfalls ist insbes. nach Maßgabe des IDW eine Aktivierung der Forderung bereits dann geboten, wenn die Antragstellung bereits erfolgt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird und eine Stattgabe des Antrags hinreichend sicher (i. S. v. quasi-sicher) ist, weil die Antragsvoraussetzungen zum Abschlussstichtag erfüllt waren.

Wenn der Abschlussstichtag innerhalb des Förderzeitraums liegt, ist eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen. Diese sollte anhand eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens vorgenommen werden. Wird ein Antrag auf Corona-Finanzhilfe bewilligt, der sich auf einen bereits vergangenen Förderzeitraum bezieht, kann im Zeitpunkt seiner Bewilligung eine Forderung und unmittelbar ein hiermit verknüpfter Ertrag in Abhängigkeit des Bewilligungszeitpunkts entweder für das vergangene oder das neue Geschäftsjahr erfasst werden, da der Förderzeitraum und die relevanten Aufwendungen bereits in der Vergangenheit liegen.
 
 

Neueste Einträge