Auswertung Aufsätze 01 - 2021

1.Einkommensteuer

1.1.NWB

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine GmbH – BFH konkretisiert die Definition einer nahestehenden Person für Angehörige der Anteilseigner
Meinert, Heeke, NWB 01/2021, S. 30
Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bst. b S. 1 EStG gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG nicht, wenn die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Nach Satz 2 des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bst. b EStG ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigener nahe stehende Person ist.

Mit Urteil v. 16.06.2020, VIII R 5/17, BStBl 2020 II S. 807 hat der BFH zur Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person entschieden.
  • § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bst. a EStG ist kein Auffangtatbestand für den Ausschluss von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG aus dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG), wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bst. b EStG nicht erfüllt sind.
Ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse führt nach bisheriger Rechtsprechung nicht automatisch zu einer schädlichen Einflussnahme. Diese ergibt sich nach Ansicht des BFH aus einem persönlichen oder wirtschaftlichen Beherrschungsverhältnis, wonach die Anteilseignerin erforderlicherweise Einfluss auf den Gläubiger der Kapitalerträge genommen haben müsse.

Halten Darlehensverträge einem Fremdvergleich stand, liegt in der Regel kein für die Anwendung von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Bst. a, b S. 2 EStG erforderliches Näheverhältnis vor. Das gilt auch für den Streitfall, in dem der Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin seine Ehefrau ist, mehrere Darlehen gewährt. Die Begrifflichkeit der nahestehenden Person deckt sich nicht mit der Definition der Angehörigen nach § 15 AO, sondern wird normspezifisch ausgelegt.


Aufgabegewinn bei Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers und Veräußerungsgewinn eines Pkw – BFH bestätigt volle Besteuerung stiller Reserven
Kanzler, NWB 04/2021, S. 254
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört der Gewinn aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbständigen Arbeit dient (§ 18 Abs. 3 S. 1 EStG). Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs (§ 18 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG). Der Aufgabegewinn ist durch Gegenüberstellung des sich aus der Schlussbilanz ergebenden (Buch‑)Werts des Betriebsvermögens einerseits und des sich ggf. aus einer Aufgabebilanz ergebenden „Aufgabe-Endvermögens“ i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG andererseits zu ermitteln.

Mit Urteil v. 16.06.2020, VIII R 15/17, BStBl 2020 II S. 841 hat der BFH zur Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Ermittlung des Aufgabegewinns entschieden.
  • Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der AfA gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
  • Die Besteuerung des Aufgabegewinns unter Berücksichtigung des um die nicht abziehbare AfA geminderten Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.
Mit weiterem Urteil v. 16.06.2020, VIII R 9/18, BStBl 2020 II S. 845 hat der BFH zur Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten Kfz entschieden.
  • Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn i. S. d. §§ 4 und 5 EStG. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.
Der Verfasser weist darauf hin, dass mit der Erledigung dieser Streitfragen Überlegungen in den Vordergrund rückten, wie die Rechtsfolge der Besteuerung des vollen Veräußerungsgewinns durch Gestaltung oder sachgerechte Ausübung von Wahlrechten vermieden werden könne. Auf jeden Fall seien die anfänglichen und laufenden Steuerspareffekte der einmaligen Belastung durch die Besteuerung von Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen gegenüberzustellen.

 

1.2.DStR

Steuerliche Verlustverrechnung bei privaten Kapitalanlagen – Die aktuelle Gesetzeslage am Beispiel von Wirecard-Aktionären
Bachmann, Seifert, DStR 01/2021, S. 1
Mit Art. 5 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 hat der Gesetzgeber zwei weitere Verlustverrechnungskreise eingeführt.
  • Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG) dürfen gem. § 20 Abs. 6 S. 5 EStG nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) bis zu einer Höhe von nunmehr 20.000 € p. a. ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste müssen in die Folgejahre vorgetragen werden, in denen sie ebenfalls ausschließlich mit solchen Einkünften bis zur Höhe von nunmehr 20.000 € verrechnet werden können, insofern nach einem unterjährigen Verlustausgleich ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
  • Gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG können Verluste infolge von (vollständig oder teilweise) uneinbringlichen Kapitalforderungen sowie der Ausbuchung, der Übertragung an Dritte oder dem sonstigen Ausfall von wertlosen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ebenfalls einer betragsmäßigen Verrechnungsbeschränkung von nunmehr 20.000 € p. a. unterliegen. Derartige Verluste können allerdings mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; es erfolgt also keine Begrenzung auf einen gesonderten Verlustverrechnungskreis.
Die Verfasser prüfen, ob die Neuregelung gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG für Wirecard-Aktien zur Anwendung kommt. Fraglich ist:
  • Falls der Steuerpflichtige seine Anteile an Wirecard veräußert bzw. bereits veräußert hat, würden dem Steuerpflichtigen Verluste aus der Veräußerung von Aktien i. S. d. § 20 Abs. 6 S. 4 EStG entstehen.
  • Falls der Sparer-Pauschbetrag im aktuellen Veranlagungszeitraum nicht vollständig ausgeschöpft sei, könne es unter Umständen aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, weiterhin auf eine Veräußerung der Anteile zu verzichten. Auf diese Weise werde das Verrechnungspotenzial in zukünftige Perioden vorgetragen.
  • Ferner bestehe die Möglichkeit, dass in zukünftigen Veranlagungszeiträumen eine vollständige Wertlosigkeit von Wirecard-Anteilen eintrete. Dies wäre der Fall, wenn das zuständige Finanzinstitut mit keinerlei Zahlungen mehr rechne und die Aktien als wertlos einstufe. Die depotführende Bank würde die Aktien daraufhin ersatzlos aus dem Depot ausbuchen. Für den Steuerpflichtigen greife dann unter Umständen die Neuregelung gem. § 20 Abs. 6 S. 6 EStG für die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter. Der Vorteil hierbei wäre, dass sich ein Verlustausgleich nicht auf die Gewinne aus Aktienveräußerungen beschränken würde, sondern eine Verrechnung mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich sei.
  •  

2.Internationales Steuerrecht

2.1.NWB

Geplante Änderungen bei der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG – Sachliche Entlastungsberechtigung einer ausländischen Gesellschaft und Gegenbeweis
Grotherr, NWB 04/2021, S. 262
Der EuGH hatte mit Urteil v. 20.12.2017, Rs. C-504/16 u. C-613/16, „Deister Holding“ und „Juhler Holding“ entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG (in der Vorgängerregelung) gegen nicht mit der unionsrechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Das BMF hatte mit Schreiben v. 04.04.2018, BStBl 2018 I S. 589 gewisse Korrekturen bei der Anwendung der Vorschrift vorgenommen, konnte damit den unionsrechtswidrigen Zustand jedoch nicht beseitigen. Dies soll nunmehr durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz erfolgen.

Eine ausländische Gesellschaft hat künftig einen deutschen Quellensteuer-Entlastungsanspruch, wenn sie börsennotiert ist (Börsenklausel) oder soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen bei einer unmittelbaren Erzielung der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte der Entlastungsanspruch ebenfalls zustände (persönliche Entlastungsberechtigung), oder soweit für die Einkunftsquelle der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte ein wesentlicher Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit besteht (sachliche Entlastungsberechtigung) oder soweit die ausländische Gesellschaft nachweist, dass keiner der Hauptzwecke für ihre Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Gegenbeweis).

Bei der sachlichen Entlastungsberechtigung dürfte es nach Ansicht des Verfassers künftig große Rechtsunsicherheiten geben, da der Gesetzgeber hier eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen verwende. Zu nennen seien hier insbesondere das Erfordernis einer „Wirtschaftstätigkeit“ der ausländischen Gesellschaft, der erforderliche „wesentliche Zusammenhang“ der Einkunftsquelle mit einer Wirtschaftstätigkeit, die Frage, wann eine „Durchleitungsgestaltung“ vorliege und die Frage, wie „substanzlos“ eine ausländische Gesellschaft tatsächlich sein dürfe.

 

2.2.DStR

BFH-Urteil v. 27.11.2019 – „In dubio pro fisco germano“ oder „Vom Fremdvergleich zum hinkenden Rechtsfolgenvergleich“
Andresen, Holtrichter, DStR 02/2021, S. 65
Mit Urteil v. 27.11.2019, I R 40/19 (I R 14/16) hat der BFH zum Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreickskonstellationen und zum Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG entschieden.
  • Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt v. 31.05.2018 - C-382/16). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der Finanzgerichte.
  • Aus der Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“ in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.
Nach Ansicht der Verfasser ist das Urteil des BFH nicht plausibel. Die Einräumung eines Wahlrechts zwischen § 1 AStG und § 8 Abs. 3 S. 2 KStG könne nicht überzeugen, da ein solches Wahlrecht eindeutig der Gesetzesbegründung widerspreche. Das Urteil führe zu einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit.

 

3.Bilanzsteuerrecht

3.1.DStR

Kein Stetigkeitsgrundsatz in der Steuerbilanz – teleologische und normative Aspekte
Zwirner, DStR 04/2021, S. 202
Gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten.

Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 S. 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

Vor der Umsetzung des BilMoG war die steuerrechtliche Wahlrechtsausübung nur in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Bilanz möglich (sog. umgekehrte Maßgeblichkeit). Mit der Umsetzung des BilMoG entfiel dann die umgekehrte Maßgeblichkeit. Nach dem in diesem Zusammenhang neu gefassten § 5 Abs. 1 S. 1 EStG und dem im 2. Hs. eingefügten Wahlrechtsvorbehalt können dem Gesetzeswortlaut entsprechend steuerrechtliche Wahlrechte nunmehr in Abweichung zur Handelsbilanz ausgeübt werden.

Die Geltung des handelsrechtlichen Stetigkeitsgrundsatzes für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung ist nach Ansicht des Verfassers einzig und allein auf die Fälle beschränkt, in denen weder spezielle steuerrechtliche Vorschriften, und so auch die Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte, zu einer zum Handelsrecht abweichenden Bilanzierung führen oder i. S. d. Steuerpflichtigen dazu führen sollen.

 

4.Sonstiges

4.1.NWB

Neue Ländererlasse zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel – Endlich grünes Licht für konzerninterne Umstrukturierungen?
Wischott, Graessner, NWB 01/2021, S. 18
Nach § 6a S. 1 Hs. 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2a oder 3 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG betrifft die Verschmelzung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Vermögensübertragung. Die Nichterhebung der Steuer setzt voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (§ 6a S. 3 GrEStG). Im Sinne von S. 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsvermögen das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a S. 4 GrEStG).

Der BFH hat sich mit Datum v. 21. u. 22.08.2019 in sieben urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert und sich der bisherigen Auslegung der Finanzverwaltung widersprochen.

Der neue Erlass enthält insbesondere folgende Kernaussagen:
  • Keine Anwendung des Kriteriums „Konzernverbund“
  • Einschränktende Auslegung der fünfjährigen Behaltensfrist.
    • Keine Anwendung bei Verschmelzungen beim übertragenden Rechtsträger (Nachbehaltenfrist) bzw. bei Neugründungsfällen beim aufnehmenden Rechtsträger (Vorbehaltensfrist).
    • Lediglich für Ausgliederungen aus einem Einzelunternehmen enthält der § 6a-Erlass-neu eine Einschränkung, die u. E. nicht von den Aussagen des BFH gedeckt ist.
  • Unklarheiten verbleiben bei der Begriffsauslegung des „herrschenden Unternehmens“.
    •  Zwar wird im § 6a-Erlass-neu das Kriterium des „umsatzsteuerlichen Unternehmers“ aufgegeben und das vom BFH eingeführte Kriterium einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ in dem § 6a-Erlass-neu anerkannt.
    • Unklar bleibt aber, wie dieses Kriterium konkret ausgelegt werden soll und ob eine solche wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich von einer am Umwandlungsvorgang beteiligten abhängigen Gesellschaft abgeleitet werden kann oder auch von weiteren abhängigen Gesellschaften in der Beteiligungskette.
  • Auch hält die Finanzverwaltung weiter daran fest, dass es grds. nur ein herrschendes Unternehmen in einem Konzern geben kann.
  •  
Jahressteuergesetz 2020 - Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf
Hörster, NWB 02/2021, S. 92
Der Verfasser hat zu den Änderungen des JStG 2020 gegenüber dem Regierungsentwurf zusammengefasst. Der Bundesrat hat dem JStG 2020 am 18.12.2020 zugestimmt.

Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf:
  1. Maßnahmen imi Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für den steuerfreien Corona-Bonus gem. § 3 Nr. 11a EStG bis zum 30.06.2021
  • Einführung einer Homeoffce-Pauschale i. H. v. 5 € pro Arbeitstag mit Begrenzung auf 600 €/Jahr und befristeter Anwendung für nach dem 31.12.20219 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübt Tätigkeiten.
  • Unbefristete Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 €.
  1. Änderungen des Gemeinnützugkeitsrechts
  • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags gem. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG von 2.400 € auf 3.000 € und Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a S. 1 EStG von 720 € auf 840 €.
  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung für Zuwendung bis 300 € (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStDV).
  • Keine Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleiner Körperschaften, deren kumulierte Einnahmen des idealen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Betrag von 45.000 € nicht übersteigen.
  1. Weitere Änderungen
  • Anhebung der einheitlichen Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des § 7g EStG von 150.000 € auf 200.000 €.
  • Anhebung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG zum 01.01.2020 von 44 € auf 50 €.
  • Verlängerung der Verjährungsfrist für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung von bisher 10 auf 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Neueste Einträge