Auswertung Aufsätze 08 - 2020

1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Kryptowährungsguthaben im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht
Von Oertzen, Gosse, NWB 31/2020, S. 1.651

Anmerkung:
Mit Verfügung vom 14.01.2019 hat das BayLfSt zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen Stellung genommen.
  • Virtuelle Währungen, sog. „Kryptowährungen“ wie beispielsweise Bitcoins, sind als Finanzinstrumente i. S. v. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG zu qualifizieren und daher als Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG bzw. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a. F. einzustufen.
  • Die Bewertung virtueller Währungen richtet sich nach dem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Die Verfasser sind der Ansicht, dass trotz eindeutiger Festlegung der Finanzverwaltung in den ErbStR 2019, dass Kryptowährungen als Finanzmittel zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören, Anleger die weitere Entwicklung im Blick haben sollten. Denn aus dem Wortlaut der Vorschrift ergäbe sich dies nicht zwingend. Ungeachtet der Ähnlichkeit von Kryptowährungen zum Begriff der Zahlungsmittel sei fraglich, ob die Auffassung der Finanzverwaltung vor den Finanzgerichten standhält.

 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei gemeinnützigen Körperschaften – Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 23.7.2019, XI R 2/17
Fiand, NWB 32/2020, S. 2.391

Anmerkung:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 51 - 68 AO verfolgen. Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 2 UStG).

Mit Urteil v. 23.07.2019, XI R 2/17 hat der BFH zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben entschieden.
  • Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.
Der Verfasser ist der Auffassung, dass Umsätze von Zweckbetrieben, die nicht in direkter Konkurrenz mit Regelversteuerung steht, nach diesem Urteil allenfalls in Ausnahmefällen denkbar seien. Gemeinnützige Einrichtungen sollten daher prüfen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe auch weiterhin den ermäßigten Steuersatz anwenden können.

Kantinenzuschüsse in Zeiten der Corona-Steuersatzsenkung – Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurationsleistungen bringt alte Unsicherheit auf den Tisch
Langer, Müller, NWB 34/2020, S. 2.532

Anmerkung:
Durch die Corona-Steuerhilfegesetze findet der ermäßigte Steuersatz von 5 % vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bzw. von 7 % vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 auch für Restaurationsleistungen Anwendung. Der Regelsteuersatz sinkt bis zum 31.12.2020 auf 16 %.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt Kantinenzuschüssen keine eigenständige Leistung zugrunde. Es handelt sich aus Verwaltungssicht vielmehr um ein Entgelt von dritter Seite für die Restaurationsleistung des Caterers an den Arbeitnehmer. Mangels Leistungsaustauschs zwischen Arbeitgeber und Caterer steht dem Arbeitgeber kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Caterers zu.

Die Rechtsprechung dagegen sieht in den Kantinenzuschüssen überwiegend eine eigenständige Leistung in Gestalt der Kantinenbewirtschaftung, für die der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Da die vergünstigte Bewirtung der Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe qualifiziert wird, steht dem Arbeitgeber ebenso wenig der Vorsteuerabzug zu.

Gemäß EuGH-Rechtsprechung steht dem Arbeitgeber ein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn die Bewirtung nicht unternehmensfremden Zwecken dient. Im Rahmen der Arbeitnehmerbeförderung hat der EuGH bereits ein überwiegendes betriebliches Interesse angenommen. Es sprechen nach Ansicht der Verfasser gute Gründe dafür, diese Grundsätze auf Kantinenzuschüsse zu übertragen.

 

2.2.DStR

Leasinggeschäfte in der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis
Lehr, Schäfer-Elmaye, DStR 32/2020, S. 1.697

Anmerkung:
Der EuGH hat mit Urteil v. 04.10.2017, C-164/16, Mercedes-Benz Financial Services UK Ltd, entschieden, dass die in Art. 14 Abs. 2 Bst. b MwStSystRL verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ dahin auszulegen ist, dass für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • Zum einen muss der Vertrag, aufgrund dessen die Übergabe des Gegenstands erfolgt, ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten. Diese Voraussetzung sieht der EuGH als erfüllt an, wenn der Vertrag eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
  • Zum anderen muss aus den – zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und objektiv zu beurteilenden – Vertragsbedingungen deutlich hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand automatisch auf den Leasingnehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertragsablauf planmäßig ausgeführt wird.
Das BMF hat mit Schreiben v. 18.03.2020 klargestellt, dass die bisherige umsatzsteuerliche Beurteilung von Leasing- und Mietverträgen in A 3.5 Abs. 5 u. 6 UStAE teilweise nicht in Einklang mit der genannten EuGH-Entscheidung steht.
  • A 3.5 Abs. 5 UStAE stellt für die Annahme einer Lieferung darauf ab, ob der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann, und verweist hierzu auf die einkommensteuerrechtliche Zurechnung des Gegenstandes. Danach sind für eine Zurechnung des Leasinggegenstands – unabhängig von einer Kaufoption – u. a. das Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und das Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit maßgeblich.
  • Nach A 3.5 Abs. 6 S. 1 UStAE liegt bei Mietverträgen i. S. d. § 535 BGB mit dem Recht zum Kauf, nach denen der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums von weiteren Willenserklärungen abhängig ist, eine Lieferung erst zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Willenserklärung vor. Dies widerspricht der Auffassung des EuGH, nach der sich die Frage, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, im Sinne der Rechtssicherheit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eindeutig klären lassen muss.
Corona-Verlängerung: Neuerungen für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen nunmehr zum 01.07.2021
Becker, Michelutti, DStR 34/2020, S. 1.817

Anmerkung:
Am 21.11.2019 wurden das sog. Digital- oder E-Commerce-Paket verabschiedet. Das Paket ergänzt zum einen die bereits verabschiedeten Neuregelungen zur Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen (Online-Marktplätze) in fiktive Lieferketten und öffnen zum anderen den One-Stop-Shop für innergemeinschaftliche Fernverkäufe und weitere Fälle. Sie sollten ursprünglich ab dem 01.01.2021 wirken. Die Europäische Kommission hat dem Rat der EU nun aufgrund der Corona-Krise vorgeschlagen, die Frist auf den 01.07.2021 zu verlängern.

Die Neuregelungen betreffen Liefer- und Leistungsbeziehungen zur nichtunternehmerischen Verwendung. Sie erfassen zum einen den Versandhandel und zum anderen alle sonstigen Leistungen. Die Besteuerung soll noch mehr am Bestimmungslandprinzip ausgerichtet werden und deshalb im Staat des Verbrauchs erfolgen. Um den Unternehmer jedoch nicht übermäßig zu belasten, wird das bisherige Mini-One-Stop-Verfahren zum One-Stop-Shop-Verfahren ausgedehnt.

Die Ansässigkeit in der Umsatzsteuer – Auslegung nach Art. 4 OECD-MA oder autonomer Begriff der MwStSystRL?
Beiser, DStR 34/2020, S. 1.817

Anmerkung:
Art. 281 ff. MwStSystRL stellen Kleinunternehmer mit ihren Umsätzen im Mitgliedstaat ihrer Ansässigkeit (unecht) steuerfrei. Dem folgt § 19 Abs. 1 UStG: Die Befreiung für Kleinunternehmer erfasst nur in Deutschland ansässige Unternehmer. Fraglich ist, ob die Ansässigkeit i. S. d. Art. 283 Abs. 1 Bst. c MwStSystRL ein autonomer Begriff der Mehrwertsteuer oder i. S. d. nationalen Ertragsteuern und Doppelbesteuerungsabkommen zu verstehen ist.

Der BFH interpretiert die Ansässigkeit nach § 19 UStG und Art. 283 MwStSystRL i. S. d. Ertragsteuern und der DBA. Der Verfasser kommt hingegen zum Ergebnis, dass die Ansässigkeit von Unternehmen in der Umsatzsteuer nach dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder nach einer festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden, auszurichten sei.

 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Neuregelungen zur Anpassung der Vorauszahlungen 2019 und zum Verlustrücktrag aus 2020 – Anmerkungen zu den Änderungen durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz
NWB 32/2020, S. 2.374

Anmerkung:
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde die Obergrenze für den Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG befristet erhöht. Gleichzeitig wurden zwei neue Normen in das EStG aufgenommen, wonach mögliche Verlustsituationen in 2020 bereits frühzeitig im Besteuerungsprozess bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und der (vorläufigen) Veranlagung für 2019 berücksichtigt werden können.
  • Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
Nach § 110 Abs. 1 S. 1 EStG kann auf Antrag des Steuerpflichtigen der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert werden. Alternativ kann die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 nicht anhand einer pauschalen Korrektur der maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen vorgenommen werden, sondern der Steuerpflichtige kann individuell darlegen, dass er in 2020 mit einem Verlust rechnet, der dann rücktragsfähig wäre. Maßgeblich ist dieser Betrag dann für die Kürzung.
  • Neuregelung zum vorläufigen Verlustrücktrag für 2020
Nach § 111 Abs. 1 S. 1 EStG können Steuerpflichtige auf Antrag pauschal bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 einen Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abziehen (Steuerfestsetzung). Nach § 111 Abs. 2 EStG kann auch ein vorläufiger Verlustrücktrag größer als 30 % (des Gesamtbetrags der Einkünfte aus 2019) aus 2020 in 2019 berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige plausibel darlegen kann, dass er aus 2020 einen höheren Betrag als Verlustrücktrag erwartet als 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte aus 2019.

Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung auf dem Prüfstand - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berechnungsgrundlage
Graf, Nacke, NWB 32/2020, S. 2.383

Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.08.2019 hat das FG Berlin-Brandenburg zur Kaufpreisaufteilung in Anteile für Grund und Boden bzw. Gebäude für Zwecke der AfA bei den Vermietungseinkünften entsprechend der Aufteilung im Kaufvertrag oder auf Basis der vom BMF auf seiner Website angebotenen „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)“ entschieden.
  • Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grundstücks- bzw. Gebäudeanteil ist der Berechnung der AfA auf das Gebäude zugrunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (Anschluss an BFH, Urteil v. 16.9.2015, IX R 12/14, BStBl 2016 II S. 397).
  • Die vom Bundesministerium der Finanzen – BMF – auf seiner Website angebotene „Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” in Form eines Excel-Formulars mit einer Anleitung ist für die Wertermittlung von Grund und Boden sowie Gebäude, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes, grundsätzlich geeignet. Die Ergebnisse der Arbeitshilfe haben eine große indizielle Bedeutung, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen und sind eine geeignete Schätzungshilfe, um bei Widerlegung der Angemessenheit der im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung im Wege der Schätzung eine anderweitige Kaufpreisaufteilung vorzunehmen (Ausführungen zur Methodik der Arbeitsanleitung des BMF; im Streitfall: Kauf einer 1973 errichteten Eigentumswohnung in sehr guter städtischer Lage mit knapp 39 qm Wohnfläche, Anteil Grund und Boden nach Aufteilung im Kaufvertrag rd. 18 %, nach BMF-Arbeitshilfe aufgrund hoher örtlicher Bodenrichtwerte 69 %).
  • Die grundsätzliche Methode der Arbeitshilfe des BMF entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH, wonach insbesondere eine Residualmethode unzulässig ist, also Bodenwert und Gebäudewert unabhängig voneinander zu ermitteln sind. Vorab ist allerdings stets zu prüfen, ob das Sachwertverfahren angemessen oder das Ertrags- oder Vergleichswertverfahren vorzugswürdig ist. Bei Eigentumswohnungen ist die Anwendung des Sachwertverfahrens jedoch grundsätzlich möglich.
  • Die Arbeitshilfe des BMF verwendet zwar lokal genaue Bodenrichtwerte, die den Anstieg der Bodenpreise relativ präzise abbilden, aber hinsichtlich der Baupreisentwicklung nur bundesweite Durchschnittswerte, die regional stärkere Steigerungen naturgemäß nicht erfassen können; zudem bestehen Zweifel an dem von der Arbeitshilfe für die Baukosten verwendeten Preisindex des Statistischen Bundesamts. Dies kann zu Verzerrungen bei der Kaufpreisaufteilung führen, indem die örtliche Bodenpreissteigerung vollständig, hingegen die regionale Baupreissteigerung nur unvollständig erfasst wird. Der Berechnung der Arbeitshilfe ist jedoch wie jeder Schätzung ein gewisses Maß an Generalisierung und Typisierung immanent; liegen dem Gericht hinsichtlich der konkreten Baupreisentwicklung am streitigen Ort keine genauen Zahlen vor, die es ermöglichen würden, in die Berechnung der Arbeitshilfe des BMF korrigierend einzugreifen, so ist nicht davon auszugehen, dass die möglicherweise unvollständige Erfassung der regionalen Baupreissteigerung zu so nennenswerten Verschiebungen führen würde, dass die Schätzung mittels der Arbeitshilfe des BMF insgesamt zu verwerfen wäre.
Die Verfasser üben Kritik an den Berechnungsgrundlagen des Excel-Tools. Aus verfahrensrechtlicher Sicht entfalte die Bestandskraft der Steuerfestsetzung des Erstjahres des Erwerbs der Immobilie keine Bindungswirkung für die Folgejahre. In Ballungsräumen könne durch eine Hinzuschätzung von bis zu 30% beim Gebäudewertanteil eine sachgerechte Schätzung erzielt werden.

Ausgewählte Aspekte des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung gem. § 7b EStG - Kritische Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 07.07.2020
Schmidt, NWB 33/2020, S. 2.452

Anmerkung:
Mit Schreiben v. 07.07.2020 hat das BMF zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der neuen Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG Stellung genommen.

Die Sonderabschreibung gem. § 7b EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen;
  • Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022;
  • Einhaltung der Baukostenobergrenze: Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (also ohne Aufwendungen für das Grundstück) dürfen maximal 3.000 €/qm Wohnfläche betragen;
  • Beachtung der Vorgaben der De-minimis-Verordnung
  • entgeltliche Überlassung der Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren zu fremden Wohnzwecken.
Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer im Bereich der teilstationären Tagespflege – Welche Tätigkeiten umfasst der Pflegebegriff des § 3 Nr. 26 EStG?
Geserich, NWB 35/2020, S. 2.596

Anmerkung:
Nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten (1. Alt.), aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten (2. Alt.) oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (3. Alt.) im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 - 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR steuerfrei.

Mit Urteil v. 08.03.2018, 3 K 888/16 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Vergütungen der für eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege im Fahrdienst tätigen Fahrer nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.
  • Bürgerschaftlich engagierte Fahrer, die in neunsitzigen Bussen an weniger als 12 Stunden pro Wochen und damit nebenberuflich für eine in der Altenhilfe tätige gemeinnützige Einrichtung im Bereich der teilstationären Tagespflege ältere pflegebedürftige Menschen an ihrer Wohnung abholen und zur Tagespflege bringen bzw. von der Tagespflege wieder zur Wohnung bringen und u. a. den Menschen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Anschnallen helfen sowie sich mit ihnen unterhalten, erbringen eine im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie „nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen”.
  • Der Umstand, dass der Hol- und Bringdienst anders als Kranken- oder Behindertentransporte jeweils von nur einem Fahrer allein durchgeführt wird, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, diese Tätigkeit nicht mehr als Pflege, sondern als Sachleistung (Beförderung) anzusehen. Pflege im Sinne des § 3 Nr. 26, 3. Alt. EStG verlangt anders als die Tätigkeiten der in § 3 Nr. 26 1. Alt. EStG genannten Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer keine bestimmte Intensität der Betreuung im Sinne einer Einflussnahme auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der gepflegten Person.
  • In Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Zielsetzung, das bürgerschaftliche Engagement für alte Menschen zu stärken und anzuerkennen, ist der Begriff der „Pflege” in § 3 Nr. 26 EStG weit auszulegen (vgl. FG Köln, Urteil v. 25.2.2015, 3 K 1350/12; FG Hamburg, Urteil v. 23.3.2006, II 317/04).
Nach Ansicht des Verfasser ist die Ansicht des FG, dass es sich bei der Tätigkeit der Fahrer im Hol- und Bringdienst der Tagespflege  um eine Pflegeleistung zugunsten alter und behinderter Menschen i. S. d. § 3 Nr. 26 S. 1 Alt. 3 EStG handelt, nicht zu beanstanden.
 
Untergang von Aktien im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG - Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 3.12.2019 – VIII R 34/16
Faber, DStR 34/2020, S. 1.825

Anmerkung:
Gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien.
Mit Urteil v. 03.12.2019, VIII R 34/16 hat der BFH zur Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung entschieden.
  • Der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung auf der Grundlage eines Insolvenzplans ist in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG als Aktienveräußerungsverlust steuerbar.
Der BFH wendet die Vorschriften zur Berücksichtigung eines Forderungsverlusts lediglich „analog“ an. Denn der rechtliche Untergang der Aktien ohne einen zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel fällt weder unter den Veräußerungsbegriff in § 20 Abs. 2 S. 1 EStG noch unter einen der Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG. Der BFH ordnet den Verlust aus dem Entzug der Aktien als Aktienveräußerungsverlust ein, der der Verrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 4 EStG in der heutigen Fassung unterliegt, also nur mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden darf.

 

4.Bilanzsteuerrecht

4.1.NWB

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags trotz durchgeführter Investition – BFH äußert sich zur unterbliebenen Hinzurechnung im Investitionsjahr
Meinert, Heeke, NWB 33/2020, S. 2.459

Anmerkung:
Gem. § 7g Abs. 3 S. 1 EStG ist der nach § 7g Abs. 1 EStG vorgenommene Abzug rückgängig zu machen, soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach § 7g Abs. 2 EStG hinzugerechnet wurde.

Mit Urteil v. 03.12.2019, X R 11/19, BStBl. 2020 II S. 276 hat der BFH zur Rückgängigmachung eines IAB trotz durchgeführter Investition wegen unterbliebener Hinzurechnung im Investitionsjahr entschieden.

Ein Investitionsabzugsbetrag kann gem. § 7g Abs. 3 S. 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das FA auf dieser Grundlage den – nicht mehr änderbaren – Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.

Mit dem Urteil hat der BFH den weiten Anwendungsbereich von § 7g Abs. 3 S. 1 u. 2 EStG bestätigt. Der Verwaltung werden damit weitgehende Änderungsmöglichkeiten eingeräumt, ohne dass es der Anwendung von Korrekturmöglichkeiten der Abgabenordnung bedarf.

 

5.Sonstiges

5.1.DStR

Wirkt sich die Wahl der Brutto- oder Nettomethode im Rahmen des § 24 UmwStG auf die Höhe der Steuer aus? -  Zugleich Anmerkung zu FG Niedersachsen v. 09.09.2019, 3 K 52/17
Stenert, DStR 33/2020, S. 1.761

Anmerkung:
Bei der Buchwerteinbringung einer Sachgesamtheit nach § 24 UmwStG kann die übernehmende Gesellschaft wählen, ob sie das Vermögen nach der Brutto- oder aber der Nettomethode in der Gesamthandsbilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen darstellt.

Mit Urteil v. 09.09.2019, 3 K 52/17 hat das Niedersächsische Finanzgericht zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet, entschieden.
  • Negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, sind wieder aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.
Der Verfasser kritisiert die Ansicht des FG Niedersachsen. Werden Ergänzungsbilanzen gebildet, könne die Bruttomethode nach zutreffender Ansicht steuerlich nicht zu anderen Ergebnissen führen als die Nettomethode. In beiden Fällen seien die Ergänzungsbilanzen so fortzuentwickeln, dass der Gesamtgewinn der eingebrachten Sachgesamtheit dem Gewinn entspricht, der sich ohne die Einbringung ergeben hätte.
 

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