Rechtsprechung KW 26 - 2020

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Gebührenerhebung bei mehreren Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 S. 1 AO 2006 kann eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 S. 1 AO 2011 erhoben werden.

Eine Antragsschrift kann mehrere Anträge enthalten.

Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere existente oder noch nicht existente Steuerpflichtige entfalten, sind jedenfalls so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

BFH v. 27.11.2019, II R 24/17

Hinweis:
Gem. § 89 Abs. 3 S. 1 AO wird für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 der Vorschrift eine Gebühr erhoben.

Der Kläger beabsichtigte, den Großteil seines Immobilienbesitzes für künftige Generationen zu sichern. Zunächst sollte dafür das ausgewählte Immobilienvermögen in eine noch zu gründende gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eingelegt werden. Der Kläger sollte sowohl Alleingesellschafter der vermögensmäßig an der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG werden. Im Anschluss sollte der Kläger die Anteile an der GmbH und der GmbH & Co. KG vollständig auf eine noch zu errichtende Familienstiftung mit Sitz im Inland schenkweise übertragen. Mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft sollten einkommensteuerrechtliche, gewerbesteuerrechtliche, schenkungsteuerrechtliche und grunderwerbsteuerrechtliche Fragen geklärt werden.

Der BFH hat entschieden, dass für jeden Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben werden kann. Soll die verbindliche Auskunft Bindungswirkung für mehrere Steuerpflichtige entfalten, so sind so viele Anträge gestellt, wie Steuerpflichtige von dieser Auskunft umfasst sein sollen.

Das FA war befugt, eine Gebühr wegen der beantragten verbindlichen Auskunft hinsichtlich der Grunderwerbsteuer für die noch nicht bestehende Familienstiftung gegenüber dem Kläger festzusetzen. Eine Zusammenfassung mehrerer Anträge zu einem Gesamtantrag sieht das Gesetz nicht vor. Auch mehrere Anträge zum gleichen Sachverhalt werden grundsätzlich nicht zu einem Antrag i. S. d. § 89 Abs. 3 S. 1 AO zusammengefasst und führen nicht zu einem einheitlichen Auskunftsverfahren. Lediglich wenn eine verbindliche Auskunft einen Sachverhalt betrifft, der mehreren Personen gem. § 179 Abs. 2 S. 2 AO steuerlich zuzurechnen ist, muss eine verbindliche Auskunft nach § 1 Abs. 2 S. 1 StAuskV von allen Beteiligten gemeinsam beantragt werden.

Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt
Die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG kann bis zum Ablauf des letzten Tages der Festsetzungsfrist, mithin bis 24:00 Uhr, beantragt werden (Abweichung vom BFH-Urteil v. 20.01.2016, VI R 14/15, BStBl. 2016 II S. 380).

Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt, wenn die für die Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht (Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 10.07.1987, VI R 160/86, BStBl. 1987 II S. 827: Antragsfrist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich gemäß § 42c Abs. 2 EStG a.F.).

BFH v. 13.02.2020, VI R 37/17

Hinweis:
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird, soweit – wie im Streitfall – die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG nicht vorliegen, eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 EStG nur durchgeführt, wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer.

Der Kläger warf seine Steuererklärung für 2009 am 31.12.2013 bei einem unzuständigen FA ein. Das zuständige FA lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Der BFH hat entschieden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 3 AO nur dann gehemmt wird, wenn die für die Veranlagung erforderliche Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht.

Das FA hat die Durchführung einer Antragsveranlagung des Klägers für das Streitjahr wegen Festsetzungsverjährung zu Recht abgelehnt. Die Festsetzungsfrist endet grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24:00 Uhr. Nicht erforderlich ist, dass der Antrag innerhalb der Dienstzeiten des FA am letzten Tag der Frist gestellt wird. Erforderlich ist nach § 130 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 BGB, dass der Antrag in den Machtbereich des zuständigen FA gelangt. Zwar ist in § 171 Abs. 3 AO nicht ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Steuerfestsetzung an das zuständige FA zu richten ist. Einer solchen Regelung bedurfte es aber auch nicht, weil dies bereits aus den Regelungen in §§ 17, 19 AO folgt. Danach ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen und damit auch für die Bearbeitung der Steuererklärungen ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen örtlich zuständig.

Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte Gewinnfeststellung
Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.

BFH v. 06.02.2020, IV R 6/17

Hinweis:
Nach § 179 Abs. 1 AO werden Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. Eine gesonderte Feststellung wird gem. § 179 Abs. 2 S. 2 AO gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bst. a AO werden insbesondere die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Keine gesonderte Feststellung ist nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 AO durchzuführen, wenn es sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkünfte der Klägerin (eine GbR bestehend aus einem zusammenveranlagten Ehepaar) aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem gemeinsam genutzten Wohnhaus gesondert und einheitlich festzustellen sind oder ob es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO handelt.

Der BFH hat entscheiden, dass eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben hat, wenn zusammenveranlagte Ehegatten zusammen in der Rechtsform einer GbR auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage betrieben.
In der Rechtsprechung des BFH wird eine geringe Bedeutung bejaht, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist. Dies wird angenommen, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Personengesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist, es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und zudem die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind. Dem FA ist nicht darin zu folgen, dass bereits die Erhebung der Umsatzsteuer der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 AO entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn auf die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG verzichtet wird.
 

1.2.Einkommensteuer

Beitrittsaufforderung an das BMF: Unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Übergabe von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG a.F. (wortgleich mit § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 EStG n.F.) begünstigtem Vermögen?
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Bst. a - c EStG n.F. begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt (bzw. im Ausnahmefall als Unterhaltsleistung) anzusehen sind (so die Auffassung im BMF v. 11.03.2010, BStBl. 2010 I S. 227 Tz. 57 und 65) oder gleichwohl als nicht begünstigte (d. h. nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigende), aber dem Grunde nach unentgeltliche „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ gelten können.

BFH v. 28.04.2020, IX R 11/19

Hinweis:
Gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Bst. a EStG ist die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt, begünstigt.

V hatte im Oktober 2011 ein vermietetes Mehrfamilienhaus auf die Klägerin „unentgeltlich im Wege der Schenkung“ übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung einer lebenslangen, wiederkehrenden, nicht wertgesicherten Leistung i. H. v. 2.500 €/Monat. Die Aufwendungen i. H. v. 30.000 € machte die Klägerin im Streitjahr 2013 als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus gelten. Das FA bewertete die Zahlungen der Klägerin als Leibrente i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2 EStG und berücksichtigte lediglich den sich aus § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. bb EStG ergebenden Ertragsanteil i. H. v. 3.900 € jährlich (13 % von 30.000 €) als Werbungskosten.
Der BFH hat das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob wiederkehrende Zahlungen im Zusammenhang mit einer Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen grundsätzlich als Entgelt oder gleichwohl als nicht begünstigte, aber dem Grunde nach unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gelten können.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG n. F. sind ihrem Wortlaut getreu auszulegen; eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts kommt vor dem Hintergrund der Gesetzeshistorie grundsätzlich nicht in Betracht.

Denn der Gesetzgeber wollte das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den durch das JStG 2008 eingeführten Änderungen auf seinen Kernbereich zurückführen und Mitnahmeeffekte und missbräuchliche Gestaltungen verhindern. In diesem Zusammenhang wird der Senat zu prüfen haben, ob der Auffassung im BMF-Schreiben, wonach regelmäßig von einer (teil‑) entgeltlichen Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen auszugehen sei, wenn kein begünstigtes Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 EStG n.F. übertragen wird und mithin der Sonderausgabenabzug für die wiederkehrenden Leistungen nicht eröffnet ist, vor dem Hintergrund des Wortlauts der Norm gefolgt werden kann.

Wärmeenergie als Wirtschaftsgut – Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie – Teilwert bei sog. Kuppelerzeugnissen
Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird.

Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Sachentnahme.

Die (Wieder-)Herstellungskosten sind auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

BFH v. 12.03.2020, IV R 9/17

Hinweis:
Die Bewertung der Sachentnahme (Entnahme eines Wirtschaftsguts) i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG richtet sich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 1 EStG nach dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts.

Die Klägerin – eine GbR - betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Biogasanlage mit einer Maximalleistung von 75 kWh. Die im landwirtschaftlichen Betrieb des Gesellschafters anfallende Gülle wird zu Strom verwertet. Der Strom wird vollständig entgeltlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die beim Betrieb des Blockheizkraftwerks anfallende Wärme wird zum einen zum Beheizen des Wohnhauses der Gesellschafter genutzt. Zum anderen liefert die Klägerin entgeltlich Wärme an den Cousin eines Gesellschafters zum Beheizen dessen Wohnhauses. Die Klägerin setzte für die Nutzung der Wärme zu privaten Zwecken ihrer Gesellschafter einen Entnahmewert unter Berücksichtigung des dem Cousin des Gesellschafters in Rechnung gestellten Werts je kWh an. Das beklagte FA erhöhte den Wert unter Berücksichtigung des bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreises, der anhand tatsächlicher Verkäufe innerhalb Deutschlands ermittelt wird.

Der BFH hat entschieden, dass die Herstellungskosten auch bei sog. Kuppelerzeugnissen tauglicher Maßstab zur Bestimmung des Teilwerts sind. Als Teilwert ist jedoch der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Das FG hat als Bewertungsmaßstab für die Entnahme zu Recht nach § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Hs. 1 EStG den Teilwert zugrunde gelegt. Denn die in den Verkehr gebrachte Wärmeenergie stellt ein (bilanzierungsfähiges) Wirtschaftsgut dar. Der private Verbrauch der Wärmeenergie ist daher entgegen der Auffassung des FA keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme. Das FG kam nach Würdigung der im Streitfall gegebenen Umstände zu dem Ergebnis, dass der mit dem Cousin des Gesellschafters für die Lieferung der Wärmeenergie vereinbarte Veräußerungspreis marktgerecht war.

Dieser Preis, so das FG, habe dem regional üblichen entsprochen, der für die Lieferung von Abwärme aus BHKW erzielbar gewesen sei. Diese Würdigung ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze.

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Umsatzsteuer

Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Das BMF hat zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken v. 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 02.07.2020
  • Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Res- taurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (hierzu wird in A 10.1 UStAE Abs. 12 eingefügt).
  • Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (hier wird in A 12.16 Abs. 12 UStAE Satz 2 neu gefasst).
 
 

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