Rechtsprechung KW 22 - 2020

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos
Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.

BFH v. 10.12.2019, I B 35/19

Hinweis:
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies gem. § 166 AO neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.

B erwarb im Februar 2015 sämtliche Anteile an der C GmbH (C). Um der C den Erwerb einer Beteiligung zu ermöglichen, zahlte die B im März 2015 in die Kapitalrücklage der C ein. Die Bilanz zum 31.12.2015 weist eine dem entsprechende Position aus. Die C gab in ihrer Feststellungserklärung gem. § 27 Abs. 2 S. 4 KStG des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2015 mit 0 € an. Das FA folgte der Erklärung und stellte den Bestand zum 31.12.2015 im Feststellungsbescheid gem. § 27 Abs. 2 S. 1 KStG mit 0 € fest. Einen von der C am 28.11.2017 gestellten Berichtigungsantrag gem. § 129 AO wies das FA ab. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 08.02.2018 Einspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2016 ein. Sie beantragten außerdem mit Schriftsatz vom 23.05.2018 Aussetzung der Vollziehung.

Der BFH hat entschieden, dass bei Bestehen eines Drittanfechtungsrechts des Gesellschafters die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.

Ob wegen der bestehenden materiell-rechtlichen Bindungswirkung des steuerlichen Einlagekontos auch die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft neben dieser gegen den Feststellungsbescheid als Drittanfechtungsberechtigte klagen können, hat der Senat noch nicht entschieden. Der Senat hat insoweit zwar erhebliche Zweifel, aber selbst, wenn ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter bestünde, so wäre dies jedenfalls den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass § 166 AO nicht im engeren Sinne allein Steuerfestsetzungen gegenüber dem Steuerpflichtigen erfasst, sondern auf die den Steuerbescheiden grundsätzlich gleichgestellten (§ 181 Abs. 1 S. 1 AO) Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und deren Adressaten zu erstrecken ist. Im Streitfall ist somit der gegenüber der C ergangene Bescheid vom 14.06.2016 tatbestandlich erfasst; der Bescheid ist auch unanfechtbar geworden, weil es diesbezüglich auf den Eintritt der formellen Bestandskraft der C „gegenüber“ ankommt. Die Rechtsfolge des § 166 AO besteht darin, dass der Dritte, der von dem ihm zustehenden Anfechtungsrecht bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des Bescheids nicht Gebrauch macht, die (angebliche) Rechtswidrigkeit des Bescheids – im Streitfall die unzutreffende Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos – wegen der sich auf ihn erstreckenden Bestandskraft nicht mehr geltend machen kann.
 

1.2.Umsatzsteuer

Zum Vorsteuerabzug einer Holding (Konzeptionskosten einer Holdingstruktur) bei angeblicher Dienstleistungskommission
Die Finanzgerichte sind an eine ausdrückliche Billigkeitsentscheidung des Finanzamts, dass eine Gesellschaft nicht als Organgesellschaft zu behandeln ist, gebunden.

Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere „Eingriffsqualität“ aufweisen. Es reicht außerdem aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.

Eine Dienstleistungskommission i. S. d. § 3 Abs. 11 UStG im Verhältnis zu Tochtergesellschaften liegt nicht vor, wenn jenen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird.

BFH v. 12.02.2020, XI R 24/18

Hinweis:
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Nutzung, das Betreiben und die Verwertung von Anlagen sowie das Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck ist. Die Klägerin erklärte in den Streitjahren Ausgangsumsätze nach § 13b UStG an die Tochtergesellschaften jeweils laut Rechnungen „verauslagte Kosten“. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu der Einschätzung, die Klägerin habe mit ihrer Tätigkeit keine (Ausgangs-)Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erbracht, so dass kein Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen über die von ihr bezogenen (Eingangs-)Leistungen bestehe. Hinsichtlich der Beratungsleistungen sei eine reine Kostenweiterberechnung an die Tochtergesellschaften anzunehmen.

Der BFH hat entschieden, dass die Ausgangsleistungen an die Tochtergesellschaften keine besondere „Eingriffsqualität“ aufweisen muss, um die Unternehmereigenschaft einer Holding zu begründen. Eine Dienstleistungskommission liegt nicht vor, wenn der Tochtergesellschaft eine wirtschaftlich nicht teilbare Leistung anteilig zuzuordnen ist.

Auch wenn im Streitfall möglicherweise die Voraussetzungen einer Organschaft vorliegen und demnach die Klägerin als Organgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht selbständig tätig war, ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass dies aufgrund der insoweit bindenden Billigkeitsentscheidung des FA, die Klägerin nicht als Organgesellschaft zu behandeln, nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt. Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien stellen für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. MwStSystRL dar, die den Erwerber zum Steuerpflichtigen machen würde, da diese Vorgänge nicht die Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen beinhalten, weil das einzige Entgelt aus ihnen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf dieser Aktien liegt (EuGH-Urteile v. 16.07.2015, C-108/14 und C-109/14, „Larentia“ und „Minerva“). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen unbeschadet der Rechte, die dem Anteilseigner in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesellschafter zustehen, mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, soweit ein solcher Eingriff die Vornahme von Umsätzen einschließt, die gem. Art. 2 MwStSystRL der Mehrwertsteuer unterliegen, wie die Erbringung von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen.

Der Begriff „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ ist dahin zu verstehen, dass er alle Umsätze umfasst, die eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. MwStSystRL darstellen und von der Holding für ihre Tochtergesellschaft erbracht werden (EuGH, Urteil v. 5.7.2018 - C-320/17 „Marle Participations“).
 

1.3.Einkommensteuer

Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften
§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a. F.) mit positiven Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bei der (Antrags-)Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.08.2017, VIII R 23/15, BFHE 259, 336, BStBl II 2019, 54, Rz 11 ff.).

BFH v. 03.12.2019, VIII R 8/16

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden (§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG).

In den Streitjahren erzielten die Kläger Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG. Die Depotbank stellte über die hierbei erzielten Gewinne nach der Verrechnung mit den im jeweiligen Streitjahr erlittenen Verlusten eine Steuerbescheinigung aus. Die Kläger stellten in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre jeweils den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG. Außerdem beantragten sie die Verrechnung der Altverluste i. S. d. § 23 EStG a. F. mit den von der Depotbank bescheinigten Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 9 EStG. Das FA verrechnete in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre die Altverluste antragsgemäß mit den von der Depotbank bescheinigten Gewinnen und stellte auf dieser Grundlage den verbleibenden Verlustvortrag aus den Altverlusten jeweils zum 31.12. der Streitjahre fest. Die Kläger beantragten, die in den Streitjahren erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG vorrangig mit den Altverlusten i. S. d. § 23 EStG a. F. und erst anschließend mit den Verlusten aus Kapitalvermögen des jeweiligen Streitjahrs zu verrechnen und die danach verbleibenden Verluste aus Kapitalvermögen der Streitjahre gesondert festzustellen.

Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 6 S. 1 EStG der Verrechnung von Altverlusten i. S. d. § 23 EStG mit positiven Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegensteht, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist.

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für eine Verrechnung der Altverluste i. S. d. § 23 EStG a. F. gem. § 20 Abs. 6 S. 1 EStG nur der nach der Verrechnung durch die auszahlende Stelle verbleibende positive Saldo der Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 2 EStG zur Verfügung steht. Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 S. 1 EStG für die Auffassung des FG, dass nur die nach der Verrechnung i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG „verbleibenden“ Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i. S. d. § 23 EStG a. F. verrechnet werden können. Wie der BFH mit Urteil v. 29.8.2017, VIII R 23/15 jedoch bereits entschieden hat, ist die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG vorrangig, aber nicht endgültig. Denn es muss gewährleistet sein, dass die in § 20 Abs. 6 S. 1 EStG angeordnete vorrangige und zeitlich befristete Verrechnung der Altverluste nicht durch das Steuerabzugsverfahren der Kapitalertragsteuer unterlaufen wird.

§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG macht somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der einzelnen Einkunftsart miteinander zu verrechnen sind (horizontaler Verlustausgleich), bevor verbleibende positive und negative Ergebnisse verschiedener Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich) und ggf. ein Verlustrück- oder Verlustvortrag gem. § 10d EStG abgezogen wird. Bei der Verlustverrechnung ist § 20 Abs. 6 S. 6 EStG zu beachten. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i. S. d. § 43a Abs. 3 S. 4 EStG vorliegt. Diese Regelung dient der Vermeidung eines doppelten Verlustabzugs (BFH-Urteil v. 20.10.2016 VIII R 55/13). Eine solche Gefahr ist nur dann nicht gegeben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ein nicht ausgeglichener Verlust i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG von der auszahlenden Stelle gem. § 43a Abs. 3 S. 3 EStG auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Dies können die Kläger durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Erträgnisaufstellungen der Depotbank, nachweisen.
 
 

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