Auswertung Aufsätze 05-2020

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF - Anmerkungen und Ergänzungen zu Stundung und Vollstreckungsaufschub
Hechtner, NWB 20/2020, S. 1.468

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 19.03.2020, BStBl. 2020 I S. 262 hat das BMF zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona Virus Stellung genommen.
Als Reaktion auf unterschiedliche Fragen auch in Zusammenhang mit den bisher ergangenen BMF-Schreiben hat das BMF in Abstimmung mit den Ländern einen Fragen-/Antwortenkatalog erstellt. Dieser wird seitens des BMF als FAQ „Corona“ (Steuern) bezeichnet (FAQ = frequently asked questions). Der Katalog mit aktuellem Stand v. 30.04.2020 wurde erstmalig am 06.04.2020 auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Folgende Grundsätze sind für Stundungen und Vollstreckungsaufschub derzeit zu beachten:
  • Die Gewährung einer Stundung von Steuern oder die Anpassung (Reduzierung) von Vorauszahlungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann formlos erfolgen, ein telefonischer Antrag sei demgegenüber nicht möglich. Die Finanzverwaltungen stunden die Steuern ohne weitere Benennung um drei Monate.
  • Im Hinblick auf eine Begründung reicht es den Behörden aus, wenn plausible Angaben getätigt werden, so dass „schwerwiegende negative Auswirkungen“ infolge der Corona-Krise auf die wirtschaftliche Situation erkennbar seien.
  • Eine Stundung für angemeldete oder festgesetzte und geleistete Steuern ist nicht möglich. Demgegenüber ist eine Erstattung für bereits geleistete Vorauszahlungen für 2020 möglich. Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen kann verzichtet werden.
  • Es soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht.

1.2.DStR

Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 mittels pauschalierten Verlustrücktrags zur Stärkung der Liquidität in Zeiten der Corona-Pandemie
Morawitz, DStR 18/2020, S. 914

Anmerkung:
Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) erwarten müssen.

Das BMF hat mit Schreiben v. 24.04.2020, BStBl. 2020 I S. 496 als Corona-Sofortmaßnahme die Voraussetzungen für einen Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 geschaffen.
  • Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.
  • Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1.000.000 € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 € (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) abzuziehen.
  • Die auf den im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann.
  • Ergibt sich im Rahmen der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung für 2020 ein Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG, entfällt insoweit die bisher festgesetzte und gestundete Nachzahlung für 2019.  Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zu entrichten. Entsprechendes gilt, wenn auf einen Verlustrücktrag nach 2019 gem. § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ganz verzichtet wurde. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 zwar ein Verlustrücktrag nach 2019, ist die Steuerminderung aufgrund der entsprechenden Änderung der Veranlagung für 2019 aber geringer als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheides für 2019 zu entrichten.
Der Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise
Rothbächer, DStR 20/2020, S. 1.104

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 19.03.2020, BStBl 2020 I S. 262 hat das BMF zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona Virus Stellung genommen. Unter anderem wurde eine Billigkeitsregelung für den Vollstreckungsaufschub gem. § 258 AO geschaffen.
  • Wird dem FA aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern i. S. d. Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO) regeln.
 

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Corona-Krise: Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Lohnsummenkontrolle – Welche Gestaltungsmaßnahmen bestehen zur Verhinderung eines Lohnsummenverstoßes?
Weiss, Barthel, Pritzl, NWB 19/2020, S. 1.471

Anmerkung:
Die unentgeltliche Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen kann gem. § 13a Abs. 1 bzw. Abs. 10 ErbStG grundsätzlich zu 85 % (sog. Regelverschonung) bzw. zu 100 % (sog. Options- oder Vollverschonung) von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit werden (Verschonungsabschlag). Der Verschonungsabschlag wird nur gewährt, wenn die Lohnsummenregelung eingehalten wird. Mittels Lohnsummenkontrolle i. S.  d. § 13a Abs. 3 ErbStG sollen die Erben bzw. Beschenkten des übertragenen Betriebsvermögens sicherstellen, dass das Lohn- und Gehaltsniveau über einen steuergesetzlich bestimmten Beobachtungszeitraum möglichst gehalten wird. Wird die Mindestlohnsumme nach Ablauf der jeweiligen Lohnsummenfrist unterschritten, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).

Die Verfasser weisen darauf hin, dass Gestaltungsmaßnahmen gegen einen drohenden Lohnsummenverstoß möglich sind (z. B. Zukauf von Beteiligungen an lohnintensiven EU-/EWR-Gesellschaften), aber einerseits langfristig geplant werden müssen, andererseits auch im Einklang mit den betriebswirtschaftlichen Unternehmenszielen stehen müssen.
Wenn die vorweggenommene Erbfolge künftig geplant sei und derzeit mit nachhaltig stark fallenden Lohnsummen in Bezug auf das zu übertragende Betriebsvermögen zu rechnen ist, sollte die beabsichtigte Schenkung und deren Zeitpunkt überprüft werden, um nicht in eine künftige „Lohnsummenfalle“ zu tappen. Im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung eines Schenkungsvertrags raten die Verfasser, bestimmte Schutzmechanismen (insbesondere Rückforderungsrechte) für zukünftige negative wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen.

 

3.Umsatzsteuer

3.1.DStR

Zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern und der Rechtsprechungsänderung des BFH
Vobbe, Stelzer, DStR 21-22/2020, S. 1.089

Anmerkung:
Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

Mit Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19 hat der BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern entschieden.
  • Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.
  • Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.
Die Verfasser weisen daraufhin, dass bis zu einer Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil für betroffene Unternehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe. Vorsteuerabzugsbeschränkten Unternehmen, etwa Banken oder Versicherungen, gereiche die Rechtsprechungsänderung des BFH zum Vorteil, da ihre Kostenbelastung im Hinblick auf die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder um bis zu 19 % sinken dürfte. Soweit Unternehmen weiterhin die Leistungen ihrer Aufsichtsratsmitglieder der Umsatzsteuer unterwerfen wollen, etwa, um für entsprechende Eingangsleistungen vorsteuerabzugsberechtigt zu sein, empfehle sich eine variable Vergütungsgestaltung, die erfolgsorientiert ist.

 

4.Einkommensteuerrecht

4.1.NWB

Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern – Die wichtigsten Urteile und ihre praktischen Auswirkungen im Überblick
NWB 18/2020, S. 1329

Anmerkung:
Der Verfasser fasst die wichtigsten aktuellen BFH-Urteile zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern zusammen:

BFH v. 18.01.2018, III R 16/17, BStBl. 2018 II S. 402: Eine Unterbrechung der Berufsausbildung ist nur in Ausnahmefällen unschädlich. Hierzu zählen z. B. Erkrankung oder Mutterschutz. Der BFH hatte über ein Kind in Untersuchungshaft zu befinden und stellt klar, dass ein Kindergeldanspruch eine nur vorübergehende Unterbrechung voraussetzt.

BFH v. 21.02.2018, III R 3/17: § 65 Abs. 1 EStG benennt Leistungen, die zu einem Ausschluss der Kindergeldzahlung führen. Der BFH hatte zu klären, ob eine schweizerische Kinderrente eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstellt und bejaht dies.

BFH v. 22.02.2018, III R 10/17, BStBl. 2018 II S. 717: Nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bst. b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Dies stellen in der Praxis die Finanzämter oft auch für die Zukunft fest. Der BFH ist dem entgegengetreten.

BFH v. 25.04.2018, III R 24/17, BStBl. 2018 II S. 721: In dem Verfahren beschäftigt sich der BFH mit dem Themenbereich Zählkind (Anspruch auf Kindergeld) und Zählkinder (Erhöhung des Anspruchs für jüngere Zahlkinder) in einer sog. Patchwork-Familie.

BFH v. 21.02.2018, III R 14/17, BStBl. 2018 II S. 481: Die Regelung des § 70 Abs. 3 S. 1 EStG scheint ihrem Wortlaut nach ein Ermessen bei der Korrektur einzuräumen. Geklärt wurde nun, dass es sich um eine gebundene Entscheidung handelt.

BFH v. 13.09.2018, III R 19/17, BStBl. 2019 II S. 187: Wurde Kindergeld bei der Gewährung von Sozialleistungen berücksichtigt, hilft im Falle einer Rückforderung nur ein Billigkeitserlass nach § 227 AO. Ein solcher scheidet jedoch aus, wenn die eigene Mitwirkungspflicht verletzt worden ist.

BFH v. 13.09.2018, III R 48/17, BStBl. 2019 II S. 189: Um die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses zu wahren, muss zudem die Familienkasse in die Lage versetzt werden, den jeweiligen Berücksichtigungsgrund für das Kindergeld prüfen zu können.

BFH v. 13.12.2018, III R 25/18, BStBl. 2019 II S. 256: Der BFH äußert sich zum Begriff der Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Bst. a EStG, wenn der Ausbildungscharakter zweifelhaft ist. Dann kommt dem konkreten Bezug zu einem angestrebten Beruf entscheidende Bedeutung zu.

BFH v. 11.10.2018, III R 45/17, BStBl. 2019 II S. 323: In dem Verfahren konnte der BFH klären, wie sich die höchste Unterhaltsrente berechnet, wenn ein Kind auswärts untergebracht ist und mehrere Berechtigte zahlen.

BFH v. 11.12.2018, III R 26/18, BStBl. 2019 II S. 765, v. 21.03.2019, III R 17/18, BStBl. 2019 II S. 772 u. v. 20.02.2019, III R 42/18, BStBl. 2019 II S. 769: Der BFH hat den Begriff der Erstausbildung präzisiert und klärt, wann von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen ist und wann lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung vorliegt.

Verlängerung der Frist zur Lohnsteuer-Anmeldung infolge der Corona-Krise – BMF-Schreiben gewährt Fristverlängerung
Hechtner, NWB 19/2020, S. 1.406

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 23.04.2020, BStBl 2020 I S. 474 hat das BMF die Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise verlängert.
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Update zu Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen - Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang bei Zuwendungen eines Dritten
L´habitant, NWB 20/2020, S. 1.473

Anmerkung:
Mit Urteilen v. 15.03.2018, VI R 8/16, BStBl. 2018 II S. 559 u. v. 03.07.2019, VI R 12/18 hat der BFH zu verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern entschieden.
  • Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer des Arbeitgebers kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
  • Soll ein Arbeitnehmer an einem künftigen Veräußerungserlös des Unternehmens, für das er tätig ist, beteiligt werden, so stellt die Zahlung im Zeitpunkt des Zuflusses Arbeitslohn dar.
Der Verfasser entnimmt der BFH-Rechtsprechung folgende Grundsätze für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, mit der Folge, dass Arbeitslohn anzunehmen ist:
  • Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag;
  • Klauseln, dass die Übertragung und das Halten der Beteiligung vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsvertrags bei dieser Gesellschaft abhängig sind;
  • Verfallklauseln für den Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis;
  • Ausschluss eines Verlustrisikos für den Mitarbeiter.
Update zum steuerfreien Coronabonus - Anmerkungen zu den Corona-FAQ Steuern
Hechtner, NWB 21/2020, S. 1.540

Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 09.04.2020, BStBl. 2020 I S. 503 hat das BMF zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer in Gestalt der Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen Stellung genommen.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 3 der LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

 

5.Körperschaftsteuerrecht

5.1.NWB

Verlustrettung bei Anteilsübertragungen in Zeiten von Corona – Analyse des § 8d KStG aus der Sicht von Start-ups
Kopp, Braun, NWB 21/2020

Anmerkung:
Aufgrund der Corona-Krise sind Start-ups häufig darauf angewiesen, Kapital durch Neuaufnahme von Gesellschaftern zu beschaffen. Hierdurch kann es zu einem Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen gem. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG kommen.

Gem. § 8d Abs. 1 KStG wird nach einem schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG auf Antrag ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag gesondert festgestellt, wenn die Verlustkörperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, welcher dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis hin zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs (Beobachtungszeitraum) kein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG stattgefunden hat.

Die Körperschaft muss ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb nicht nur seit ihrer Gründung oder seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, welcher dem Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, unterhalten (§ 8d Abs. 1 S. 1 und 2 KStG), sondern auch zukünftig nach dem Beteiligungserwerb, um die fortführungsgebundenen Verluste mit späteren Gewinnen aus demselben Geschäftsbetrieb verrechnen zu können (§ 8d Abs. 2 KStG).

Die Verfasser weisen darauf hin, dass es einer differenzierten Einzelfallbetrachtung bedarf, die bei Start-ups regelmäßig eine Unschädlichkeit der Geschäftserweiterung bzw. ‑anpassung als Ergebnis habe. Zugleich sei eine latente Rechtsunsicherheit bei Anwendung des § 8d KStG festzustellen, weshalb ein klarstellendes BMF-Schreiben mit einer großzügigen Auslegung der Norm unter Orientierung an den vom BFH bereits aufgestellten Rechtsgrundsätzen zur Unternehmensidentität wünschenswert wäre. 

 

6.Bilanzsteuerrecht

BFH behindert die betriebliche Altersversorgung – Ein Beitrag zur Lösung von Steuerfragen auf Basis des Bilanzrechts
Büchele, NWB 22/2020, S. 1.610

Anmerkung:
Mit Urteilen v. 20.11.2019, XI R 52/17 und XI 42/18 hat der BFH zum Betriebsausgabenabzug der Zahlungen an einen Pensionsfonds für die Übernahme von Pensionsverpflichtungen beim sog. Kombinationsmodell entschieden.
  • Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 S. 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt.
 

7.Sonstiges

7.1.NWB

Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel – Wie geht es nach den Entscheidungen des BFH weiter?
Wischott, Graessner, NWB 18/2020, S. 1.320

Anmerkung:
Mit Urteil v. 22.08.2019, II R 18/19 hat der BFH entschieden, dass die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Außerdem ist auch der Fall begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Anders als das BMF legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die Frage, welche Umwandlungsvorgänge von der Steuerbegünstigung erfasst werden. In einem Verfahren (II R 17/19) sah der BFH die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht als erfüllt an.

Es bleibt allerdings die Reaktion der Finanzverwaltung abzuwarten, ob sie der Auffassung des BFH in allen Punkten uneingeschränkt folgen wird. Auch ist eine ergänzende Stellungnahme zum Anwendungsbereich der privilegierten Einbringungsfälle durch die Finanzverwaltung wünschenswert. Angesichts der klaren Hinweise des BFH zur Auslegung sollte nach Auffassung der Verfasser die Verwaltung jetzt ihren Widerstand gegen die zweckgemäße Anwendung der Konzernklausel aufgeben, damit endlich der gesetzgeberische Wille zum Tragen kommen könne. Wenn schon der Anwendungsbereich der Konzernklausel im Rahmen der geplanten Reform zum GrEStG, z. B. für Grundstücksübertragungen, nicht erweitert werden soll, so sollten doch zumindest die Rahmenbedingungen für die Anwendung der Konzernklausel als Ausgleich für die geplanten Verschärfungen für „share deals“ zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen im Vorfeld im Wesentlichen geklärt sein.

 

7.2.DStR

Einbringungen und andere Umstrukturierungen nach §§ 20, 21, 25 UmwStG in Corona-Zeiten – Auswirkungen des Corona-Steuerhilfegesetzes, von sinkenden Unternehmenswerten sowie von Notverkäufen
Bron, DStR 20/2020, S. 1.009

Anmerkung:
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz wurde geregelt, dass in der Gastronomie vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt. Neben anderen Steuererleichterungen wurde außerdem geregelt, dass die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 S. 3 u. § 20 Abs. 6 S. 1 u. 3 UmwStG vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 S. 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Der Verfasser weist darauf hin, dass es aufgrund der gesunkenen Unternehmenswerte aufgrund der Corona-Pandemie bei Anwendung von § 22 UmwStG (Besteuerung des Einbringungsgewinns bei schädlicher Veräußerung innerhalb der Sperrfrist) zu einer Besteuerung von nicht mehr vorhandenen stillen Reserven kommen könne. Daher solle die Finanzverwaltung mit Billigkeitsmaßnahmen gegensteuern. Gerade im Fall von ungeplanten Notverkäufen verstoße § 22 UmwStG gegen die Fusionsrichtlinie, da ein Missbrauch typisiert werde.
 
Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.

Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monate verlängert, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) zu erzielen (§ 27 Abs. 15 UmwStG).

Die Verordnungsermächtigung in § 27 Abs. 15 Satz 2 UmwStG ermöglicht die Verlängerung der in Satz 1 geregelten Erleichterungen bis höchstens zum 31.12.2021, wenn und soweit die Erleichterungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG durch Rechtsverordnung verlängert werden.
 
 
 
 
 
 
 
 

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