Rechtsprechung KW 15-2020

1.Rechtsprechung

1.1.Einkommensteuer

Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten
Beantragen Ehegatten die Einzelveranlagung und den hälftigen Abzug von Sonderausgaben nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG, so sind die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.
BFH v. 28.11.2019, III R 11/18
Hinweis:
Gem. § 26a Abs. 2 S. 1 EStG werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten jeweils zur Hälfte abgezogen.
Die Klägerin ist verheiratet. Für das Streitjahr beantragte sie die Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben gem. § 26a Abs. 2 S. 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das FA berücksichtigte bei der Veranlagung den Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 4a EStG nach der für die Klägerin günstigeren Regelung des § 10 Abs. 3, in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des EStG, zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 (Günstigerprüfung mit Erhöhungsbetrag). Hierzu ermittelte das FA Vorwegabzug, Grundhöchstbetrag, hälftigen Höchstbetrag und Erhöhungsbetrag, indem es bei beiden Ehegatten zunächst die Vorsorgeaufwendungen ansetzte, welche die Klägerin und ihr Ehemann jeweils getragen hatten. Anschließend verteilte es die beiden Ergebnisse jeweils hälftig auf die Ehegatten. Abgezogen wurde bei der Klägerin letztlich die Hälfte aus dem Ergebnis ihrer Höchstbetragsberechnung zuzüglich der Hälfte der Höchstbetragsberechnung ihres Ehemannes.
Der BFH hat entschieden, dass die von beiden Ehegatten getragenen Vorsorgeaufwendungen zusammenzurechnen und hälftig zu verteilen sind. Erst danach ist getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG durchzuführen.
Die Vorsorgeaufwendungen sind hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen und die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen erst in einem zweiten Rechenschritt individuell bei jedem der Ehegatten vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, denn das Wort "sie" in Satz 2 bezieht sich auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die "Sonderausgaben…" oder Abzugsbeträge. Dem steht nicht entgegen, dass Satz 2 - anders als Satz 1 - vom "Abziehen" statt vom "Zurechnen" spricht, da beide Worte im Kontext des § 26a EStG synonym verwendet werden. Bestätigt wird dies auch durch die ebenfalls in § 26a Abs. 2 S. 2 EStG in Bezug genommenen außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Denn auch hier ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
 

1.2.Sonstiges

Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vor, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, ist nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen, wenn bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags abweichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann anzunehmen sein, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertretungsmacht, so kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.
Für die Annahme "eigenen" Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genügt wirtschaftliches Eigentum.
BFH v. 28.11.2019, III R 34/17
Hinweis:
Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt an Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung). Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben, freizustellen.
Die Klägerin erwarb ein Grundstück. Am selben Tag schloss sie über den erworbenen Grundbesitz einen Miet- und Ankaufrechtsvertrag mit der B-AG über die Vermietung eines noch zu errichtenden Zentrums. Hierin verpflichtete sich die KG dazu, auf dem Gelände auf eigene Rechnung das Zentrum zu errichten und anschließend für 20 Jahre an die AG zu vermieten. Daneben wurde ein Ankaufsrecht der B-AG nach Ablauf der Mietzeit vereinbart. Mietobjekt sollte der gesamte Grundbesitz nebst wesentlichen Bestandteilen sein, nicht jedoch Zubehör und Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG. Betriebsvorrichtungen sollten nicht von der Vermieterin angeschafft und finanziert werden. Etwaige von der Mieterin eingebaute Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu beurteilen seien, sollten als vorbehaltenes wirtschaftliches Eigentum der Mieterin anzusehen sein. Die Klägerin aktivierte in ihren Jahresabschlüssen die gesamte Immobilie und bewertete sie mit den gesamten angefallenen und von ihr getragenen Investitionskosten. Eine Herausrechnung oder ein gesonderter Ausweis der Betriebsvorrichtungen fand nicht statt. Die Klägerin beantragte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das FA gelangte zu der Auffassung, dass Betriebsvorrichtungen auf dem Grundstück vorhanden seien, die in den Gesamtinvestitionskosten enthalten und deren Kosten damit von der Klägerin getragen worden seien. Deswegen könne die erweiterte Grundstückskürzung nicht gewährt werden.
Der BFH hat entschieden, dass nicht bereits dann eine für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen ist, wenn ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks vorsieht, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und die Betriebsvorrichtungen nicht mitvermietet werden sollen, bei einzelnen Betriebsvorrichtungen die darauf entfallenden Aufwendungen jedoch nicht herausgerechnet werden, sondern in die Herstellungskosten des Gebäudes eingehen.
Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen Gegenstand eines Mietvertrags sind, ist nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags abweichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann anzunehmen sein, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Für die Annahme "eigenen" Grundbesitzes gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genügt wirtschaftliches Eigentum. Ob im Streitfall eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen anzunehmen ist, kann der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Gegenstände und Anlagen, die das FG als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, vom Miet- und Ankaufvertrag erfasst waren. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, verwaltete die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz. In diesem Fall wäre es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen unschädlich, dass bei einzelnen Betriebsvorrichtungen eine gesonderte Abrechnung der darauf entfallenden Aufwendungen unterblieb.
 

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Internationales Steuerrecht

Besteuerung von Grenzpendlern nach dem DBA Österreich
Das BMF hat eine Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Besteuerung von Grenzpendlern nach Österreich im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie veröffentlicht.
BMF v. 16.4.2020
Für Grenzgänger sieht Art. 15 Abs. 6 DBA AT eine Ausnahme vom Tätigkeitsstaatsprinzip vor. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 DBA AT ist Art. 21 Abs. 1 DBA AT anzuwenden, der dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zuweist. Der unselbständige Grenzgänger soll durch Art. 15 Abs. 6 DBA AT seinem im Ansässigkeitsstaat beschäftigten Nachbarn gleichgestellt werden.
Grenzpendler die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, sind von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Wenn sie nun, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen. Insbesondere wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des DBA das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.
Die Konsultationsvereinbarung sieht vor,  dass die Arbeitstage, an denen die Grenzpendler aufgrund der Corona-Pandemie von ihrer Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, als Arbeitstage in Österreich gelten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Tatsachenfiktion in Deutschland und in Österreich einheitlich anzuwenden und entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
 
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