Auswertung Aufsätze 04-2020

1.Verfahrensrecht

1.1.DStR

Die (un-)mögliche Befreiung von der Belegausgabepflicht - Anmerkungen zu § 146a Abs. 2 S. 2 AO
Doege, DStR 2020, S. 692
Anmerkung:
Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht) (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien (§ 146a Abs. 2 S. 2 AO).
Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte i. S. d. § 148 AO dar (AEAO zu § 146a AO, Tz. 6.9).
Der Verfasser versteht den Verweis auf § 148 AO als Rechtsfolgenverweisung. Der Tatbestand der Regelung bestehe allein im Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen. Die „Härte“ und die „Nichtbeeinträchtigung des Steueraufkommens“ i. S. d. § 148 AO werde durch den Tatbestand „Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen“ ersetzt und speziell geregelt. Die Rechtfertigung dieser Ersetzung nenne das Gesetz selbst: „aus Zumutbarkeitsgründen“.

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

„Wissenmüssen“ von Steuerbetrug – Vorsteuerausschluss erst bei Eventualvorsatz? - FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.09.2019 - 7 V 7096/19
Beyer, NWB 14/2020, S. 970
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen entfallen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Dies setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer insoweit über eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung verfügt, wobei nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG eine vom Leistungsempfänger dem Leistenden erteilte Gutschrift den Charakter einer Rechnung hat, wenn dies mit dem Leistenden vorher vereinbart wurde.
Mit Beschluss v. 12.09.2019, 7 V 7096/19 hat das FG Berlin-Brandenburg zum Vorsteuerausschluss bei Eventualvorsatz entschieden.
  • Der Vorsteuerabzug scheidet aus, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Leistungsempfänger wusste oder hätte wissen können, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
  • Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die bloße Nichtabführung einer angemeldeten Umsatzsteuer einen Mehrwertsteuerbetrug im obigen Sinne darstellen würde.
Der Beschluss des FG Berlin-Brandenburg stärkt nach Auffassung des Verfassers die Rechtsposition von Unternehmern, die versehentlich mit Betrugsfällen in geschäftlichen Kontakt kommen. Solange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Wissenmüssen“ gäbe, sei nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg Eventualvorsatz und nicht nur Fahrlässigkeit zu verlangen.

Umsatzsteuerliche Erleichterungen wegen des Coronavirus - Was können Unternehmer für ihre Liquidität tun und was ist dabei zu beachten?
Langer, NWB 15/2020, S. 1.036
Anmerkung:
Das BMF hat mit Schreiben v. 19.03.2020, BStBl. 2020 I S. 262 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht. Das BMF hat zudem am 03.04.2020 einen FAQ-Katalog herausgegeben, der Detailfragen hierzu beantwortet.
  • Folgende Maßnahmen sind dabei insbesondere vorgesehen.
  • Stundung der Umsatzsteuerzahllasten
  • Erstattung der Sondervorauszahlungen
  • Verzicht auf Vollstreckungen und Prüfungsmaßnahmen
  • Erlass und Verzicht bei steuerlichen Nebenleistungen
Die vom BMF vorgeschlagenen Erleichterungen sollen nur gelten, wenn eine erhebliche Härte vorliegt und Steuerzahlungen infolge der Auswirkungen des Coronavirus nicht mehr geleistet werden können.

Billigkeitserlass nach § 227 AO bei gemeinsamem Irrtum von Leistenden und Leistungsempfänger über Anwendung des § 13b UStG - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 26.09.2019 - V R 13/18
Weber, NWB 15/2020, S. 1.047
Anmerkung:
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls - aus persönlichen oder sachlichen Gründen - unbillig wäre
Mit Urteil v. 26.09.2019, V R 13/18 hat der BFH zum Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners entschieden.
  • Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.
  • Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das FA die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte, der Leistende seine Rechnungen mit Steuerausweis berichtigt und den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Der steuerfreie Coronabonus - Anmerkungen zum BMF-Schreiben v. 09.04.2020
Hechtner, NWB 17/2020, S. 1.248
Anmerkung:
Mit Schreiben v. 09.04.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001 hat das BMF ein Schreiben zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer; Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen, veröffentlicht.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom o1.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr.11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 der LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.

3.2.DStR

Einkommensteuerliche Behandlung von Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung und Erststudium verfassungsgemäß
Ismer, DStR 14/2020, S. 681
Anmerkung:
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Mit Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 hat das BVerfG entschieden, dass es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verstößt, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, dass zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.

Mögliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die steuerrechtliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers
Müller, DStR 15-16/2020, S. 745
Anmerkung:
Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich der Ausstattungskosten sind nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 S. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG). In diesem Falle sind die Aufwendungen mithin dem Grunde nach abzugsfähig, werden allerdings der Höhe nach auf einen (personenbezogenen) Betrag i. H. v. 1.250 € begrenzt, sofern das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 EStG).
Nach Ansicht des Verfassers ist der Werbungskostenabzug in aller Regel eröffnet, soweit der Steuerpflichtige über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt, das die schon bisher vonseiten der Rechtsprechung und Finanzverwaltung geforderten begrifflichen Voraussetzungen erfüllt. Die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz für die Betätigung des Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen darf, werde in der derzeitigen Lage wegen der (individuellen und kollektiven) Gesundheitsgefahr typischerweise als erfüllt angesehen werden müssen. Auch werde es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer regelmäßig um den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung handeln.

4.Bilanzsteuerrecht

4.1.NWB

Fortführung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften - Kommentar zum Urteil des Niedersächsischen FG v. 09.09.2019 - 3 K 52/17
Weiss, NWB 17/2020, S. 1.264
Mit Urteil v. 09.09.2019, 3 K 52/17 hat das FG Niedersachsen zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet, entschieden.
  • Negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, sind wieder aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.
Mit dem Urteil hat sich das Finanzgericht gegen eine sehr umfassende Auffassung im Schrifttum gestellt, die eine Fortführung der negativen Ergänzungsbilanzen der verbleibenden Gesellschafter befürwortet. 
Der Verfasser weist darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Finanzgerichts die steuerbilanzielle Abbildung von Ein- und Austritten bei Mitunternehmerschaften deutlich erschweren würde. In praktischer Hinsicht müssten die in der negativen Ergänzungsbilanz abgebildeten stillen Reserven einzelnen Einbringungen zugeordnet werden, um beim Ausstieg eines Gesellschafters die „richtigen“ stillen Reserven korrespondierend aufzulösen. Zudem sei die Abhängigkeit der steuerlichen Folgen von der Anwendung der Brutto- bzw. Nettomethode abzulehnen, da diese zu denselben steuerlichen Folgen führen sollen.

5.Sonstiges

5.1.NWB

Steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen infolge des Coronavirus -Erste Reaktionen der Finanzverwaltung
Hechtner, NWB 14/2020, S. 977
Anmerkung:
Das BMF hat mit Schreiben v. 19.03.2020, BStBl. 2020 I S. 262 steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.
Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, gilt Folgendes:
  • Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 S. 3 u. 4 AO bleibt unberührt.
  • Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  • Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 S. 2 AO) regeln.
  • Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.
 
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