Auswertung Aufsätze 12-2019

1.Umsatzsteuer

1.1.DStR

Darf der deutsche Gesetzgeber den Umsatzsteuersatz für Bahntickets auf 7 % senken?
Küffner, Zugmaier, DStR 50/2019, S.2.609
Anmerkung:
Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit ist das Gesetz wie geplant zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Die Mehrwertsteuer für Bahntickets im Fernverkehr sinkt auf 7 %.
Die Verfasser untersuchten, ob die Senkung des Steuersatzes auf 7 % zulässig sei. Das Beihilfenverbot des Art. 107 Abs. 1 AEUV sei zwar grundsätzlich anwendbar, da die Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Personenbeförderung im Schienenbahnfernverkehr der Bundesrepublik Deutschland zurechenbar sei. Da jedoch der bei der Beurteilung einer „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ zu bildende Referenzrahmen durch die Vorgaben in Art. 96 ff. MwStSystRL geprägt sei, liege in der geplanten Steuersatzermäßigung keine unzulässige Beihilfe vor.

2.Einkommensteuer

2.1.NWB

Arrangement Fee stellt keinen Zinsaufwand bei den steuerlichen Hinzurechnungen dar - Urteil des FG Münster v. 12.04.2019 - 10 K 2859/15 K schafft Klarheit
Schallock, Liermann, NWB 50/2019, S. 3.701
Anmerkung:
Nach § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind Zinsaufwendungen i. S. d. Regelungen zur Zinsschranke (§ 8a KStG i. V. m. § 4h EStG) Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
Mit Urteil v. 12.04.2019, 10 K 2859/15 K hat das FG Münster zum Begriff der Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschrankenregelung entschieden.
  • Während eine „Arrangement Fee” kein Zinsaufwand i. S. d. § 4h Abs. 3 S. 2 EStG ist, fällt eine „Agency and Security Agency Fee” in den Anwendungsbereich der Zinsschrankenregelung.
Unter Arrangement Fee versteht man die in der Regel einmalige Gebühr, die an den Konsortialführer eines Bankenkonsortiums für dessen Vermittlungstätigkeiten zu leisten ist. Die Security Agency Fee fällt zeitlich nach der Arrangement Fee an, da mit ihr die laufende Führung und Koordinierung des Bankenkonsortiums abgegolten wird. Es handelt sich somit zwar ebenfalls um besondere Leistungen, diese sind jedoch vergleichbar mit allgemeinen Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren.

Enteignung kein Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG - BFH beendet Meinungsstreit
Dorn, Barg, NWB 51/2019, S. 3.767
Anmerkung:
Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) auch solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG. Diese umfassen gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Mit Urteil v. 23.07.2019, IX R 28/18, BStBl. 2019 II S. 701 hat der BFH entschieden, dass eine Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist.
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i. S. d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Nach Ansicht des BFH ist für die Frage, ob ein Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vorliegt oder nicht, allein entscheidend, ob die Eigentumsübertragung vom Willen des Eigentümers getragen ist oder gegen bzw. ohne dessen Willen vollzogen wird. In diesen Fällen könne ein „Geschäft“ i. S. des § 23 EStG nicht vorliegen.

Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG für Jobtickets – BMF-Schreiben v. 15.08.2019 enthält praktikable Vereinfachungsregelungen
Harder-Buscher, NWB 51/2019, S. 3.754
Anmerkung:
Nach § 3 Nr. 15 S. 1 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden steuerfrei.
Das BMF hat mit einem umfangreichen BMF-Schreiben v. 15.08.2019 zur mit Wirkung ab 01.01.2019 durch das UStAVermG eingeführten Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG für Arbeitgeberleistungen für bestimmte Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr Stellung genommen. Die begünstigten Arbeitgeberleistungen können Sachbezüge (Gestellung von Fahrberechtigungen) oder Zuschüsse zu den von den Arbeitnehmern aufgewendeten Beträgen sein, die jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass zwei Begünstigungsalternativen bestehen. Die erste Alternative betrifft Arbeitgeberleistungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Personenfernverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ihnen gleichstehende Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG. Die zweite Alternative umfasst Arbeitgeberleistungen für sämtliche Fahrten des Arbeitnehmers (auch Privatfahrten) im öffentlichen Personennahverkehr.

Kein Teileinkünfteverfahren bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung - Hilfe durch vorsorglichen Antrag?
Schmitz-Herscheidt, NWB 52/2019, S. 3.831
Anmerkung:
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Bst. a EStG gilt der gesonderte Tarif des § 32d Abs. 1 EStG auf Antrag nicht für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge der tariflichen Steuer (§ 32a EStG) und das sog. Teileinkünfteverfahren findet Anwendung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG).
Mit Urteil v.14.05.2019, VIII R 20/16, BStBl. 2019 II S. 586 hat der BFH zum Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter vGA entschieden.
  • Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden
  • Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat. 
  • Kennt der Steuerpflichtige das Antragsrecht gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Bst. a EStG, stellt aber gleichwohl keinen entsprechenden Antrag, weil er wegen eines Irrtums über die zutreffende Qualifikation seiner Einkünfte annimmt, keine Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zu erzielen, liegt darin kein Fall höherer Gewalt i. S. v. § 110 Abs. 3 AO.
 

2.2.DStR

Fernsehserie „Zuhause im Glück“ – Ein FG-Beschluss mit großer Wirkung - Preisgelder und Sachgewinne aus Fernsehshows können einkommensteuerpflichtig sein
Morawit, DStR 48/2019, S. 2.505
Anmerkung:
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i. S. d. Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören.
Mit Beschluss v. 28.02.2019, 1 V 2304/18 hat das FG Köln entschieden, dass Die Renovierungsleistungen bei den Teilnehmern am Fernsehformat „Zuhause im Glück” (Doku-Reality-Show) als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind.
Eine Familie nahm an der Fernsehserie „Zuhause im Glück“ des Senders RTL II teil, in deren Rahmen Menschen „in Not“ durch Umbaumaßnahmen an deren Wohnungen etc. geholfen werden soll. Auch die Immobilie des Steuerpflichtigen wurde umgebaut. Grundlage für die Teilnahme des Antragstellers war der Kandidatenvertrag zwischen ihm und der Produktionsfirma, der die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelte. Auf die darin enthaltenen Regelungen wird später noch eingegangen.
Nach Ansicht des Verfassers ist die Frage der Besteuerung von Fernsehformaten wie „Zuhause im Glück“ geklärt. Diese Formate leben von den aktiven wie passiven Leistungen der Kandidaten, so dass insoweit ein gegenseitiges Leistungsverhältnis und damit die Steuerbarkeit bejaht werden müsse. Inwieweit dieses aber auch bei anderen Formaten wie Wissensshows wie z.B. „Wer wird Millionär?“ oder Gewinnspielen, bei denen man z. B. eine Kreuzfahrt gewinnt, aber sich währenddessen mit der Kamera begleiten lassen muss, vorliege und daher die dort erzielten Gewinne der Besteuerung unterliegen, sei noch offen.

 

3.Internationales Steuerrecht

3.1.DStR

Wohnsitz versus ständige Wohnstätte? -  Prof. Dr. Bernhard Kramer
Kramer, DStR 49/2019, S. 2.573
Anmerkung:
Nach § 8 AO hat einen Wohnsitz jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Begriff der ständigen Wohnstätte findet sich in DBA und ist entscheidend für die Zuweisung der Ansässigkeit zu dem einen oder dem anderen Staat. Die Ansässigkeit ist regelmäßig stufenweise zu prüfen. Erst wenn die Prüfung auf der niedrigeren Stufe zu keinem Ergebnis führt, ist zu prüfen, ob die nächste Stufe einschlägig ist.
Der Verfasser weist daraufhin, dass häufig der Begriff der ständigen Wohnstätte mit dem des Wohnsitzes gleichgestellt wird.
Folgende Vermutungssätze sind unter Hinweis auf Wassermeyer/Kaeser zu beachten:
  • In aller Regel liegt das Zentrum des eigenen häuslichen Lebens nur bei einer Wohnstätte. Eine doppelte ständige Wohnstätte ist die Ausnahme. Wirklich zuhause fühlt man sich in aller Regel nur an einer Stelle („daheim“). Dagegen ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand gleichzeitig über mehrere Wohnsitze verfügt, von denen aber nur einer als Zentrum seines eigenen häuslichen Lebens anzusehen ist, die anderen aber von ihm ebenfalls auf Dauer genutzt werden könnten, z. B. als Wochenenddomizil, Ferienhaus usw. Räumlichkeiten, die nur Erholungszwecken dienen, fallen also aus dem Begriff der ständigen Wohnstätte heraus, können aber Wohnsitz sein.
  •  Die ständige Wohnstätte wird häufig durch den Ort bestimmt, an dem die Familie lebt.
  •  Ähnliche Bedeutung hat der Ort, von dem aus man seiner Arbeit nachgeht.
 

4.Sonstiges

4.1.NWB

Aktuelles zur Abgrenzung freiberuflicher von gewerblicher Tätigkeit - Infektion der Tätigkeit durch Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter
Hamminger, NWB 50/2019, S. 3.704
Anmerkung:
Der freiberuflichen Tätigkeit eines Berufsträgers steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Allerdings ist diese nur unschädlich, wenn die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Die Leistung muss den „Stempel der Persönlichkeit“ des Berufsträgers tragen, die Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche des Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich zurechenbar sein.
Mit Urteil v.14.05.2019, VIII R 35/16, BStBl. 2019 II S. 580 hat der BFH zur einkommensteuerlichen Qualifizierung der Tätigkeit eins Prüfingenieurs entschieden.
  • Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG aus. 
  • Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.
Nach Ansicht der Verfasser können die in der Entscheidung des BFH aufgestellten Grundsätze auf Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer übertragen werden, so dass zumindest bei größeren Beratungseinheiten Parallelen festgestellt werden könnten.
Damit es nicht zur gewerblichen Infektion kommt, muss der Kanzleiinhaber weiterhin eigenverantwortlich in den Mandaten tätig bleiben. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit liege nach dem BFH dann nicht mehr vor, wenn ein angestellter Rechtsanwalt oder Steuerberater bestimmte Standardfälle vollständig zur Bearbeitung übertragen bekommt. Erforderlich ist, dass eine mandantenbezogene Mitarbeit des Betriebsinhabers bei allen Mandanten stattfinden muss, sei es durch die eigene Beurteilung/Bearbeitung oder in den sog. Routinefällen mittels Durchführung einer Vorabkontrolle und Festlegung des Vorgehen.
 
* * * *

Neueste Einträge