Auswertung Aufsätze 03-2020

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Anforderungen an den Satzungswortlaut gemeinnütziger Vereine - „Selbstlosigkeit“ als gemeinnützigkeitsrechtliches Satzungserfordernis
Beyme, NWB 11/2020, S. 758
Anmerkung:
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen, ist in den §§ 52 ff. AO geregelt. Gem. § 60 Abs. 1 AO müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
Mit Urteil v. 20.08.2019, 6 K 481/19 AO hat das FG Düsseldorf zur Verbindlichkeit der Vorgaben der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO entschieden.
  • Satzungen genügen nur dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 S. 2 AO für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit, wenn sie - unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung - in Bezug auf das Kriterium der Selbstlosigkeit zumindest die Festlegung enthalten, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
  • Dies ergibt sich nicht bereits aus der Satzungsregelung, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Der Verfasser empfiehlt, um auf Nummer sicher zu gehen, § 2 der Mustersatzung der AO eins zu eins zu übernehmen.

1.2.DStR

Veranlagungsverfahren erledigt Anmeldeverfahren - Gedanken im Nachgang zu BFH v. 20.11.2018 – VIII R 45/15
Süß, Ellenrieder, DStR 13/2020, S. 630
Anmerkung:
Mit Urteil v. 20.11.2018, VIII R 45/15, BStBl. 2019 II S. 306 hat der BFH zum Verhältnis der Kapitalertragsteueranmeldung zur Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG entschieden.
  • Die Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn sich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung vor der Klageerhebung durch die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG auf sonstige Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat.
  • Der Vorrang der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Festsetzungsverfahren verstößt weder gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, noch gegen Art. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 GG (Verbot der Übermaßbesteuerung) oder gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, Art. 63 AEUV).
Die Verfasser arbeiten zwei wesentliche Aspekte des Urteils heraus. Zum einen werde erneut bestätigt, dass die Drittanfechtung eines Verwaltungsakts im Anmeldeverfahrens durch den Steuerschuldner zulässig sei. Zum anderen stelle der BFH ausdrücklich klar, dass sich Verwaltungsakte im Anmeldeverfahren insoweit erledigen, wie der Sachverhalt im Veranlagungsverfahren bereits gewürdigt wurde.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

2.1.NWB

Ermittlung des Jahreswerts von Nießbrauchsrechten bei einer Schenkung - BFH äußert sich zur Berücksichtigung von Tilgungs- und Zinsleistungen 
Hahn, NWB 13/2020, S. 898
Anmerkung:
Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). 
Mit Urteil v. 28.05.2019, II R 4/16 hat der BFH zum Jahreswert von Nießbrauchsrechten entschieden:
  • Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

3.Umsatzsteuer

3.1.NWB

Das Aufsichtsratsmitglied im Umsatzsteuerrecht - BFH folgt dem EuGH und ändert seine jahrzehntelange Rechtsprechung 
Bihler, NWB 10/2020, S. 699
Anmerkung:
In seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 UStG hat der erkennende Senat die Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats einer AG als Arbeitnehmervertreter gegen Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung als selbständige Tätigkeit eines Unternehmers angesehen (ohne dabei nach der weiteren Ausgestaltung oder den Begleitumständen dieser Tätigkeit zu unterscheiden.
Demgegenüber übt das Mitglied eines Aufsichtsrats nach dem EuGH-Urteil IO (EU:C:2019:490, Rz 40 ff.) keine selbständige Tätigkeit aus, wenn es dabei zwar weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, aber nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da es eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.
Mit Urteil v. 27.11.2019, V R 23/19 (V R 62/17) hat der BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern entschieden:
  • Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.
  • Ist eine Gutschrift nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt, steht sie einer Rechnung nicht gleich und kann keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen -Änderung der Rechtsauffassung?
Lange, Renz, NWB 11/2020, S. 762
Anmerkung:
Nach § 4 Nr. 12 Bst. a. UStG ist u. a. die Vermietung von Grundstücken steuerfrei. Gem. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG sind nicht befreit die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.
Mit Urteil v. 27.06.2019, 3 K 246/19 hat das Thüringer FG Stellplatzvermietung als gegenüber der Vermietung einer Wohnung selbständige, umsatzsteuerpflichtige Leistung entschieden:
  • Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.
  • Gesonderte Verträge und somit eine gesonderte Rechnungslegung allein ändern nichts an einer objektiven engen Verbindung zwischen verschiedenen Vermietungsleistungen, die zu einer einheitlichen Leistung führt.
  • Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze ist zu verneinen, wenn der Zugang zu den Tiefgaragenstellplätzen auch Mietern, die nicht zugleich auch eine Wohnung in dem Objekt gemietet haben, ohne Betreten des Wohnhauses möglich ist.
Sollte der BFH im anhängigen Verfahren V R 41/19 zu der Auffassung gelangen, dass die Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen keine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung darstellt und damit der Umsatzsteuer unterliegt, würde dies dem Vermieter den Vorsteuerabzug aus damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen eröffnen. 

BFH hält an Rechnungserfordernis für Vorsteuerabzug fest - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 15.10.2019 - V R 14/18
Hartmann, NWB 12/2020, S. 820
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
Nachdem der EuGH in der Rechtssache „Vadan“ (EuGH, Urteil v. 21.11.2018, Rs. C-664/16 „Vadan“, ) entschieden hatte, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit vorstößt, war in der umsatzsteuerrechtlichen Fachliteratur ganz überwiegend davon ausgegangen worden, dass das Vorliegen einer Rechnung nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2 UStG sein könne.
Mit Urteil v. 15.10.2019, V R 14/18 hat der BFH zu den Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug entschieden:
Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.
Die Entscheidung des V. Senats vermag nach Ansicht des Verfassers inhaltlich nicht zu überzeugen. Der EuGH habe in seiner Folgerechtsprechung nach seiner Entscheidung in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (EuGH, Urteil v. 29.4.2004, Rs. C-152/02 „Terra Baubedarf-Handel“,) wiederholt klargestellt, dass er allein das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für relevant erachte und ein Fehlen formeller Voraussetzungen für entbehrlich ansehe.

4.Einkommensteuer

4.1.NWB

Erweiterter Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdfunding-Vorhaben - Auswirkungen der Gesetzesänderung durch das sog. Jahressteuergesetz 2019
Jansen, NWB 10/2020, S. 692
Anmerkung:
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019, BGBl. 2019 I S. 2451) wurde der Kapitalertragsteuerabzug bei Crowdfunding-Vorhaben eingeführt. 
Durch die zum 01.01.2020 neu eingefügten § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Bst. c EStG u. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a EStG gilt die Abzugsverpflichtung nun auch bei Zinsen aus Forderungen, die über eine Crowdlending-Plattform erworben wurden. Abweichend vom Crowdinvesting hat die neu definierte auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge durchzuführen.
Der Verfasser weist darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung von Crowdlending und Crowdinvesting bei Crowdlending-Kreditverträgen mit ausländischen Investoren drohe, bei denen mangels beschränkter Steuerpflicht des Investors ein Steuerabzug entfalle. Diese Ungleichbehandlung sei nicht nachvollziehbar und führe dazu, dass das vom Gesetzgeber formulierte Ziel nicht in Gänze erreicht werde.

Entschlüsselung der steuerlichen DNA des § 17 Abs. 2a EStG - Unter welchen Voraussetzungen ist der Verlust aus einer Finanzierungshilfe nach § 17 EStG zu berücksichtigen?
Kahlert, NWB 13/2020, S. 903
Anmerkung:
Nach der Regelung in § 17 Abs. 2a S. 3 ff. EStG, die als Ergänzung der Gewinnermittlungsvorschrift des § 17 Abs. 2 EStG anzusehen ist, gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten neben offenen oder verdeckten Einlagen auch 
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, sowie
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt nach § 17 Abs. 2a S. 4 EStG vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel i. S. der Nummern 2 und 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. Nach § 52 Abs. 25a EStG ist § 17 Abs. 2a EStG erstmals für Veräußerungen i. S. v. § 17 Abs. 1, 4 u. 5 EStG nach dem 31.07.2019 anzuwenden.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Darlehensgewährung wird für die zeitliche Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG damit alleine auf die Realisation der in § 17 EStG genannten Veräußerungs- oder Auflösungstatbestände abgestellt.

4.2.DStR

Betriebliche Veranlassung von Tagungen mit untergeordnetem Eventcharakter - Zugleich Anmerkungen zu BFH v. 20.02.2019 – XI B 15/18 und FG Münster v. 09.11.2017 – 13 K 3518/15 K
Osterwinter, Mayer, DStR 11/2020, S. 534
Anmerkung:
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen sind gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig.
Mit Beschluss v. 20.02.2019, XI B 15/18 hat der BFH zum Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltungen auf einem Schiff entschieden.
  • Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zu Unterhaltungs- oder sportlichen Zwecken oder zur unangemessenen Repräsentation aus tatsächlichen Gründen ausscheidet, weil das Schiff als „schwimmender Besprechungsraum“ oder reines Transportmittel genutzt wird.
Die Verfasser folgern aus dem BFH-Beschluss, dass bei Prüfung des Betriebsausgabenabzugs im ersten Schritt aus Sicht des Veranstalters der Anlass der Aufwendungen bzw. einer Veranstaltung geprüft werden soll (wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang) und nicht „vorschnell“ eine gemischte Veranlassung zu unterstellen sei.

5.Bilanzsteuerrecht

5.1.DStR

Auflösung einer negativen Ergänzungsbilanz aufgrund Aufgabe des Mitunternehmeranteils eines anderen Gesellschafters? - Anmerkungen zu FG Niedersachsen v. 09.09.2019 – 3 K 52/17
Bolk, DStR 12/2020, S. 584
Anmerkung:
Mit Urteil v. 09.09.2019, 3 K 52/17 hat das Niersächsische Finanzgericht zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen entschieden, wenn ein Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz aus der Personengesellschaft ausscheidet.
  • Negative Ergänzungsbilanzen, die anlässlich des Eintritts eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft zur Vermeidung des Überspringens stiller Reserven und zum Zwecke der Buchwertfortführung für die Altgesellschafter gebildet worden waren, sind wieder aufzulösen, wenn der neu eingetretene Gesellschafter gegen Abfindung und unter Auflösung der für ihn spiegelbildlich gebildeten positiven Ergänzungsbilanz wieder aus der Gesellschaft ausscheidet.
Der Verfasser kritisiert das Urteil des FG. Die Fortführung der in Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Korrekturposten bestehe allein in einer Abhängigkeit zur Bilanzierung und Bewertung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, soweit diese den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit anteilig zuzurechnen sein.

 
* * * *

Neueste Einträge