Auswertung Aufsätze 01-2020

1.Verfahrensrecht

1.1.DStR

Anzeigepflicht bei mittelbaren Erwerben und Veräußerungen nach § 138 Abs. 2 S. 1  Nr. 3 oder 4 AO?
Schnitger, Krüger, Berge, DStR 04/2020, S. 144
Anmerkung:
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 - 20 AO zuständigen Finanzamt u.a. mitzuteilen:
  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn
    1. damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder
    2. die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € beträgt;
  4. die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
§ 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO erfasst nach Auffassung der Verfasser nach einer wortgetreuen Auslegung nicht mittelbare Erwerbe oder Veräußerungen. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass zumindest auch mittelbare Erwerbe § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 unterfallen, scheine daher einer Rechtsgrundlage zu entbehren. Das bloße Interesse der Finanzbehörde an einer möglichst weiten Informationsgewinnung solle daher nicht ausreichen, eine Anzeigepflicht zu begründen. Zur Vermeidung des Streits um ein Bußgeld sollte eine Meldung angesichts der Auffassung der Finanzverwaltung dennoch erwogen werden.

 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Kleinunternehmerregelung bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen - Zusammenspiel der Umsatzgrenzen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Vetter, Stößel, Schneidereit, NWB 52/2019, S. 3.821
Anmerkung:
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für Vorjahresumsätze von 17.500 € auf 22.000 € angehoben.
Seit dem 01.01.2019 gilt bei auf elektronischem Weg an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer erbrachten sonstigen Leistungen gem. § 3a Abs. 5 S. 3 UStG eine Umsatzgrenze i. H. v. 10.000 €. Unterhalb dieser Grenze sind letztere Umsätze in Deutschland steuerbar, so dass auf diese die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden kann.

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft erneut auf dem unionsrechtlichen Prüfstand -Zugleich Besprechung des Vorabentscheidungsersuchens des FG Berlin-Brandenburg v. 21.11.2019
Hartmann NWB 02/2020, S. 80
Anmerkung:
Mit Beschluss v. 21.11.2019, hat das FG Berlin-Brandenburg zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft entschieden.
  • Es ist ernstlich zweifelhaft, dass eine finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft (GmbH & Co KG), an der auch Personen (hier: natürliche Personen) beteiligt sind, die nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind, ausscheidet (entgegen Auffassung des V. Senats im BFH-Urteil vom 02.12.2015, V R 25/13 und A 2.8 Abs. 5a S. 1 UStAE)
  • Die finanzielle Eingliederung erfordert, dass der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dies ist vorliegend der Fall, da die H GmbH als Organträgerin die Stimmenmehrheit für Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung der Antragstellerin besaß (sechs von elf Stimmen) und damit ihren Willen in der Antragstellerin durchsetzen konnte. Dass vereinzelte Beschlussfassungen über Fragen des Gesellschafterbestands sowie über Änderungen des Gesellschaftsvertrages weiterhin dem Einstimmigkeitsprinzip unterlagen, ist insoweit unerheblich.
  • Die Wirkungen eines Organschaftsverhältnisses beziehen sich auf den gesamten Voranmeldungszeitraum und nicht nur auf den Zeitraum ab Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages. Denn über die Umsatzzurechnung ist nach den Verhältnissen bei Steuerentstehung zu entscheiden.
 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Kein Teileinkünfteverfahren bei nachträglich erkannter verdeckter Gewinnausschüttung - Hilfe durch vorsorglichen Antrag?
Herscheid, NWB 52/2019, S. 3.831
Anmerkung:
Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Bst. a EStG gilt der gesonderte Tarif des § 32d Abs. 1 EStG auf Antrag nicht für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. In diesem Fall unterliegen die Kapitalerträge der tariflichen Steuer (§ 32a EStG), und das sog. Teileinkünfteverfahren findet Anwendung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 2 EStG). § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG sieht vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist.
Mit Urteil v. 14.05.2019, VIII R 20/16, BStBl 2019 II S. 586 hat der BFH zum Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter vGA entschieden.
Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden.
Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat. 
Kennt der Steuerpflichtige das Antragsrecht gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Bst. a EStG, stellt aber gleichwohl keinen entsprechenden Antrag, weil er wegen eines Irrtums über die zutreffende Qualifikation seiner Einkünfte annimmt, keine Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus der Beteiligung zu erzielen, liegt darin kein Fall höherer Gewalt i. S. d. § 110 Abs. 3 AO.
Der Verfasser empfiehlt, einen vorsorglichen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG zu stellen. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO sollte in jedem Einzelfall geprüft werden.

Abfindung für den Verlust der dinglichen Absicherung von Versorgungsleistungen - Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 09.05.2019 - VI R 43/16
Paus, NWB 01/2020, S. 27
Anmerkung:
Mit Urteil v. 09.05.2019, VI R 43/16 musste der BFH zur Frage entscheiden, ob bei einer unentgeltlichen Hofübergabe nachträgliche Anschaffungskosten entstanden sind.
  • Die spätere entgeltliche Ablösung eines dinglich gesicherten Grundstücksrückübertragungsanspruchs, der anlässlich einer unentgeltlichen Hofübertragung vereinbart worden ist, führt mangels betrieblicher Veranlassung nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten.
  • Ebenso wenig führt das Entgelt, auch wenn es anlässlich der Veräußerung des dinglich belasteten Grundstücks vereinbart wird, zu Veräußerungskosten dieses Grundstücks.
 
Finanzverwaltung äußert sich zu Zweifelsfragen in Bezug auf die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG - Praxisanmerkungen zum BMF-Schreiben v. 20.11.2019
Kraft, NWB 01/2020, S. 20
Anmerkung:
Mit Schreiben v. 20.11.2019 hat das BMF zu Zweifelsfragen bzgl. § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen sowie zum Verhältnis von § 6 Abs. 3 zu § 6 Abs. 5 EStG Stellung genommen. Das BMF hat die Gesamtplanbetrachtung bei Anwendung von § 6 Abs. 3 u. 5 EStG aufgegeben. Die Gesamtplanbetrachtung bei der Anwendung von §§ 16, 34 EStG wurde jedoch beibehalten.
Der Verfasser begrüßt, dass das BMF der BFH-Rechtsprechung folgt und somit für mehr Rechtssicherheit sorgt. Insbesondere die Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung bei zeitgleicher Übertragung des Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG und von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 EStG sei aus Sicht der Praxis erfreulich. Nicht nachvollziehbar bleibe allerdings, warum die taggleiche Entnahme oder Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens buchwertschädlich sein solle. Zumindest soweit die Entnahme oder Veräußerung vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolge, stehe diese Auffassung nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ausfall von Finanzierungshilfen im Privatvermögen im Fokus des Gesetzgebers -Gesetzliche Neuregelungen in § 17 Abs. 2a EStG und§ 20 Abs. 6 EStG
Fuhrmann, NWB 03/2020, S. 150
Anmerkung:
Der Ausfall von Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters im Privatvermögen wurde neue geregelt.
  • Anpassung § 17 Abs. 2a EStG
Gem. § 17 Abs. 2a EStG gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten insbesondere
  • offene oder verdeckte Einlagen,
  • Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
  • Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
Eine wesentliche Änderung ist darin zu sehen, dass nunmehr auch Gesellschafter mit Beteiligungsquoten zwischen 1 % und 10 % nachträgliche Anschaffungskosten in Form eines Darlehensausfalls und eines Bürgschaftsverlustes geltend machen können. 
  • Anpassung § 20 Abs. 6 EStG
Im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde ferner die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG um die Sätze 5 und 6 ergänzt. Mit der neuen Regelung in § 20 Abs. 6 EStG wird gesetzlich anerkannt, dass Forderungsverluste zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen führen können. § 20 Abs. 6 S. 5 u. 6 EStG sehen allerdings eine Verlustbeschränkung in Höhe von 10.000 € vor.

Nutzungsersatz aus der Rückabwicklung von Darlehen als Einkünfte aus Kapitalvermögen - FG Köln betritt mit Urteil v. 14.8.2019 - 14 K 719/19 Neuland
Urban, NWB 03/2020, S. 161
Anmerkung:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).
Wird ein Darlehen nach Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB) rückabgewickelt, steht dem Darlehensnehmer im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses vom Darlehensgeber Nutzungsersatz für die vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Als Nutzungsersatz werden sowohl die Herausgabe der Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB als auch der Wertersatz für gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB oder § 347 BGB bezeichnet. Der Anspruch auf Nutzungsersatz für vom Darlehensnehmer erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen wird widerleglich in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 2 BGB) vermutet. 
Mit Urteil v. 14.08.2019, 14 K 719/19 hat da FG Köln zu den steuerlichen Folgen der Rückabwicklung von Baukrediten entschieden.
  • Ein Vergleichsbetrag einer Bank an den Stpfl., der zivilrechtlich teilweise als Herausgabe von bzw. Wertersatz für Nutzungen (Nutzungsvorteile) zu qualifizieren ist, die die Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hat (Nutzungsersatz) und teilweise als Rückgewähr von Zinszahlungen zu qualifizieren ist, unterliegt nur in Höhe des Nutzungsersatzes der Besteuerung als Kapitaleinkünfte.
 
Gutscheine im neuen Sachbezugsrecht - In welchen Fällen besteht Handlungsbedarf?
Scherf, Gerstl, NWB 04/2020, S. 228
Anmerkung:
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2019) wurden in § 8 Abs. 1 EStG zwei neue Sätze angefügt.
Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 S. 2 EStG). Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG).
Bis 31.12.2019 war die Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung nach dem Rechtsgrund des Zuflusses vorzunehmen Auch eine Gehaltsumwandlung war unschädlich. Nach der Neuregelung ist ausschließlich die Erfüllungsweise des Arbeitgebers maßgebend. Gehaltsumwandlungen sind daher schädlich.

3.2.DStR

Gestaltungswege und offene Fragen nach dem neuen BMF-Schreiben zu § 6 Abs. 3 EStG
Kotzenberg, Riedel, DStR 01-02/2020, S. 12
Anmerkung:
Am 20.11.2019 hat das BMF sein neues Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 EStG veröffentlicht. Insbesondere folgende Neuregelungen sind hierbei v.a. zu beachten.
  • Die FinVerw. gibt die Gesamtplanbetrachtung im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge auf:
  • Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts fällt unter § 6 Abs. 3 EStG.
  • Eine zeitlich gestreckte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils in mehreren Schritten ist eine begünstigte Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG, wenn sie innerhalb von 18 Monaten durch Veräußerung bzw. Entnahme erfolgt.
  • Für die Fälle der Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils bei gleichzeitigem Vorhandensein funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens ist eine rein wertmäßige (rechnerische) Betrachtung und Quotenberechnung vorzunehmen.
  • Übertragungen sind unschädlich). Voraussetzung für eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG ist nicht, dass das zurückbehaltene Sonderbetriebsvermögen dauerhaft zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehört.
 
Die neue Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG – Schlimmer geht immer!
Dahm, Hoffmann, DStR 03/2020, S. 81
Anmerkung:
Im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde ferner die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG um die Sätze 5 und 6 ergänzt. Mit der neuen Regelung in § 20 Abs. 6 EStG wird gesetzlich anerkannt, dass Forderungsverluste zu (negativen) Einkünften aus Kapitalvermögen führen können. Dies ist zu begrüßen. § 20 Abs. 6 S. 5 u. 6 EStG sehen allerdings eine Verlustbeschränkung in Höhe von 10.000 € vor. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Diese Neuregelung gilt ab dem 01.01.2020 (für Termingeschäfte ab dem 01.01.2021).
Die Regelungen des § 20 Abs. 6 S. 5 u. 6 EStG n. F. werfen nach Ansicht der Verfasser mangels tragfähiger Begründung verfassungsrechtliche Bedenken auf und werden in der Praxis zu komplexen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es bleibe abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsauffassung zum Veräußerungsbegriff im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer ändern, die Tatbestandsmerkmale präzisieren und ggf. zur Verifizierung der 10.000 €-Grenze neue Anforderungen an den Steuerpflichtigen stellen wird.

4.Körperschaftsteuerrecht

4.1.NWB

Stolperfallen bei gleichzeitiger Zahlung einer Altersrente und Geschäftsführervergütung - Ist die Bildung eines Aufsichtsrats eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit?
Kirchhoff, NWB 02/2020, S. 87
Anmerkung:
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH v. 23.10.2013,  I R 60/12 BStBl 2015 II S. 413).
Mit Urteil v. 25.07.2019, 10 K 1583/19 K, hat da FG Münster entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter, der zugleich als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters bei Beginn der Pensionszahlung noch nicht beabsichtigt war, die erneute Geschäftsführertätigkeit allein im Interesse der Gesellschaft erfolgte und das vereinbarte neue Geschäftsführergehalt nicht als vollwertiges Gehalt anzusehen ist.
Der Autor vertritt die Auffassung, dass sich die Anrechnungsproblematik dadurch umgehen lässt, dass ein Aufsichtsrat gebildet wird. Hierbei sei es von Bedeutung, dass es sich charakteristisch um ein beratendes Gremium handele Ein Aufsichtsrat mit zu umfangreichen Entscheidungskompetenzen innerhalb der Gesellschaft könne als Weiterführung der ursprünglichen Geschäftsführertätigkeit gesehen werden. Außerdem folge aus einem kontrollierenden Aufsichtsrat das hälftige Abzugsverbot der Aufsichtsratsvergütungen gem. § 10 Nr. 4 KStG.

 

5.Internationales Steuerrecht

5.1.NWB

Entwurf eines ATAD-Umsetzungsgesetzes - BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Nürnberg, NWB 05/2020, S. 330
Anmerkung:
Das BMF hat am 10.12.2019 den seit über einem Jahr erwarteten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) veröffentlicht. 
Die Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie / ATAD enthält ein Paket von rechtlich verpflichtenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die von allen Mitgliedstaaten gegen gängige Formen von aggressiver Steuerplanung angewendet werden müssen. Deutschland erfüllt zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl besteht in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz - ATADUmsG) werden Artikel 5 (Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung) und Artikel 9, 9b (Hybride Gestaltungen) der ATAD umgesetzt sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) reformiert und zeitgemäß und rechtssicher ausgestaltet.
In diesem Zusammenhang werden die Regelungen zur Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Besteuerungsrechte bei multinationalen Unternehmen zeitgemäß ausgestaltet (§ 90 AO, § 1 AStG) sowie eine klare Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren (§ 89a AO) geschaffen, um die Rechtssicherheit für Verwaltung und Steuerpflichtige zu stärken.
 
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