Rechtsprechung KW 50-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Jahreswert von Nießbrauchsrechten
Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
BFH v. 28.05.2019, II R 4/16
Hinweis:
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.
Die Eltern des Klägers übertrugen verschiedene bebaute Grundstücke unter dem Vorbehalt eines auf Lebensdauer des Längstlebenden geltenden Nießbrauchs auf den Kläger. Aufgrund des Nießbrauchs waren die Eltern berechtigt und verpflichtet, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen und sämtliche privaten und öffentlichen Lasten zu tragen. Der Kläger übernahm auf dem Grundbesitz lastende Verbindlichkeiten in dinglicher und persönlicher Hinsicht. Zur Klarstellung wurde vermerkt, dass die Schuldübernahme die Verpflichtung des Nießbrauchers, im Innenverhältnis die Tilgungs- und Zinsleistungen für die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, nicht berühre. Das FA setzte die Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte das FA die Belastung aus den Nießbrauchsrechten steuermindernd, nicht aber die übernommenen Darlehensverbindlichkeiten, da insoweit Zins- und Tilgungsleistungen weiterhin von den übertragenden Eltern erbracht würden.
Der BFH hat entschieden, dass der Jahreswert des Nießbrauchsrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts getragen werden.
Übernimmt der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und die Zinsen zu tragen, liegt keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung eines zugewendeten Grundstücks abzuziehen. Die Belastung durch den Vorbehaltsnießbrauch mindert die Bereicherung des Bedachten. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden kann (§ 15 Abs. 3 BewG). Die Ermittlung des zukünftigen Durchschnittsertrags auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der dem Schenkungszeitpunkt vorangegangenen drei Jahre wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt. Bei der Ermittlung des Werts von Nießbrauchsrechten an Grundstücken ist zunächst von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen. Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind sodann die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Beim Bedachten einer Grundstücksschenkung mindern Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen ebenfalls den Jahreswert des auf dem zugewendeten Grundstück lastenden Nießbrauchsrechts, wenn diese vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.

1.2.Umsatzsteuer

EuGH-Vorlage zur Entwicklung und Vermittlung von Versicherungsprodukten
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Liegt eine zu den zu Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen dazugehörige Dienstleistung vor, die von Versicherungsmaklern und -vertretern i. S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerfrei erbracht wird, wenn ein Steuerpflichtiger, der für eine Versicherungsgesellschaft eine Vermittlungstätigkeit ausübt, dieser Versicherungsgesellschaft zusätzlich auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt?
BFH v. 05.09.2019, V R 58/17
Hinweis:
Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei.
Die Klägerin hatte ein Versicherungsprodukt entwickelt, mit dem Schiffe und deren Crews gegen Piraterie bei der Durchfahrt durch den Golf von Aden versichert werden konnten. Sie gewährte einer Versicherungsgesellschaft eine Lizenz für die Nutzung dieses Versicherungsprodukts. Zusätzlich übernahm sie die Vermittlung dieser Versicherungen sowie weitere Leistungen bei der Durchführung der Versicherungsverträge wie etwa im Bereich der Schadensabwicklung. Das FA ging davon aus, dass keine einheitliche Leistung, sondern drei getrennte Leistungen vorliegen. Die Lizenzüberlassung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG, während auf weitere Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung der Regelsteuersatz anzuwenden sei. Daher unterwarf das FA 25 % der Gesamtvergütung für die Lizenzüberlassung dem ermäßigten Steuersatz und 8 % der Gesamtvergütung für die verwaltungsbezogenen Leistungen dem Regelsteuersatz. Demgegenüber begehrte die Klägerin die volle Umsatzsteuerfreiheit. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg, da umsatzsteuerrechtlich nur eine Leistung vorliege, die insgesamt steuerpflichtig sei.
Der BFH sieht es als zweifelhaft an, ob ein Versicherungsvermittler, der neben seiner Vermittlungstätigkeit der Versicherungsgesellschaft dieser auch das vermittelte Versicherungsprodukt zur Verfügung stellt, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Klärung dieser Frage gerichtet.
Der BFH geht von einer einheitlichen Leistung aus. Der BFH hat aber Zweifel an der zutreffenden Auslegung des unionsrechtlichen Steuerbefreiungstatbestandes für die Versicherungsvermittlung. Nach Art. 135 Abs. 1 Bst. a MwStSyStRl sind Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, steuerfrei. Der EuGH soll hierzu klären, ob eine einheitlichen Leistung bestehend aus Versicherungsvermittlung, Lizenzgewährung zur Bereitstellung eines Versicherungsprodukts sowie weiteren Leistungen zur Vertragsdurchführung einschließlich Schadensregulierung insgesamt steuerfrei ist, obwohl nur eine Nebenleistung (Versicherungsvermittlung) bei eigenständiger Betrachtung steuerfrei wäre.

1.3.Einkommensteuer

Endgültige Einnahmelosigkeit einer Kapitalbeteiligung als rückwirkendes Ereignis
Endgültig einnahmelos ist eine Kapitalbeteiligung erst, wenn feststeht, dass Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen aus der nämlichen Beteiligung niemals als Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG einer bestandskräftigen Veranlagung des Steuerpflichtigen oder einer bestandskräftigen gesonderten und ggfs. einheitlichen Feststellung seiner Einkünfte zugrunde gelegen haben.
Die endgültige Einnahmelosigkeit ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
BFH v. 25.07.2019, IV R 51/16
Hinweis:
Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen (u. a.) Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der R-GmbH als Komplementärin nur natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind. Die Klägerin war an zwei GmbHs beteiligt. Nach einer längeren Verlustphase wurde die Liquidation der beiden GmbHs beschlossen. In ihrem Jahresabschluss für 2009 (Streitjahr) schrieb die Klägerin die Beteiligungen wegen voraussichtlich dauernder Wertminderungen außerplanmäßig auf 0 € ab. Daraufhin rechnete die Klägerin die auf die Komplementärin entfallenden Teilwertabschreibungen für 2009 dem Gewinn wieder hinzu (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG). Bezüglich der Anteile der Kommanditisten nahm sie die Teilwertabschreibungen in voller Höhe erfolgswirksam vor. Das FA vertrat die Auffassung, dass das Teilabzugsverbot des § 3c EStG anzuwenden sei.
Der BFH hat entschieden, dass die endgültige Einnahmelosigkeit ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist.
Fallen keine Einnahmen an, kommt eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein. Werden daher aus einer Kapitalbeteiligung endgültig keine Einnahmen erzielt, ist bis 2010 das Teilabzugsverbot - vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 S. 7 EStG - nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar. Dies gilt auch, wenn die Kapitalbeteiligung, wie im Streitfall, in einem Betriebsvermögen gehalten wird. Ob eine Kapitalbeteiligung endgültig einnahmelos ist, steht regelmäßig erst fest, wenn die Beteiligung veräußert oder die Gesellschaft, an der die Beteiligung gehalten wurde, vollbeendet wurde. Bei der endgültigen Einnahmelosigkeit handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten
Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. 500+) sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art.
Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat Bindungswirkung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteil vom 26.07.2017 - III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl. II 2017, 1237). Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.
BFH v. 25.07.2019, III R 34/18
Hinweis:
Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 EStG die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 23.06.2016 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld ab September 2015 für beide Kinder in voller Höhe. Am 18.09.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit dem Formular F003 mit, dass an den Kläger für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. "500+") gezahlt worden seien.
Daraufhin änderte die Familienkasse mit Bescheid vom 09.10.2017 die Kindergeldfestsetzung. Sie rechnete nun für den Zeitraum April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen in Höhe von monatlich 500 PLN, insgesamt 2.122,38 €, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück. Einspruch, Klage und Revision zum BFH hatten keinen Erfolg.
Der BFH hat entschieden, dass Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen sind.
Nach dem Urteil des BFH ist die Familienleistung "500+" dem Kindergeld gleichartig. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung "500+" handele es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung sei daher anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 EStG zur Änderung des Bescheids berechtige.

Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen
Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung.
Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit.
Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung.
Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl. II 2017, 441).
BFH v. 09.07.2019, X R 9/17
Hinweis:
Die Abgeltungsteuer findet für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 u. 7 sowie Abs. 2 S. 1 Nr. 4 u. 7 EStG gem. § 32b Abs. 2 Nr. 1b S. 1 EStG keine Anwendung, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist (§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b S. 2 EStG).
Der Kläger war zu 85 % an der X-GmbH beteiligt, die als Holdinggesellschaft u. a. der X-Gruppe fungierte. Außerdem war der Kläger zu 24 % an der Y-GmbH beteiligt. Der Kläger übertrug im Wege des Anteilstausches seinen Geschäftsanteil an der Y-GmbH auf die X-GmbH, so dass die X-GmbH zu 75 % an der Y-GmbH beteiligt war. Die restlichen 25 % hielt die VS-GmbH. Nach diversen Anteilsverkäufen verblieben bei der X-GmbH Geschäftsanteile an der Y-GmbH von 24 %, so dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt mittelbar zu 20,4 % an der Y-GmbH beteiligt war. Der Kläger gewährte der Y-GmbH mehrere Darlehen. Nachdem die Y-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, wurde genüber der Y-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und die Darlehen des Klägers sind ausgefallen. Strittig war, ob die Refinanzierungszinsen des Klägers und der Ausfall der Darlehensforderung steuerlich berücksichtigt werden können.
Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person sein kann, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt.
Der Kläger nahm mit der Vergabe von Krediten an die Gesellschaften der X-Gruppe nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Das FG hat ferner zu Recht angenommen, dass der Kläger mit seiner Tätigkeit außerdem die Grenze der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten hat. Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Überlassung der Darlehen an die Y-GmbH keine Betriebsaufspaltung begründet hat, die zu einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers geführt hätte. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. Im Streitfall wurden die Darlehensforderungen des Klägers durch Verträge in den Jahren 2006 bis 2008 begründet, sodass es sich um Kapitalforderungen handelt, die vor dem 01.01.2009 erworben worden sind. Der Ausfall der Darlehensforderung führt - trotz der Vertrauensschutzregelung im BFH-Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl. II 2019, 208 in den Streitjahren auch nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers i. S. d. § 17 EStG, da er während dieses Zeitraums nur noch mittelbar an der Y-GmbH beteiligt war. Das FG ist allerdings rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2 EStG den Abzug der Refinanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen in den Streitjahren vollständig ausschließt.

1.4.Sonstiges

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Aufgabe des Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch einen Fiskalerben (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG); Gewerbeertrag bei Wegfall eines negativen Kapitalkontos
Zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft gehört nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils.
Der durch den Wegfall eines negativen Kapitalkontos, das der ohne Abfindung ausscheidende Kommanditist nicht ausgleichen muss, entstehende Aufgabegewinn wird durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter, auf die das negative Kapitalkonto des Ausgeschiedenen zu verteilen ist, betragsmäßig ausgeglichen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag der Personengesellschaft rechnerisch unberührt bleibt.
BFH v. 19.09.2019, IV R 50/16
Hinweis:
Nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Die Klägerin ist eine KG an der u. a. X und Y als Kommanditisten beteiligt waren. X verstarb. Gesetzlicher Erbe wurde das Land X. Das Land kündigte die Kommanditbeteiligung mit sofortiger Wirkung. Y verstarb ebenfalls und wurde vom Land Y beerbet. Auch diese Beteiligung wurde gekündigt. Beide Fiskalerben hatten keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die Klägerin führte beide Fiskalerben bis zum Austrittsdatum als Feststellungsbeteiligte (Mitunternehmer) und rechnete ihnen jeweils anteilig den laufenden Verlust zu. Außerdem erklärte die Klägerin Aufgabegewinne für die Fiskalerben aus der Auflösung der negativen Kapitalkonten vor Berücksichtigung der festgestellten verrechenbaren Verluste. Das FA erhöhte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um die Aufgabegewinne der Fiskalerben und kürzte gleichzeitig den Verlustvortrag um die auf die Fiskalerben entfallenden Beträge.
Der BFH hat entschieden, dass zum Gewerbeertrag einer Personengesellschaft nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG auch der Gewinn eines Fiskalerben aus der Aufgabe des von einer verstorbenen natürlichen Person ererbten Mitunternehmeranteils gehört.
Die streitbefangenen Aufgabegewinne gehören gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der Klägerin. Denn nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Dabei wird der Aufgabegewinn nicht dem betreffenden Gesellschafter zugeordnet, sondern der Gewerbeertrag des Gewerbesteuerschuldners (der Klägerin) um den entsprechenden Gewinn erweitert. Allerdings wird die Erhöhung des Gewerbeertrags betragsmäßig durch gleich hohe Verluste der verbleibenden Gesellschafter ausgeglichen. Denn, wenn ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung - also unentgeltlich - aus einer KG ausscheidet, ergibt sich in Höhe dieses Kapitalkontos ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, wenn der Kommanditist das negative Kapitalkonto nicht ausgleichen muss. Ein solcher Gewinn entsteht unabhängig davon, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist
 
* * * *

Neueste Einträge