Rechtsprechung KW 49-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft als Nachlassverbindlichkeit
Ist ein Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, stellt diese Verpflichtung keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 10 Abs. 5 ErbStG dar.
BFH v. 11.07.2019, II R 4/17
Hinweis:
Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG sind ferner Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen vom Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten ferner u. a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig.
Der Kläger ist Pfarrer in der Kirchengemeinde X. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser (E) den Kläger sowie eine weitere Person (A) zu seinen Erben ein. E verstarb im Jahr 2012. Da A das Erbe wirksam ausschlug, wurde der Kläger Alleinerbe. Der Kläger zeigte dem zuständigen Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für die Kirchengemeinde X annehmen und es dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft aufgrund der beabsichtigten Weiterleitung der Erbschaft an die Kirchengemeinde X. Im Jahr 2013 übertrug der Kläger die ihm angefallene Erbschaft auf die Kirchengemeinde X. In § 3 der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge frei im Wege der Schenkung. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Kirchengemeinde X den Kläger von etwaiger Erbschaftsteuer freistelle. Aufgrund der vom Kläger eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das FA Erbschaftsteuer fest.
Der BFH hat entschieden, dass keine vom Erwerb abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit vorliegt, wenn der Erbe aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, verpflichtet ist, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten.
Ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, durch das eine andere Person, die nicht unmittelbar mit dem Erbanfall von Todes wegen eine Vermögensposition erwirbt, an die Stelle des Erben rückt, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die kraft Gesetzes eintretende Steuerpflicht. Der Erbe, der seine Erbschaft veräußert oder verschenkt, wird durch die rechtsgeschäftliche Übertragung seines Erwerbs von Todes wegen nicht von der Erbschaftsteuerpflicht frei. Er bleibt weiterhin Schuldner der Erbschaftsteuer.

Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit
Die von Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
BFH v. 11.07.2019, II R 36/16
Hinweis:
Die Steuer für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Für die Ermittlung der nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb geltenden Bereicherung des Erwerbers gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG).
Die Klägerin und ihre beiden Brüder sind (zu jeweils 25 %) drei von fünf Miterben des verstorbenen A. Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Änderungsbescheid setzte das für die Einkommensteuer des A zuständige Finanzamt C gegenüber der Klägerin als Beteiligte der Erbengemeinschaft nach A (bestehend aus allen fünf Miterben) Einkommensteuer, Zinsen und Solidaritätszuschlag für das Todesjahr fest, die zu einem Nachzahlungsbetrag führten. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer war dieser Betrag nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen worden. Die Änderung des Einkommensteuerbescheids erfolgte ausweislich der Erläuterungen zur Festsetzung aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts E über die Einkünfte des A an der X KG, an der A beteiligt gewesen war. Anschließend beantragte die Klägerin, die mit Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids zu 1/3 als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Die Klägerin und ihre beiden Brüder trügen die Schuld allein. Das FA lehnte die Änderung ab, da mit Ablauf des Jahres 2011 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Der BFH hat entschieden, dass der Erbschaftsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert werden kann, wenn sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise verändern, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören diejenigen Steuerschulden, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren. die Einkommensteuer entsteht grundsätzlich gem. § 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören aber nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

1.2.Umsatzsteuer

Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Die Veräußerung von "gebrauchten" Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
BFH v. 05.09.2019, V R 57/17
Hinweis:
Die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, sind nach § 4 Nr. 8 Bst. c UStG steuerfrei.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr als umsatzsteuerfrei. Das FA ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern.
Der BFH hat entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von "gebrauchten" Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom FA und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.

Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen
Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das FG der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht.
Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer.
Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.
BFH v. 05.09.2019, V R 38/17
Hinweis:
Der Kläger bezog von der D-GmbH Bauleistungen für ein steuerpflichtig vermietetes Gebäude. Der Kläger beantragte die Änderung des Umsatzsteuerbescheides und reichte die Schlussrechnung der D-GmbH ein, die in der Buchführung bislang nicht enthalten gewesen war. Das FA war der Auffassung, dass die Schlussrechnung nicht bereits im Streitjahr vorgelegen habe, sondern erst später erstellt worden sei und deshalb nicht im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtige.
Der BFH hat entschieden, dass sich bei einer Schlussrechnung der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagszahlungen enthaltenen Umsatzsteuer ergibt. Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, dass spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.
Zwar können nach der Rechtsprechung EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die berichtigte Rechnung spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist. Dem entspricht die Regelung in § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. m. § 31 Abs. 5 S. 2 UStDV, wonach die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist, übermittelt werden müssen. Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aber vielmehr aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer, wobei ggfs. ein nur anteilig anzuerkennender Anteil zu berücksichtigen ist.

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