Rechtsprechung KW 47-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.
BFH v. 23.07.2019, XI R 2/17
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. der §§ 51 bis 68 AO verfolgen. Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 2 UStG).
Der Kläger unterstützt als gemeinnütziger Verein Menschen mit Behinderung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Seinem Begehren, die im öffentlichen Betrieb (Bistro und Toilette) erbrachten Umsätze mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuern, weil auch behinderte Menschen dort arbeiteten, folgte das Finanzamt nicht.
Der BFH hat entschieden, dass die Gastronomieumsätze eines Bistros nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn ein gemeinnütziger Verein neben einer Werkstatt für behinderte Menschen ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro betreibt, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiten.
Der BFH verneint die Steuersatzermäßigung bereits dem Grunde nach. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Bst. a S. 3 UStG stellt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung hierüber sind zwingende Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. Zum einen war der Kläger mit seinen Gastronomieumsätzen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen getreten. Zum anderen dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen. Allerdings verwies der BFH die Sache an das FG zurück, weil nicht ermittelt worden war, ob der ermäßigte Steuersatz aus anderen Gründen anzuwenden sein könnte (Abgabe von Speisen zur Mitnahme).

1.2.Einkommensteuer

Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei privater Basis-Krankenversicherung neben einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar (Senatsurteil vom 29.11.2017 - X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl. II 2018, 230).
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen diesen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat und der Steuerpflichtige daher einen bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat.
Die Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der ausnahmsweise auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann, setzt voraus, dass in der Beschwerdebegründung die besonderen Umstände, die den Rechtsfehler als einen "schwerwiegenden" und die Vorentscheidung als unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar kennzeichnen, ausgeführt werden.
BFH v. 29.08.2019, X B 56/19
Hinweis:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Bst. a S. 1 EStG sind Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.
Der Kläger war zunächst privat kranken- und pflegeversichert. Am 01.09.2012 trat er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an. Er teilte der Versicherungsgesellschaft, bei der er die private Kranken- und Pflegeversicherung unterhielt, den Eintritt der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erst im Dezember 2013 mit. Die Versicherungsverträge wurden daraufhin zum 31.12.2013 beendet. Für das Streitjahr 2013 zahlte der Kläger im Ergebnis sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Das Finanzamt berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung könnten hingegen nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abgezogen werden, da sie zur Erlangung der Basisabsicherung angesichts des bereits bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich gewesen seien. Ein Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheitere im Ergebnis daran, da der Höchstbetrag des § 10 Abs. 4 EStG bereits durch anderweitige Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft sei.
Der BFH hat entschieden, dass bei Bestehen einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung keine Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach seiner Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck dahingehend auszulegen, dass entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre "Erforderlichkeit" für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus ist. Entrichtet ein, in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter, zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann. Auf die subjektive Vorstellung des Klägers kommt es für die Eröffnung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Sonderausgabenabzugs ebenso wenig an wie auf einen möglichen Fehler des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen, für den im Übrigen ggf. der Arbeitgeber zivilrechtlich einzustehen hätte, nicht aber die Allgemeinheit.

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Einkommensteuer

Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen gem. § 6 Abs. 3 EStG
Das BMF hat zu Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen und von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie mit der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen Stellung genommen.
BMF v. 20.11.2019
Hinweis:
Das BMF hat das BMF-Schreibern v. 03.03.2005, BStBl. 2005 I S. 458 überarbeitet. Insbesondere wurde die Gesamtplanbetrachtung bei Anwendung von § 6 Abs. 3 u. 5 EStG aufgegeben. Die Gesamtplanbetrachtung findet allerdings weiterhin Anwendung bei §§ 16 u. 34 EStG.
Zur Aufgabe der Gesamtplanbetrachtung bei der Anwendung von § 6 Abs. 3 u. 5 EStG sind insbesondere folgende Aussagen des BMF von Bedeutung:
Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG zum Buchwert übertragen oder nach § 6 Abs. 5 S. 1 oder S. 2 EStG in ein anderes Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen überführt, ist § 6 Abs. 3 S. 1 EStG gleichwohl auf die Übertragung des reduzierten Mitunternehmeranteils anwendbar.
Die gleichzeitige (parallele) Anwendung der Buchwertprivilegien nach § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten kommt dagegen nicht in Betracht, wenn nach der Auslagerung von funktional wesentlichem Betriebsvermögen/Sonderbetriebsvermögen gem. § 6 Abs. 5 EStG keine funktionsfähige betriebliche Einheit mehr besteht.

Ertragsteuerliche Behandlung von Heil- und Heilhilfsberufen
Das BMF hat zur Einordnung der Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Heil-oder Heilhilfsberufs als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) Stellung genommen.
BMF v. 20.11.2018
Einen Heil- oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeit nach den sie charakterisierenden Merkmalen, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft.
 
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