Rechtsprechung KW 44-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Grenzüberschreitender Apothekenrabatt
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auf der Grundlage des EuGH-Urteils Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94 (EU:C:1996:400) berechtigt?
2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und der Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem anderen Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?
BFH v. 06.06.2019, V R 41/17
Hinweis:
§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG ordnet in Umsetzung von Art. 90 MwStSystRL an: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Weitere für den im Streitfall nicht bedeutsame Anwendungsfälle ergeben sich aus § 17 Abs. 2 UStG.
Im Streitfall lieferte die Klägerin aus den Niederlanden Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen im Inland für die bei diesen gesetzlich versicherten Personen. Sie gewährte den gesetzlich Versicherten für deren Bestellungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Rabatte und macht geltend, deshalb zu Umsatzsteuerminderungen (Steuervergütungen) berechtigt zu sein.
Der EuGH soll entscheiden, ob eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt ist.
Für die Entscheidung hierüber kommt es auf das europäische Mehrwertsteuerrecht an, das bei der Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts zu berücksichtigen ist, so dass insoweit bestehende Zweifelsfragen eine Vorabentscheidung durch den EuGH erforderlich machten. In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH weist der BFH darauf hin, dass die Klägerin als Apotheke aus den Niederlanden an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse im Inland geliefert habe. Diese wiederum verschaffte den bei ihr Versicherten die verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Rahmen des Versicherungsverhältnisses und damit außerhalb eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches. Damit fehlt es an einer bis zum Rabattempfänger reichenden Umsatzkette. Dies könnte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch sprechen. Der BFH weist auch darauf hin, dass Apotheken im Inland anders als die Klägerin einem Rabattverbot unterliegen. Zudem habe die Klägerin in Bezug auf die streitigen Lieferungen (an die gesetzlichen Krankenkassen) im Inland keinen Steuertatbestand verwirklicht, so dass es an einer inländischen Steuer fehlt, die gemindert werden könne. Im Hinblick auf die Schaffung des Binnenmarkts könnte das Erfordernis einer Steuerschuld im Inland aber als unionsrechtswidrig anzusehen sein.

Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen
Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032).
Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.
BFH v. 22.08.2019, V R 12/19 (V R 9/16)
Hinweis:
Nach § 25 Abs. 1 UStG gelten die nachfolgenden Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG. Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen unter der Firma "C-Club". Im Rahmen seines Unternehmens bot er in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Dabei buchte er die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Kläger. Dieser leitete sie an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiter und zog hiervon seine "Provision" ab. Diese behandelte er als steuerfreien Umsatz, da er davon ausging, dass er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig sei. Das FA kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen, um umsatzsteuerpflichtige Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG handelt. Daraufhin wurden die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide des Klägers geändert. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Verfahren vor dem BFH wurde aufgrund einer Vorlagefrage an den EuGH zunächst ruhend gestellt. Der EuGH entschied mit Urteil v. 19.12.2018, C 552/17, Rs. Alpenchalet Resorts.
Der BFH hat entschieden, dass die Überlassung von angemieteten Ferienwohnungen auch dann der Margenbesteuerung unterliegt, wenn darüber hinaus leidglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden.
Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt nicht nur bei einem Leistungsbündel vor, sondern auch dann, wenn der Unternehmer nur eine Leistung - wie im Streitfall die Weitervermietung von Ferienwohnungen - erbringt. Aus der EuGH-Rechtsprechung Alpenchalets Resorts ergibt sich, dass die Überlassung von Ferienwohnungen mit zusätzlichen Nebenleistungen, als einheitliche Leistung den Sonderregelungen für Reisebüros unterliegt. Auf den Stellenwert der Nebenleistungen (z. B. als wesentlichen (selbständigen) Leistungsbestandteil oder Nebenleistung im eigentlichen Sinne) kommt es dabei nicht an. § 25 Abs. 1 UStG kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn der Kläger lediglich als Vermittler gehandelt hat. Zur Klärung der Frage, ob der Kläger gegenüber den Kunden nur als Vermittler aufgetreten ist, kommt es auch bei Reiseleistungen auf die zivilrechtliche Würdigung an. Vermittlungsleistungen erfordern ein Handeln in fremdem Namen, so dass es darauf ankommt, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber den Reisenden) aufgetreten ist. Im Streitfall ist der Kläger nicht lediglich als Vermittler gegenüber den Kunden aufgetreten. Dafür spricht u. a. dass der Katalog, dem eines klassischen Reiseveranstalters entspricht; das der Reisevertrag laut AGB mit dem Kläger zustande kommt und das gegenüber dem Kläger Gewährleistungsrechte bestehen. Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen des § 25 UStG  vor.

1.2.Bilanzsteuerrecht

Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Gewinnzuschlags bis 2009
Der Herstellungsbeginn i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ist anzunehmen, wenn das Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wird. Dies kann vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen.
Reine Vorbereitungsarbeiten in der Entwurfsphase reichen nicht aus, um von dem Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG ausgehen zu können.
Die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG ist jedenfalls bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.
BFH v. 09.07.2019, X R 7/17
Hinweis:
Nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige, der ein dort genanntes Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens veräußert, - unter weiteren Voraussetzungen - im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Soweit er diesen Betrag nicht abzieht, kann er im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 S. 1 EStG). Nach § 6b Abs. 3 S. 2 EStG kann der Steuerpflichtige bis zur Höhe der Rücklage nach Satz 1 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Abs. 1 S. 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Abs. 1 S. 2 bis 4 abziehen. Die Frist von vier Jahren verlängert sich nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. - bei Gebäuden, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt schon begonnen wurde - sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie nach § 6b Abs. 3 S. 5 EStG in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Der Kläger hatte in seiner Bilanz zum 30.06.2005 eine § 6b-Rücklage gebildet. Im Bilanzbericht zum 30.06.2009 wurde erläutert, dass mit der Investition, auf die die Rücklage zu übertragen sei, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 begonnen worden sei. Aus diesem Grunde löste der Kläger die § 6b-Rücklage zum 30.06.2009 nicht auf, sondern behielt sie in Höhe des ursprünglichen Betrags bei. Die Rücklage wurde auf ein in einem späteren Jahr fertiggestelltes Betriebsgebäude übertragen. Für dieses Bauvorhaben beauftragte der Kläger im Juli 2010 einen Statiker. Der Bauantrag wurde vom Architekten im Juni 2010 gezeichnet. Der Architekt stellte im Juli 2010 insgesamt 192 Arbeitsstunden für die Zeit vom Mai 2009 bis zum 30.06.2010 in Rechnung. Davon betrafen 66,5 Stunden die Vor- und Entwurfsplanung in der Zeit bis zum 30.06.2009. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die § 6b-Rücklage nicht auf das Gebäude übertragen werden könne, da der Bauantrag nicht zum Ende der vierjährigen Investitionsfrist am 30.06.2009 eingereicht worden sei. Somit sei mit der Herstellung zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen worden. Die Investitionsfrist könne deshalb nicht über diesen Bilanzstichtag hinaus verlängert werden.
Der BFH hat entschieden, dass der Herstellungsbeginn i. S. d. § 6b Abs. 3 S. 3 EStG anzunehmen ist, wenn das Investitionsvorhaben „ins Werk gesetzt“ wird. Die Höhe des Gewinnzuschlags ist bis zum Jahr 2009 nicht verfassungswidrig.
Der Herstellungsbeginn ist anzunehmen, wenn das konkrete Investitionsvorhaben "ins Werk gesetzt" wurde. Ein sicheres Indiz für einen Herstellungsbeginn ist die Stellung des Bauantrags. Das FG hat die Planungen des Klägers zum 30.06.2009 nicht als so konkret und verbindlich angesehen, dass es diese der Ausführungsphase und damit dem Beginn der Herstellung gleichstellen konnte. Vielmehr hat das FG auf die fehlende (eigentliche) Entwurfsplanung abgestellt und die bereits zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen, vom Kläger allerdings lediglich vorgetragenen Tätigkeiten (Aufmaß des Gebäudebestands, Vorplanungen, Vorbesprechungen über das weitere Vorgehen) als (reine) Vorbereitungsarbeiten beurteilt. Die bereits im Rahmen der Entwurfsplanung angefallenen Arbeitsstunden von lediglich 66,5 Stunden sah das FG als zu gering an, um bereits deshalb die fehlende Konkretisierung annehmen zu können. Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Prüfung am Maßstab des § 6b Abs. 3 S. 3 EStG stand. Die Reinvestitionsrücklage war somit zum 30.06.2009 gem. § 6b Abs. 3 S. 4 EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Gewinnzuschlags von 6 % teilt der Senat jedenfalls für die hier relevanten Jahre 2005 bis 2009 nicht. Insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
 
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