Auswertung Aufsätze 09-2019

1.Verfahrensrecht

Entwicklung der Rechtsprechung zu § 171 Abs. 14 AO – Auswirkungen auf die Selbstanzeigenpraxis
Haumann, DStR 36/2019, S. 1.841
Anmerkung:
Gem. § 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht verjährt ist.
Mit Urteil v. 06.06.2018, 1 K 65/17 hat das FG Bremen zum Anwendungsbereich des § 171 Abs. 14 AO und zum Verhältnis zu § 171 Abs. 9 AO im Falle einer Selbstanzeige entschieden.
Die Anwendung des § 171 Abs. 14 AO ist nicht auf Fälle der Zahlung von Steuern auf Steuerbescheide, die durch Bekanntgabefehler nicht wirksam geworden sind, beschränkt, sondern die Ablaufhemmung kommt in allen Fällen zur Anwendung, in denen ein Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern besteht. § 171 Abs. 14 AO wird im Falle einer Selbstanzeige nicht durch § 171 Abs. 9 AO als speziellere Regelung verdrängt. Denn § 171 Abs. 9 AO verdrängt grundsätzlich nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraus­setzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden. Bei der Prüfung, ob eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 14 AO vorliegt, weil ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO wegen einer Zahlung ohne rechtlichen Grund noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen ist, ist nicht auf das materielle Recht, sondern auf die Bescheidlage abzustellen. § 171 Abs. 14 AO kommt auch dann zur Anwendung, wenn bei Abgabe einer Selbstanzeige eine freiwillige Zahlung geleistet wird, um einen materiell bereits entstandenen Steueranspruch bereits vor Erlass der Änderungsbescheide zu erfüllen. Ein Zusammenhang im Sinne von § 171 Abs. 14 AO besteht bereits dann, wenn der Erstattungsanspruch und der Steueranspruch denselben Besteuerungszeitraum und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen.

2.Erbschaft-/Schenkungsteuer

Disquotale Gesellschaft- und Gesellschafterleistungen: Wird endlich gut, was lange währt?
Hübner, Friz, Gründwald, DStR 38/2019, S. 1.945
Anmerkung:
Der BFH hat am 13.09.2017 drei Entscheidungen (II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16) zum Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person veröffentlicht.
In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte. Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit ertragsteuerrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbHs an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem schenkungsteuerrechtlich als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und besteuerten diese nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Der BFH hat entschieden, dass keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person vorliegt, wenn eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zahlt.
Der BFH ist dem aufgrund einer geänderten Beurteilung nicht gefolgt. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist danach keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.
Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises durch die GmbH an den Ehegatten oder Bruder ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. Dies gilt auch, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Ist ein Gesellschafter über eine Muttergesellschaft an der GmbH beteiligt, gelten die Rechtsgrundsätze entsprechend, wenn er an dem Vertragsabschluss zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.
In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar (z. B. Schenkungsabrede, Darlehen, Kaufvertrag). Hierüber hatte der BFH in den Streitfällen nicht abschließend zu entscheiden.

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien als Verlust aus Kapitalvermögen - Anmerkung zum Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 12.12.2018 - 2 K 1952/16
Jordan, NWB 37/2019, S. 2.702
Anmerkung:
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien. Laut Abs. 2 S. 2 dieser Vorschrift gelten als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Mit Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16 hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt. Zwar stelle der Untergang einer Kapitalanlage mangels Rechtsträgerwechsel keine Veräußerung dar. Da der Kläger mit der ersatzlosen Ausbuchung einen endgültigen Vermögensverlust erlitten habe, werde der Ausfall einer Aktie bei verfassungskonformer Auslegung gleichwohl als (ausbleibende) Rückzahlung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 2 EStG erfasst. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts hat das FG Rheinland-Pfalz die Revision (Az. VIII R 5/19) zugelassen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 soll der Veräußerungsbegriff in § 20 Abs. 2 EStG verschärft werden. Durch die Ergänzung des § 20 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 2 u. 4 soll klargestellt werden, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist.

§ 7b EStG: Ungelöste Fragen bei der neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau - Wohnfläche und De-minimis-Regelung klärungsbedürftig
Schmidt, NWB 38/2019, S. 2.777
Anmerkung:
Am 28.06.2019 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt, wodurch in § 7b EStG eine Regelung zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen geschaffen wird.
  • Das Gesetz ermöglicht privaten Investoren einer Wohnung eine Sonder-AfA neben der regulären Abschreibung mit 2 %
  • Die Sonder-AfA ist befristet auf die ersten vier Jahre nach Anschaffung und beträgt fünf Prozent pro Jahr bezogen auf die AK/HK einer neuen Wohnung
  • Im Ergebnis schnellere Abschreibungsmöglichkeit
    • in den ersten 4 Jahren bis zu 28 % der AK/HK (Deckelung der AK/HK beachten; s. u.)
    • in den Jahren 5-50 mit 1,565 % der AK/HK (100 % - 28 % = 72 %; 72 % : 46 Jahre = 1,565 %)
  • Die Sonder-AfA ist nur möglich, wenn die AK/HK pro m² Wohnfläche weniger als 3.000 € betragen, falls höher ist keine Sonder-AfA möglich (GuB gehört nicht dazu)
  • Maximal AfA-BemG für Sonder-AfA sind jedoch 2.000 € pro m² Wohnfläche
  • Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:
    • Bauantrag / Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022
    • Wohnung i. S. d. §181 Abs. 9 BewG
    • AK/HK (inkl. nachträgliche AK/HK) dürfen 3.000 € pro m² Wohnfläche nicht übersteigen
    • Wohnung in den ersten 10 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen (Ferienwohnung ≠ Wohnzwecke)
    • Regelungen zur De-minimis-Beihilfe sind zu beachten, insbesondere dürfen alle gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei VAZ 200.000 € nicht übersteigen
    • Wohnung liegt in der EU oder einem Staat, der Amtshilfe nach dem EU-Amtshilfegesetz leistet

Das Ende der eigenkapitalersetzenden Darlehen bei § 17 EStG? - Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung und Gesetzgebungsbedarf
Gragert, NWB 39/2019, S. 2.842
Anmerkung:
Mit Urteil v. 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl. 2019 II S. 208 hat der BFH entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (27.09.2017) geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Mit BMF-Schreiben v. 05.04.2019, BStBl. 2019 I S. 257 hat die Finanzverwaltung zur o. g. BFH-Rechtsprechung Stellung genommen. Demnach werden die Urteilsgrundsätze des BFH grds. angewandt. Die bisherigen Grundsätze sind allerdings weiterhin anwendbar, wenn die eigenkapitalersetzenden Darlehen bis zum 27.09.2017 gewährt wurden oder eigenkapitalersetzend geworden sind.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist eine Gesetzesänderung für private Forderungsverluste geplant. Der Ausfall von Gesellschafterdarlehen mit gesellschaftsrechtlicher Veranlassung führt nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten, wenn diese nach dem 27.09.2017 gewährt oder stehengelassen wurden. Auch eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfte gem. § 20 EStG soll ausgeschlossen sein. Somit könnten etwaige Verluste gar nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Der weitere Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens muss abgewartet werden.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Gesellschafterdarlehen - Risiken bei Darlehen einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter
Schmitz-Herscheid, NWB 39/2019, S. 2.848
Anmerkung:
Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Das FG Münster hat mit Urteil v. 12.04.2019, 13 K 3923/16 K, G zur Frage der vGA aus Ausfällen von Forderungen einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter entschieden.
Eine Darlehensgewährung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter führt mangels Fremdüblichkeit zur vgA, wenn der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungs- und Zinszahlungen seitens der Gesellschaft nicht ernsthaft durchgeführt worden ist. Im Übrigen kann in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vgA zu sehen sein. Wird ein Darlehen uneinbringlich und hat die Gesellschaft es unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, kann dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen.
Wird bei einer Darlehensvereinbarung ein Darlehensbetrag ausgereicht, genügt dies allein nicht, um eine Vermögensminderung anzunehmen, da der Darlehenshingabe ein Rückzahlungsanspruch als aktives Betriebsvermögen gegenübersteht. Zu einer Vermögensminderung kommt es jedoch, wenn die Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung vornimmt (BFH v. 11.11.2015, I R 5/14, BStBl. 2016 II S. 491) oder wenn das Darlehen aufgrund der Einzelumstände, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers, als von vornherein nicht ernstlich vereinbart anzusehen ist (BFH, Urteil v. 16.06.2015, IX R 28/14).
Mit weiterem Urteil v. 15.05.2019, 13 K 2556/15 K, G hat das FG Münster entschieden, dass die steuerliche Anerkennung eines Darlehens einer GmbH an die beherrschende Gesellschafterin ihrer Muttergesellschaft nicht bereits deswegen zu versagen ist, weil das Darlehen nicht besichert ist und eine lange Laufzeit aufweist (Tilgung 1 %), wenn im Übrigen keine Anhaltspunkte gegen die Ernsthaftigkeit der schriftlichen Darlehensvereinbarung erkennbar sind und infolge einer Tilgung in Höhe von 13.000 € in den ersten beiden Jahren nach Darlehensabschluss nicht zu erwarten ist, dass das Darlehen zu einem überwiegenden Teil nicht getilgt werden wird.

Gewinnerzielungsabsicht bei Betriebsaufspaltung - Steuerliche und betriebswirtschaftliche Voraussetzungen
Mindermann, Lukas, NWB 39/2019, S. 2.855
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer OHG, KG oder anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt (sog. Abfärbewirkung). Bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung soll es nach der Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer Abfärbung auf die übrigen Einkünfte kommen. Fortentwickelt wurde diese Rechtsprechung durch Urteile des VIII. Senats des BFH, wonach freiberufliche Einkünfte einer GbR nicht insgesamt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden, wenn die daneben erzielten Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen
Mit Urteil v. 12.04.2018, IV R 5/15 hat der BFH entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden GbR führen.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn ein Besitzunternehmen einer Betriebsgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlässt. In diesen Fällen erzielt das Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist bei einer klassischen Betriebsaufspaltung (Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) zu berücksichtigen, dass zusätzlich zur Pachtzahlung auch noch das mögliche Gewinnausschüttungspotential der Betriebskapitalgesellschaft zu berücksichtigen ist.

BFH bestätigt neues Reisekostenrecht - Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte
Geserich, NWB 40/2019, S. 2.925
Anmerkung:
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts v. 20.02.2013 (BGBl. 2013 I S. 285) hat der Gesetzgeber das steuerliche Reisekostenrecht neu geordnet. Zentraler Punkt der seit 01.01.2014 geltenden Neuregelungen ist die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der rechtsprechungsgeprägten regelmäßigen Arbeitsstätte tritt.
Der BFH hat im April 2019 eine Reihe von Urteilen zum neuen Reisekostenrecht veröffentlicht.
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort.
Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der sog. Pkw-Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte“ (bisher: „regelmäßige Arbeitsstätte“). Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstelle anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Demgegenüber kam es zuvor auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Diese Änderung ist für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 u. 2 EStG) sowie der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a S. 1 EStG) von Bedeutung.
Der Streitfall VI R 27/17 betraf einen Polizisten, der arbeitstäglich zunächst seine Dienststelle aufsuchte und von dort seinen Einsatz- und Streifendienst antrat. Die Tätigkeiten in der Dienststelle beschränkten sich im Wesentlichen auf die Vor- und Nachbereitung des Einsatz- und Streifendienstes. In seiner Einkommensteuererklärung für 2015 machte er Fahrtkosten von seiner Wohnung zu der Polizeidienststelle sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliege, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle im Außendienst tätig sei. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Mehraufwendungen für Verpflegung setzte es nicht an. Das FG wies die Klage ab.
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Nach neuem Recht ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer oder Beamte einer ersten Tätigkeitsstätte durch arbeits- oder dienstrechtliche Festlegungen sowie diese ausfüllende Absprachen und Weisungen des Arbeitgebers (Dienstherrn) dauerhaft zugeordnet ist. Ist dies der Fall, kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht an. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer (Beamte) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Dies war nach den Feststellungen des FG bei dem Streifenpolizisten im Hinblick auf Schreibarbeiten und Dienstantrittsbesprechungen der Fall.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung verneint der BFH. Der Gesetzgeber habe sein Regelungsermessen nicht überschritten, da sich Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könnten.
Der Streitfall VI R 40/16 betraf eine Pilotin. Auch sie machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos gegenüber FA und FG geltend. Der BFH hat auch in diesem Fall das FG-Urteil bestätigt. Fliegendes Personal - wie Piloten oder Flugbegleiter -, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringt, die arbeitsvertraglich geschuldet sind, hat nach dem Urteil des BFH dort seine erste Tätigkeitsstätte. Da die Pilotin in den auf dem Flughafengelände gelegenen Räumen der Airline in gewissem Umfang auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugvor- und Flugnachbereitung zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war somit, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH weist zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht kommt.
Ebenso hat der BFH in der Sache VI R 12/17 den Ansatz der Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen bei einer Luftsicherheitskontrollkraft verneint, die auf dem gesamten Flughafengelände eingesetzt wurde.
Mit zwei weiteren Urteilen (VI R 36/16 und VI R 6/17) hat der BFH bei befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll.
Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger in der Sache VI R 6/17 erfolgreich. Der BFH bestätigte hier die Klagestattgabe durch das FA, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer zustehen. Im Fall VI R 36/16 kam es zu einer Zurückverweisung an das FG, damit geprüft wird, ob überhaupt ortsfeste Einrichtungen vorliegen.

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

Dauerdefizitäre Tochtergesellschaften und verdeckte Gewinnausschüttungen - Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 11.12.2018 - VIII R 44/15
Strahl, NWB 38/2019, S. 2.772
Anmerkung:
Gem. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Rechtsfolgen einer vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Weitere Voraussetzung ist gem. § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG, dass die Mehrheit der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus dem Dauerverlustgeschäft tragen. Ein Dauerverlustgeschäft liegt gem. § 8 Abs. 7 S. 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Dabei setzt die steuerliche Begünstigung der dauerdefizitären Tätigkeit voraus, dass die Kapitalgesellschaft das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt.
Mit Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15 hat der BFH entschieden, dass der Ausschluss der Rechtsfolgen einer vGA gem. § 8b Abs. 7 S. 1 NR. 2 KStG nicht für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner gilt.

5.Sonstiges

5.1.DStR

Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum – Praktische Konsequenzen des BFH-Urteils v. 07.03.2018 – I R 12/16
Demuth, DStR 38/2019, S. 1.945
Anmerkung:
§ 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG sieht vor, dass von den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile i. S. d. § 20 Abs. 3 UmwStG der Buchwert der Entnahmen abzuziehen und der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebende Wert der Einlagen hinzuzusetzen ist.
Das Wertansatzwahlrecht bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft setzt nach § 20 Abs. 2 UmwStG u. a. voraus, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital nicht berücksichtigt wird. Ist das eingebrachte Betriebsvermögen negativ, erfolgt in Höhe des Negativbetrags zwangsweise eine Auflösung der stillen Reserven. In diesem Zusammenhang muss auch Rn. 20.10 UmwSt-Erlass beachtet werden.
Danach kann ein negatives Betriebsvermögen zum Einbringungszeitpunkt auch durch „Überentnahmen“ aus dem einzubringenden Betrieb im steuerlichen Rückwirkungszeitraum entstehen, wenn diese Entnahmen (saldiert mit etwaigen Einlagen im Rückwirkungszeitraum) das steuerliche Eigenkapital zum Einbringungszeitpunkt übersteigen. Um ansonsten eintretende vGA und verdeckte Einlagen zu verhindern, gilt nach § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG die steuerliche Rückbeziehung nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag im Rückwirkungszeitraum erfolgen. Soweit Entnahmen (abzgl. Einlagen) im Rückwirkungszeitraum das Eigenkapital des eingebrachten Betriebs übersteigen, soll nach Rn. 20.19 UmwSt-Erlass eine Zwangsaufstockung mit Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven erfolgen.
Mit Urteil v. 07.03.2018, I R 12/16 hat der BFH entschieden, dass die Minderung der Anschaffungskosten des Einbringenden nach § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG durch Entnahmen im Rückwirkungszeitraum auch zu einem negativen Wert führen kann.
 
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