Rechtsprechung KW 17-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens
Das Vorsteuervergütungsverfahren setzt gem. § 18 Abs. 9 UStG, § 59 UStDV u. a. voraus, dass der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG oder nur die in § 59 S. 1 Nr. 1 - 4 UStDV genannten Umsätze ausgeführt hat.
Ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG, erfolgt die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren.
BFH v. 10.01.2019, V R 66/16
Hinweis:
Gem. § 18 Abs. 9 UStG kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG u. v. § 18 Abs. 1-4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Das BMF hat von dieser Verordnungsermächtigung in §§ 59 ff. UStDV Gebrauch gemacht. Gem. § 59 UStDV ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von § 16 und § 18 Abs. 1 - 4 UStG nach den §§ 60 - 61a UStDV durchzuführen, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG oder nur die in § 59 S. 1 Nr. 1 - 4 UStDV genannten Umsätze ausgeführt hat.
Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Die Klägerin stellte beim BZSt über das italienische Inlandsportal einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern nach § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59 ff UStDV. Das BZSt lehnte den Antrag mangels Angaben zur Art der Gegenstände/sonstigen Leistungen ab. Im Übrigen sei das BZSt nicht zuständig, weil die Klägerin beim FA eine USt-VA abgegeben habe.
Der BFH hat entschieden, dass das Regelbesteuerungsverfahren Anwendung findet, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG ist.
Ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG, sind Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren zu vergüten. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin ist ohne Bedeutung. Denn geht der im Ausland ansässige Unternehmer davon aus, dass das Vergütungsverfahren anzuwenden sei, obwohl er z. B. im Hinblick auf eine nach § 13b UStG bestehende Steuerschuldnerschaft dem Regelbesteuerungsverfahren unterliegt, ist – in den Grenzen der Festsetzungsverjährung gem. §§ 169 ff. AO – das Regelbesteuerungsverfahren nachzuholen.

1.2.Einkommensteuer

Vermietung und Verpachtung - vorab entstandene Werbungskosten - Nießbrauch
Der Eigentümer kann Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung durch den Dritten nicht absehbar ist. Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von Erhaltungsaufwand und Schuldzinsen im Rahmen des Werbungskostenabzugs rechtfertigen könnten, bestehen insoweit nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).
BFH v. 19.02.2019, IX R 20/17
Hinweis:
Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 u. 2 EStG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter ein bebautes Grundstück. Die Mutter behielt sich den lebenslänglichen Nießbrauch vor. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung AfA sowie Schuldzinsen als vorab entstandene Werbungskosten. Das FA berücksichtigte keine vorab entstandenen Werbungskosten.
Der BFH hat entschieden, dass der Eigentümer Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.
Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein – anhand objektiver Umstände feststellbarer – ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt jedoch indizielle Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Eigentümer Aufwendungen für sein mit einem lebenslänglichen Nutzungsrecht eines Dritten belastetes Grundstück regelmäßig nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, solange ein Ende der Nutzung nicht absehbar ist.
 

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Körperschaftsteuer

Verlustübernahmeregelung bei Organschaften
Das BMF hat ein Schreiben zur Verlustübernahmeregelung bei Organschaften i. S. d. § 17 KStG veröffentlicht.
BMF v. 03.04.2019
Hinweis:
Mit Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15, BFH/NV 2018 S. 144 hat der BFH entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 S. 2 Nr. 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Abs. 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF v. 16.12.2005, BStBl 2006 I S. 12). Dies galt auch unter Berücksichtigung des§ 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG.
In dem BMF-Schreiben wird geregelt, dass Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben v. 16.12.2005 umfasst waren, der Anerkennung der Organschaft nicht entgegenstehen, wenn diese bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Abs. 2 KStG i. V. m. § 34 Abs. 10b KStG i. d. F. des AIFMStAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen.
 
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