Rechtsprechung KW 16-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Verfahrensrecht

Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Zinsbescheid
Die für Folgebescheide geltende Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO wird im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid gemäß § 233a AO durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 S. 1 - 3 AO verdrängt.
Ergeht hingegen ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids, endet die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Zins-Grundlagenbescheids.
BFH v. 16.01.2019, X R 30/17
Hinweis:
Nach § 239 Abs. 1 S. 1 AO sind auf die Festsetzung der Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt in den Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt worden ist (§ 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO).
Der Kläger und seine während des Einspruchsverfahrens verstorbene Ehefrau wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Das FA erließ gegenüber den Eheleuten in 2010 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Das FA setzte aufgrund der Steuerfestsetzungen für die Streitjahre Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer in 2012 durch Zinsbescheide fest. Die Eheleute legten gegen die Zinsbescheide Einspruch ein. Sie machten geltend, dass noch nicht abschließend geklärt sei, in welcher Höhe sie für die Streitjahre Einkommensteuerzahlungen geleistet hätten und ob diese zutreffend verbucht worden seien.
Der BFH hat entschieden, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO im Verhältnis vom Einkommensteuerbescheid zum Zinsbescheid durch die speziellen Regelungen in § 239 Abs. 1 S. 1-3 AO verdrängt werden.
Der Wortlaut des § 171 Abs. 10 S. 1 AO ist nicht auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO zugeschnitten. Auch die Auslegung anhand der Gesetzessystematik spricht dafür, dass die in § 239 Abs. 1 S. 1, § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 239 Abs. 1 S. 3 AO getroffenen Regelungen die Norm des § 171 Abs. 10 S. 1 AO im Wege der Spezialität verdrängen. Die Motive des Gesetzgebers für die längere Auswertungsfrist des § 171 Abs. 10 S. 1 AO lassen sich nicht auf das Verhältnis zwischen einem Steuerbescheid und einem darauf bezogenen Zinsbescheid übertragen.

1.2.Internationales Steuerrecht

Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft
„Andere Gesetze“ i. S. d. § 140 AO können auch ausländische Rechtsnormen sein. Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts ist daher im Inland nach § 140 AO i.V.m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig.
BFH v. 14.11.2018, I R 81/16
Hinweis:
Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Die Klägerin war mit den aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 KStG). Zudem unterliegt sie nach liechtensteinischem Recht in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn i. H. v. 133.131,82 € erklärt hatte, erließ das FA ihr gegenüber die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht der Klägerin nach § 141 AO.
Der BFH hat entschieden, dass sich eine Buchführungspflicht gem. § 140 AO auch aus einer ausländischen Rechtsnorm ergeben kann.
Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht (auch im Inland) zur Buchführung verpflichtet, so dass für die Begründung einer Buchführungspflicht gem. § 141 AO kein Raum bestand. Die in § 140 AO verwendete Formulierung („andere Gesetze“) beschränkt sich – ebenso wie diejenige in § 4 AO („Gesetz ist jede Rechtsnorm“) – nicht nur auf inländische Rechtsnormen. Dies wird auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt. Schließlich führt auch die Regelung des § 146 Abs. 2 S. 3 AO, wonach die Übernahme der Ergebnisse der ausländischen Buchführung für bestimmte Fälle angeordnet wird, zu keiner anderen Beurteilung.

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i. S. d. § 13 AO sein.
BFH v. 23.10.2018, I R 54/16
Hinweis:
Ständiger Vertreter ist nach § 13 S. 1 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts. In den Streitjahren betrieb sie u. a. den Handel mit Dental-Altgold. Diese Tätigkeit zeichnete sich dadurch aus, dass die Klägerin von zumeist deutschen Kunden (Zahnlabore u. ä.) oder Zwischenhändlern Gold erwarb und dieses sodann an Scheideanstalten veräußerte. In den Büroräumen der Klägerin in Luxemburg befanden sich u. a. ihre Geschäftsunterlagen und ein Tresor für das Gold. Von dort aus wurden auch die Geschäfte der Klägerin durch den damaligen Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der Klägerin, M, geleitet. M hatte unter der Büroanschrift der Klägerin auch eine Wohnung, die er ständig benutzte. Eine weitere Wohnung befand sich nur wenige hundert Meter Luftlinie entfernt in einem Haus in der deutschen Grenzgemeinde X. Die deutsche Wohnung nutzte er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau. Das FA vertrat im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung die Auffassung, dass die Klägerin in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen sei. M sei durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die Klägerin, die er in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), u. a. auch in der Wohnung in X ausgeübt habe, ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO gewesen. Dies löse gem. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin aus.
Der BFH hat entschieden, dass auch Organe von juristischen Personen ständige Vertreter i. S. d. § 13 AO sein können.
Da die Regelung des § 13 AO einen Vertreter und daneben ein Unternehmen voraussetzt, ist umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann. Denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden. Der BFH hat den Streit nunmehr entschieden. Nach dem Zweck des Gesetzes und seinem Wortlaut können im Steuerrecht grundsätzlich auch solche Personen ständige Vertreter sein, die im Zivilrecht als Organe der Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Für die ausländische Kapitalgesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, folgt hieraus die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG, ohne dass es noch auf das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte ankäme.

Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei „total buy out“-Vertrag
Eine Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht auch dann, wenn der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner ein umfassendes Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk i. S. eines „total buy out“ gegen eine einmalige Pauschalvergütung einräumt.
BFH v. 24.10.2018, I R 69/15
Hinweis:
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs u. a. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG), erhoben. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt (§ 50a Abs. 5 S. 1 - 3 EStG).
Die Klägerin ist eine GmbH, die zu einem Medienkonzern gehört. Die Klägerin plante, einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie mit der B Limited (Ltd.), einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland, einen Autorenvertrag zur Überarbeitung eines von einem Dritten verfassten Drehbuchs. Die Ltd. und die Autoren räumten der Klägerin unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren produzierten oder vorgelegten Materialien und für sämtliche Nutzungen ein. Strittig war, ob die Klägerin verpflichtet war, einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen.
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerabzugsverpflichtung gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch dann besteht, wenn ein umfassendes Nutzungsrecht gegen eine einmalige Pauschalvergütung eingeräumt wird.
Die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG sind erfüllt; die Ltd. hat Einkünfte erzielt, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung eines Urheberrechts herrühren. Dabei ist eine zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten und damit eine Nutzungsüberlassung auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet, nicht jedoch, wenn das Nutzungsrecht dem durch den Vertrag Berechtigten mit Gewissheit endgültig verbleibt. Dabei ist das FG im Streitfall ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der zwischen der Klägerin und der Ltd. geschlossene Vertrag nicht auf eine Übertragung des Urheberrechts gerichtet war. Denn das Urheberrecht ist nach der im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen nationalen Rechtsordnung des § 29 Abs. 1 UrhG bereits seiner Natur nach grundsätzlich unveräußerlich. Es lag auch kein wirtschaftlicher Rechtekauf vor. Auch wenn sich bei einer umfassenden Nutzungsrechtseinräumung gegen einmalige Pauschalvergütung die Bedeutung des Nachvergütungsrechts nur schwer prognostizieren lässt, betrifft der Anspruch den wirtschaftlichen Ertrag des (dem Urheber verbleibenden) Rechts und damit seine wirtschaftliche Substanz.

1.3.Bilanzsteuerrecht

Teilwertabschreibung auf Anteile an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist; keine wesentliche Änderung der Prozesslage bei Wechsel des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers
Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.
Eine zum Widerruf der Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, berechtigende wesentliche Änderung der Prozesslage liegt nicht vor, wenn der zur Entscheidung berufene Spruchkörper wechselt.
BFH v. 13.02.2019, XI R 41/17
Hinweis:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die nicht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter – u. a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens – grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
Die Beteiligten streiten über den Bilanzansatz von Anteilen an in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds, bei denen am 31.12.2012 die Anteilsrücknahme endgültig ausgesetzt war. Nach Durchführung einer Außenprüfung erkannte das FA im Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr die Teilwertabschreibungen hinsichtlich der offenen Immobilienfonds auf den Zweitmarktwert nicht an. Maßgeblich für die Bewertung sei der Rücknahmepreis. Dass die Rücknahme dauerhaft ausgesetzt sei, sei unerheblich.
Der BFH hat entschieden, dass auf den Börsenkurs der Anteile abzustellen ist und dass eine dauernde Wertminderung gegeben ist, wenn der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5% überschreitet.
Teilwert der von der Klägerin gehaltenen Anteile ist der Börsenkurs der Anteile. Der Teilwert von im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an offenen Immobilienfonds ist grundsätzlich der Rücknahmepreis. Dieser Rechtsprechung liegt allerdings die Annahme zugrunde, dass Fondsanteile zum Ausgabepreis (als Wiederbeschaffungskosten) von der Fondsgesellschaft erworben bzw. zum Rücknahmepreis (als Einzelveräußerungspreis) an die Fondsgesellschaft zurückgegeben (veräußert) werden können. Diese Möglichkeit kann und wird ein gedachter Erwerber des Betriebs nutzen. Ist hingegen die Ausgabe von Anteilen durch die Fondsgesellschaft endgültig ausgesetzt, ist für jedermann ein Erwerb von der und eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ein gedachter Erwerber des Betriebs muss daher für gedachte Erwerbe bzw. Veräußerungen andere Möglichkeiten nutzen. Entsprechend müssen die Wiederbeschaffungskosten bzw. Einzelveräußerungspreise anhand der objektiv zur Verfügung stehenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsmöglichkeiten bestimmt werden. Im Streitfall sind dies, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, der Erwerb und die Veräußerung an der Börse (Zweitmarkt). Der Veräußerungserlös, den der gedachte Erwerber hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte, ist daher der Börsenkurs an einer Börse, an der die Fondsanteile gehandelt werden.

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Sonstiges

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG
Das BMF hat sein Schreiben v. 03.11.2016 zur Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG aktualisiert.
BMF v. 17.04.2019
Hinweis:
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag), bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Nr. 1) sowie u. a. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Nr. 2) um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum für das Unternehmen festgesetzten (Nr. 1) bzw. festgesetzten anteiligen (Nr. 2) Gewerbesteuer-Messbetrags. Nach der Formel in § 35 Abs. 1 S. 2 EStG begrenzt der Ermäßigungshöchstbetrag die Entlastung durch anteilige Zurechnung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des betreffenden Steuerpflichtigen. Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG).
Mit Urteil v. 20.03.2017, X R 62/14 hat der BFH entschieden, dass die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG betriebsbezogen zu ermitteln ist.
In dem BMF-Schreiben v. 17.04.2019 folgt die Finanzverwaltung der BFH-Rechtsprechung zur betriebsbezogenen Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags.
Die Beschränkung des Steuerermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 S. 5 EStG) (Vergleich zwischen dem mit dem Faktor 3,8 vervielfältigten anteiligen Gewerbesteuermessbetrag und der anteiligen tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer) ist auch bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften betriebsbezogen jeweils getrennt für Obergesellschaft und Untergesellschaft(en) zu ermitteln

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