Rechtsprechung KW 27-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Einkommensteuer

Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.
Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet.
Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber auch eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird.
Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
BFH v. 20.02.2019, X R 29/16
Hinweis:
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gem. § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 € je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 € - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.
Der Kläger ist ein Versorgungswerk. Im Streitjahr führte die Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beim Kläger eine auf die rechtzeitige und vollständige Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen gem. § 22a Abs. 1 EStG bezogene Außenprüfung durch. Dabei stellt sich heraus, dass Meldungen unterblieben bzw. verspätet eingereicht worden waren. Die ZfA setzte daraufhin ein Verspätungsgeld nach § 22a Abs. 5 S. 1 EStG fest. Der Kläger sah die verspätete Übermittlung als unvermeidbar an, da vom Softwarehersteller diverse Anpassungen aufgrund geänderter Schnittstellen vorzunehmen waren.
Der BFH hat entschieden, dass die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.
Nach dem Urteil des BFH verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.
Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der BFH das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen FG auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das FG hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.
 
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