Auswertung Aufsätze 06-2019

1.Erbschaft-/Schenkungsteuer

1.1.DStR

BFH schafft Klarheit: Kein Einbezug der Beschäftigten von Tochtergesellschaften gem. § 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG a.F. – Anmerkungen zu BFH v. 14.11.2018, II R 34/15
Von Oertzen, Weiss, DStR 25/2019
Anmerkung:
Mit Urteil v. 14.11.2018, II R 34/15 hat der BFH zur Zahl der Beschäftigten und der Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften sowie zu Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten entschieden.
Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und AdV des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.
Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, nicht einzubeziehen (Rechtslage für Erwerbe bis einschließlich 06.06.2013).

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Geplante Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das „JStG 2019“ - Neuerungen bei Quick Fixes, E-Produkten, Bildungs- sowie Sozialfürsorgeleistungen
Huschens, NWB 26/2019, S. 1.893
Anmerkung:
Das BMF hat am 08.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („JStG 2019“) veröffentlicht.
Folgende Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts sind hierbei u. a. vorgesehen:
  • Der Ort unentgeltlicher Wertabgaben bestimmt sich nicht mehr nach § 3f UStG, sondern nach allgemeinen Grundsätzen, als wenn diese Wertabgaben als entgeltliche Leistungen steuerbar wären.
  • Der ermäßigte Steuersatz soll auch für Veröffentlichungen in elektronischer Form in Betracht kommen, wenn sie funktional herkömmlichen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen in Nr. 49 B.st. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnissen entsprechen.
  • Anwendung der Differenzbesteuerung auch bei Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers. Zusätzlich ist die Bildung von Gruppen- oder Gesamtmargen künftig nicht mehr zulässig. Insoweit wird EuGH-Rechtsprechung umgesetzt.
  • Umsetzung der unionsrechtlichen Quick Fixes in nationales Recht:
    • Aufnahme einer Konsignationslagerregelung in das Umsatzsteuergesetz,
    • Neubestimmung des umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts sowie
    • Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers und Abgabe einer zutreffenden Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferer als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen.
  • § 4 Nr. 18 UStG wird neu gefasst. Die Neuregelung soll berücksichtigen, dass wegen des unionsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität für alle privatrechtlichen Einrichtungen die gleichen Bedingungen für ihre Anerkennung bei der Erbringung vergleichbarer Leistungen gelten müssen.
  • § 4 Nr. 21 UStG soll ebenfalls vollständig neu gefasst werden und eine deutlichere Abgrenzung zwischen begünstigten Bildungsleistungen (Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung) und nicht begünstigter Freizeitgestaltung gefunden werden. Außerdem werden erstmals auch die Privatlehrer angesprochen.
  • Mit dem neuen § 4 Nr. 29 UStG-E soll erstmals eine umfassende Steuerbefreiung geschaffen werden für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG steuerfreien Umsätze der Mitglieder.
  • § 25d UStG (Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer) soll aufgehoben und stattdessen ein neuer § 25f UStG-E (Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Hinterziehung) in das Gesetz aufgenommen werden.

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf gemeinnützige Stiftungen - Praxisrelevante Entwicklungen
Kraft, Ungemach, NWB 24/2019, S. 1.730
Anmerkung:
Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG ist u. a., dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Mit Urteil v. 25.05.2011, I R 60/10, BStBl 2011 II S. 858 hat der BFH entschieden, dass die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Beteiligungserträge und die stillen Reserven des übertragenen Vermögens nach der Übertragung bei der gemeinnützigen Körperschaft als Rechtsnachfolgerin dem steuerfreien Bereich zuzurechnen wären. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Stiftung führt daher zur Aufdeckung der stillen Reserven (§ 6 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, da die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist).
Im Gegensatz zur Übertragung von Mitunternehmeranteilen an gewerblich geprägten, ausschließlich vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist die Übertragung von Mitunternehmeranteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften auf gemeinnützige Stiftungen nach § 6 Abs. 3 EStG ertragsteuerneutral möglich.

Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit - BFH v. 11.12.2018, III R 26/18
Selting, Heidemann, NWB 26/2019, S. 1.887
Anmerkung:
Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet.
Mit Urteil v. 11.12.2018, III R 26/18 hat der BFH eine Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und der berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) vorgenommen.
Nimmt ein volljähriges Kind nach Erlangung eines ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine nicht unter § 32 Abs. 4 S. 3 EStG fallende Berufstätigkeit auf, erfordert § 32 Abs. 4 S. 2 EStG, zwischen einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit und einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen.
Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die von dem Kind aufgenommene Erwerbstätigkeit bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bereits die hauptsächliche Tätigkeit bildet und sich die weiteren Ausbildungsmaßnahmen als eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Verhältnisse kommt es insbesondere darauf an, auf welche Dauer das Kind das Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat, in welchem Umfang die vereinbarte Arbeitszeit die 20-Stundengrenze überschreitet, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen, ob die ausgeübte Berufstätigkeit die durch den ersten Abschluss erlangte Qualifikation erfordert und inwieweit die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung und auf ihren Inhalt aufeinander abgestimmt sind.
Der für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung notwendige sachliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfällt nicht notwendigerweise dadurch, dass der nachfolgende Ausbildungsabschnitt für die Zulassung zur Abschlussprüfung oder für deren Bestehen eine Berufstätigkeit voraussetzt.

Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung - Spannungsverhältnis von steuerfreien Einnahmen zu negativen Sonderausgaben
Lemper, Knod, NWB 26/2019, S. 1.882
Anmerkung:
Mit Urteil v. 22.11.2018, 14 K 1629/18 E hat das FG Düsseldorf entscheiden, dass die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen als steuerbare Einnahme i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 Bst. a Dbst. aa EStG zu qualifizieren ist, die gem. § 3 Nr. 3 Bst. b EStG steuerfrei ist. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrags als negative Sonderausgabe im Zuflussjahr kommt daher nicht in Betracht.
Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Die Revision des Finanzamts ist unter dem Aktenzeichen X R 35/18 beim BFH anhängig.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass das Urteil möglicherweise auch Auswirkungen auf andere Spannungsverhältnisse von steuerfreien Einnahmen zu negativen Sonderausgaben haben kann. Beispielhaft werden hier steuerfrei Arbeitgebererstattungen zu Kinderbetreuungskosten genannt.

Steuerliche Folgen des Betriebs von Blockheizkraftwerken durch Wohnungseigentümergemeinschaften - Aktuelle Entwicklungen durch die neuere BFH-Rechtsprechung
Schmidt, NWB 27/2019, S. 1.964
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist (Mitunternehmerschaft).
Der BFH legt diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung dahingehend aus, dass eine Mitunternehmerschaft steuerlich nur durch ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet wird, das den Mitunternehmern ein Unternehmerrisiko auferlegt und Unternehmerinitiative einräumt
Mit Urteil v. 20.09.2018, IV R 6/16, BStBl 2019 II S. 160 hat der BFH entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i. S. d. § 10 Abs. 6 S. 1 WoEigG eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG begründen kann, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bst. a AO durchzuführen ist. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 S. 1 WoEigG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).
Die an die Eigentümer gelieferte Wärme ist nach § 4 Nr. 13 UStG umsatzsteuerfrei, während die Stromeinspeisung (sofern die WEG nicht Kleinunternehmer ist) umsatzsteuerpflichtig erfolgt. Die in den bezogenen Vorleistungen enthaltenen Vorsteuern sind deshalb nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

Weitere berufliche Tätigkeit nach Verkauf der freiberuflichen Praxis - BFH setzt sich über Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmungen hinweg
Paus, NWB 27/2019, S. 1.978
Anmerkung:
Mit Urteil v. 21.08.2018, VIII R 2/15, BStBl 2019 II S. 64 hat der BFH zur Tarifvergütungen beim Verkauf einer freiberuflichen Einzelpraxis entschieden.
Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34 EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.
Die „definitive“ Übertragung des Mandantenstamms lässt sich erst nach einem gewissen Zeitablauf abschließend beurteilen. Sie hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab, die das FG als Tatsacheninstanz zu würdigen hat. Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate, eine zwischenzeitliche Tätigkeit des Veräußerers als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter des Erwerbers sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.

3.2.DStR

Freiberufliche Einkünfte unter Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte – Auslegung des Tatbestandsmerkmals der eigenverantwortlichen Tätigkeit
Geyer, Kratzenberger, Ullmann
Anmerkung:
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb im Sinne des EStG. Keinen Gewerbebetrieb stellt nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs dar. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor bei einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, es sei denn, die Betätigung ist als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehört die selbständige Berufstätigkeit der Ingenieure (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG).
Die freiberufliche Tätigkeit wird nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Angehörige eines freien Berufs der Mithilfe einer fachlich vorgebildeten Arbeitskraft bedient, unter der Voraussetzung, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.
Unter dem Az. VIII R 35/16 ist derzeit beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob die Gesellschafter der Klägerin, die im Bereich der Kfz-Untersuchungen und der Erstellung von Kfz-Gutachten tätig ist, bei der Klägerin noch den „Stempel der Persönlichkeit“ tragen können, wenn sie etwa 1/7 der Prüfleistungen ausführen.
Die Verfasser kritisieren das Urteil der Vorinstanz (FG Sachsen), da es nicht sachgerecht sei, lediglich auf die Anzahl der durch die Gesellschafter der Kfz-Prüfungsingenieurs-GbR ausgeführten Aufträge der Anzahl der durch die Angestellten durchgeführten Aufträge gegenüberzustellen. Eine Gewichtung nach der Schwierigkeit der Aufträge wäre zweckdienlich.

Chancen und Fallstricke bei Immobilieninvestitionen in Sanierungsgebieten
Krauß, DStR 23/2019, S. 1.177
Anmerkung:
Für in Sanierungsgebieten belegene Bestandsimmobilien können gem. § 7h EStG und § 10f EStG Sonderabschreibungen geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Sonderabschreibungen ist, dass
  • das Begünstigungsobjekt in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,
  • die Gemeinde entweder ein städtebauliches Gebot angeordnet oder mit dem Steuerpflichtigen einen städtebaulichen Vertrag über die Durchführung begünstigungsfähiger Maßnahmen abgeschlossen hat,
  • die Maßnahmen i. S. d. § 7h S. 1 und 2 im Geltungszeitraum der Satzung begonnen und abgeschlossen wurden und
  • der Steuerpflichtige dem FA eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit der Baumaßnahmen vorlegt.

4.Sonstiges

4.1.NWB

Die Nachveräußerungssperre bei Spaltungen – Neue FG-Entscheidungen beleben den alten Meinungsstreit
Bumiller, NWB 24/2019, S. 1.738
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG gelten die §§ 11 bis 13 UmwStG entsprechend, wenn Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften übergeht. § 11 Abs. 2 und § 13 UmwStG sind in diesem Zusammenhang aber nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerin ein Teilbetrieb übertragen wird und im Fall der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Als Teilbetrieb gilt gem. § 15 Abs. 1 S. 3 UmwStG auch ein Mitunternehmeranteil oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfasst.
In § 15 Abs. 2 S. 1 - 5 UmwStG werden Ausnahmen von § 11 UmwStG normiert. § 11 Abs. 2 UmwStG ist auf Mitunternehmeranteile und Beteiligungen nicht anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind. § 11 Abs. 2 ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Das Gleiche gilt, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 Prozent der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.
Mit Urteil v. 18.09.2018, 6 K 77/16 hat das FG Hamburg entschieden, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG einen eigenständigen Anwendungsbereich unabhängig von § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG hat. Wenn durch die Spaltung nachweislich die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden, ist eine Spaltung zu Buchwerten auch dann nicht möglich, wenn die schädliche Veräußerung tatsächlich erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgt oder die 20%-Grenze nicht überschritten wird. § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG betrifft insbesondere solche Fallkonstellationen, in denen bereits im Zeitpunkt der Spaltung durch vertragliche Vereinbarung zwischen den späteren Vertragsparteien sichergestellt worden ist, dass die geplante Veräußerung abgewickelt werden soll.
Demgegenüber hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil v. 31.05.2018, 9 K 9143/16 entschieden, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG der Fortführung der Buchwerte nicht entgegensteht, wenn die in Satz 4 der Vorschrift beschriebene Voraussetzung (Überschreitung der 20%-Grenze innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufspaltung) nicht erfüllt sind.

Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung - Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz)
Mohaupt, NWB 25/2019, S. 1.809
Anmerkung:
Am 22.5.2019 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung beschlossen. Mit dem Gesetz soll eine steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung in Form einer steuerfreien Forschungszulage eingeführt werden. Die steuerliche Förderung soll in Ergänzung zur bewährten Projektförderung erfolgen und daher eine Maßnahme zur Erhöhung der Attraktivität des Forschungs- und Innovationsstandorts Deutschland darstellen.
Der Gesetzesentwurf enthält folgende Eckpunkte:
  • Anspruchsberechtigung für alle Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes, soweit nicht von der Steuerpflicht befreit.
  • Begünstigt sind sowohl eigenbetriebliche als auch im Auftrag eines Dritten durchgeführte FuE-Tätigkeiten; keine Förderung der Auftragsforschung beim Auftraggeber.
  • Förderfähige Aufwendungen sind
    • die dem Lohnsteuerabzug beim Anspruchsberechtigten unterliegenden Personalkosten für in den förderfähigen Kategorien beschäftigte Arbeitnehmer,
    • Eigenleistung eines Einzelunternehmers/Mitunternehmers; Berücksichtigung einer fiktiven Stundenlohnpauschale von 30 € für jede nachgewiesene Arbeitsstunde für insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden je Woche.
  • Förderfähig werden Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 in begünstigten FuE-Vorhaben anfallen bzw. die Eigenleistungen, die nach dem 31.12.2019 in begünstigten FuE-Vorhaben erbracht werden.
  • Begrenzung der förderfähigen Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. € pro Unternehmen/Konzern und Jahr.
  • Fördersatz in Höhe von 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage, d. h. bis zu 500.000 € Förderbetrag pro Jahr und Unternehmen/Konzern.
  • Kumulierungen mit anderen Förderregelungen sind grundsätzlich möglich, aber Ausschluss der Doppelförderung derselben FuE-Aufwendungen bei der Forschungszulage.
  • Nachweis der begünstigten FuE-Vorhaben mittels Bescheinigung einer unabhängigen – noch näher zu bestimmenden – Stelle.
  • Antragsverfahren, Bearbeitung und Festsetzung der Forschungszulage durch zuständiges Finanzamt.

4.2.DStR

Geänderte Verwaltungsauffassung zur Grunderwerbsteuer bei Share-Deals – Überlegungen zur mehrmaligen Besteuerung nach § 1 Abs. 6 GrEStG
Heurung, Buhrand, Koschinski, DStR 25/2019, S. 1.281
Anmerkung:
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer – soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt – ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG unterliegt der Steuer auch die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist.
Mit Urteil v. 27.09.2017, II R 41/15 hat der BFH entschieden, dass bei einer zwischengeschalteten Personalgesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, der Anteil i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend ist.
Ein Anteilserwerb kann bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft zu einer mittelbaren Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 GrEStG beitragen oder führen, wenn dem Erwerber nach dem Anteilserwerb mindestens 95 % der Beteiligung am Gesellschaftskapital der Personengesellschaft zuzurechnen sind.
Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung an (Ländererlass v. 19.09.2018 zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG.
 
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