Rechtsprechung KW 25-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Einkommensteuer

Thesaurierungsbegünstigung bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit nach § 34a EStG begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
BFH v. 17.01.2019, III R 49/17
Hinweis:
Haben Steuerpflichtige für Einkünfte als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Abs. 1 EStG in Anspruch genommen (Thesaurierungsbegünstigung), dann ist infolge von Betriebsbeendigungen und gleichgestellten Tatbeständen i. S. d. § 34a Abs. 6 EStG ein nachzuversteuernder Betrag zum Ende eines jeden Veranlagungszeitraums gesondert festzustellen (§ 34a Abs. 3 S. 3 EStG). Ein Nachversteuerungsbetrag ist hierbei ein Abzugsposten im Rahmen der jährlichen gesonderten Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags (§ 34a Abs. 3 S. 2 EStG).
Der Kläger war einziger Kommanditist der A. GmbH & Co. KG. Für in der Vergangenheit nicht entnommene Gewinne nahm der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34a EStG in Anspruch (Thesaurierungsbegünstigung). Der Kläger gründete eine Beteiligungsträgerstiftung. Er verpflichtete sich, das Stiftungsvermögen durch Übertragung seiner Beteiligungen an der A. Verwaltungs-GmbH und der A. GmbH & Co. KG zu bestücken. Das FA stellte für das Streitjahr einen der Nachversteuerung zuzuführenden Betrag fest, weil durch die Übertragung der Kommanditbeteiligung auf die Beteiligungsträgerstiftung ein analog zur „Einbringung in eine Kapitalgesellschaft“ zu behandelnder Tatbestand nach § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG erfüllt worden sei.
Der BFH hat entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung keine Nachversteuerung auslöst. Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Nachversteuerungstatbestände des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 u. des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorliegen. Der Kläger hat durch die Übertragung seines – aus der Kommanditbeteiligung und der Beteiligung an der Komplementär-GmbH bestehenden – Mitunternehmeranteils keine Betriebsaufgabe oder -veräußerung verwirklicht (§ 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 u. 3 EStG). Die Voraussetzungen einer Nachversteuerung gem. § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG sind nach dem im Streitjahr geltenden Gesetzeswortlaut ebenfalls nicht erfüllt, denn die Vorschrift erfasst lediglich die Einbringung eines Mitunternehmeranteils "in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft". Das Gesetz ist insoweit nicht planwidrig lückenhaft, was Voraussetzung einer Lückenfüllung durch Analogie oder teleologische Extension wäre.
 
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