Auswertung Aufsätze 04-2019

1.Abgabenordnung

1.1.NWB

Vorlageverlangen zu elektronisch erstellten Kasseneinzeldaten eines Apothekers - FG Münster, Urteil v. 28.6.2018 - 6 K 1929/15 AO
Pieske-Kontn, NWB 18/2019, S. 1.282
Anmerkung:
Nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Über § 140 AO gelten die Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 Abs. 1 S. 3 HGB). Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB).
Mit Urteil v. 28.06.2018, 6 K 1929/15 AO hat das FG Münster entschieden, dass die Betreiberin einer Apotheke gem. § 147 AO verpflichtet ist, dem FA im Rahmen einer Außenprüfung die vollständigen Kasseneinzeldaten in elektronischer Form vorzulegen.
Unter Berücksichtigung seiner Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte gem. §§ 102 und 104 AO ist somit auch ein Apotheker verpflichtet, den Finanzbehörden im Rahmen des Datenzugriffs gem. § 147 Abs. 6 AO die von einer PC-Kasse aufgezeichneten und gespeicherten Verkaufsdaten zur Prüfung zu überlassen bzw. Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren. Ein Apotheker muss deshalb für Zwecke einer Außenprüfung seine elektronisch gespeicherten Datenbestände vorab so organisieren oder von Dritten organisieren lassen, dass die dem Berufsgeheimnis unterliegenden Daten vor dem Zugriff der Finanzverwaltung geschützt bleiben.

2.Einkommensteuer

2.1.NWB

Neuere Entwicklungen bei der fiktiven Gewerblichkeit nach § 15 Abs. 3 EStG – Die Bagatellgrenzen des BFH in der Diskussion
Weiss, NWB 15/2019, S. 1.019
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 3 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt oder gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht.
Mit Urteil v. 19.07.2018, IV R 39/10, BStBl 2019 II S. 77 hat der BFH entschieden, dass der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft gehört, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Der in § 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Mit Urteil v. 12.04.2018, IV R 5/15 hat der BFH entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR führen.
Mit Urteil v. 22.04.2016, 13 K 3651/13 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung kommt. Hierzu ist das Revisionsverfahren unter dem Az.: IV R 30/16 anhängig.

Bewertungsmethode der privaten Nutzung bei einem Firmenwagen - Wer die Wahl hat, ...
Karbe-Geßler, NWB 18/2019, S. 1.305
Anmerkung:
Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Überlassung eines Firmenwagens erfolgt nach der Pauschalmethode oder der individuellen Fahrtenbuchmethode. Innerhalb der Pauschalmethode bestehen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ebenfalls zwei Bewertungsmethoden: zum einen eine Pauschalmethode (mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) und zum anderen eine Einzelnachweismethode (einzelne Fahrten des Mitarbeiters werden mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bewertet).
Der Arbeitgeber hat im Lohnsteuerabzugsverfahren das alleinige Wahlrecht für die Bewertungsmethode. Es besteht kein zivilrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Bewertungsmethode im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu der für ihn günstigeren Methode wechseln, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dies bedeutet, wendet der Arbeitgeber die Pauschalmethode an, kann der Arbeitnehmer zur Fahrtenbuchmethode wechseln, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen und die Gesamtkosten des Fahrzeugs nachweisen kann.
Die Verfasserin weist darauf hin, dass nach geänderter Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 04.04.2018, BStBl 2018 I S. 592), der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet ist, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts Anderes ergibt.

2.2.DStR

Ungleichbehandlung der „unechten“ und „echten“ Realteilung bei Verletzung der Sperrfrist i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 3 EStG nach dem aktualisierten BMF-Schreiben v. 19.12.2018
Dorn, Müller, DStR 14/2019, 726
Anmerkung:
Eine „echte“ Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG ist durch den auf Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG gekennzeichnet. Eine „unechte“ Realteilung liegt hingegen vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird.
Gem. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
In Fällen der „echten“ Realteilung ist der Gewinn aus dem rückwirkenden Teilwertansatz grundsätzlich allen Realteilern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch auch Vereinbarungen, wonach der Gewinn lediglich dem übernehmenden Realteiler zuzurechnen ist (sog. Freistellungsvereinbarung).
Im Fall der „unechten” Realteilung ist bei dem ausgeschiedenen Mitunternehmer bei der Ermittlung des Gewinnes i. S. d. § 16 Abs. 2 EStG rückwirkend der gemeine Wert des Wirtschaftsgutes anzusetzen. Zudem entsteht auf Ebene der Mitunternehmerschaft ein laufender Gewinn mit der Folge, dass insoweit die Buchwerte der Wirtschaftsgüter der verbleibenden Mitunternehmerschaft aufzustocken sind.

3.Körperschaftsteuerrecht

3.1.NWB

Nachträglicher Antrag für fortführungsgebundenen Verlustvortrag - Keine Ausschlussfrist in § 8d Abs. 1 KStG
Berger, Tetzlaff, NWB 17/2019, S. 1.214
Anmerkung:
Gem. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG ist § 8c KStG nach einem schädlichen Beteiligungserwerb auf Antrag nicht anzuwenden, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit dem Beginn des dritten Veranlagungszeitraums, der dem Veranlagungszeitraum nach Satz 5 vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält und in diesem Zeitraum bis zum Schluss des Veranlagungszeitraums des schädlichen Beteiligungserwerbs kein Ereignis i. S. d. Abs. 2 stattgefunden hat. Gem. § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist der Antrag in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt.
Mit Urteil v. 05.10.2018, I K 348/18 hat das FG Thüringen entschieden, dass § 8d Abs. 1 KStG keine Ausschlussfrist darstelle, der Antrag somit auch noch in späteren, berichtigten Steuererklärungen gestellt werden könne.
Die Verfasserin begrüßt die Entscheidung des FG Thüringen und hofft, dass sich auch der BFH dieser Auffassung anschließen wird.

3.2.DStR

Neueste Entwicklungen beim Verlustabzug nach § 8c KStG
Hörhammer, DStR 16-17/2019, S. 825
Anmerkung:
Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG).
Die Verfasserin weist auf die neuesten Entwicklungen beim Verlustabzug nach § 8c KStG hin. Insbesondere werden dabei folgende Neuerungen angeführt:
  • Einführung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags gem. § 8d KStG
  • Entscheidung des BVerfG und Streichung der quotalen Verlustkürzung
  • Streichung des quotalen Verlustuntergangs durch das JStG 2018
  • EuGH-Urteil zur Sanierungsklausel (keine rechtswidrige Beihilfe)
Das FG Hamburg hat dem BVerfG mit Vorlagebeschluss v. 29.08.2017 die Frage vorgelegt, ob auch die Regelung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (vollständiger Verlustuntergang bei Anteilsübertragung > 50%) verfassungswidrig ist. Die Verfasserin schlägt vor, dass die Entscheidung des BVerfG abgewartet werden sollte, bevor § 8c KStG zur Gänze reformiert wird.

4.Internationales Steuerrecht

4.1.DStR

Online-Werbung im Fokus der Betriebsprüfung – Replik zu Hruschka DStR 2019, S. 88
Haase, DStR 15/2018, S. 761
Anmerkung:
Mit BMF-Schreiben v. 03.04.2019 hat das BMF zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei Einkünften aus der Überlassung von Rechten und von gewerblichen, technischen, wirtschaftlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten Stellung genommen. Demnach unterliegen Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie werden weder für eine zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f EStG noch für die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG geleistet. Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Abs., 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV besteht für den Schuldner einer solchen Vergütung daher nicht.
Der Verfasser weist darauf hin, dass die von Hruschka zu § 50d Abs. 3 EStG vertretene Ansicht, dass § 50d Abs. 3 EStG – außerhalb von Fällen der Mutter-Tochter-Richtlinie – immer noch anzuwenden sei, gegen Unionsrecht verstoße. Weiterhin sei eine Gesetzesänderung möglich und auch im Hinblick auf das kürzlich veröffentlichte Konsultationspapier der OECD zur Besteuerung der digitalen Aktivitäten sogar wahrscheinlich. Unter den Obergriff „intangibles“ falle auch das Know-how.

Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht – Aktuelles zur Betriebsstättenzurechnung
Wacker, DStR 16-17/2019, S. 836
Anmerkung:
Der Verfasser beleuchtet zwei zentrale Entscheidungen des I. Senats zum internationalen Steuerrecht. Im Holland-Urteil ging es um die Refinanzierung von Einlagen bei einem Inbound-Fall. Beim Chile-Urteil ging es hingegen um die Betriebsstättenzuordnung von Beteiligungen in einem Outbound-Fall.
  • Holland- Urteil, BFH v. 12.10.2016, I R 92/12
Im Holland-Urteil ging es um die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II eines im Ausland ansässigen Gesellschafters.
Streitig war der Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei der Klägerin, einer deutschen gewerblichen GmbH & Co. KG. Die Zinsen fielen für Darlehen an, die eine niederländische Kapitalgesellschaft von ihrer ebenfalls niederländischen Mutter-Kapitalgesellschaft erhalten hatte, um die Mittel in die deutsche GmbH & Co. KG einzulegen, die sie ihrerseits für Organtöchter verwendete (z.T. als Anschaffungskosten für Anteile und Einlage in die Kapitalrücklage).
Der BFH hat entschieden, dass die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG sich nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II bezieht.
Der BFH stellt den mittelbaren Mitunternehmer mit dem unmittelbaren Mitunternehmer ausdrücklich für alle Arten des Sonderbetriebsvermögens gleich und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine rein nationale oder eine grenzüberschreitende Konstellation handelt.
  • Chile-Urteil, BFH v. 29.11.2017, I R 58/15
Im Chile-Urteil ging es um die Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei einer gewerblich geprägten KG im Nicht-DBA-Fall.
Eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG vermittelt ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen.
Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.

5.Sonstiges

5.1.NWB

Steuerliche Implikationen des E-Sports - Ein Blick in die Welt der elektronischen Spiele aus steuerlicher Sicht
Ritter, NWB 15/2019, S. 1.012
Anmerkung:
Der Begriff E-Sport bezeichnet den sportlichen Wettkampf zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen. In der Regel wird der Wettkampf mit Hilfe des Mehrspielermodus eines Computerspieles ausgetragen (Wikipedia).
Steuerpflicht der Spieler
Die Spieler schließen sich in der Regel zur gemeinsamen Ausübung zu Clans zusammen. Die Clans treten in sämtlichen Rechtsformen auf. Die Spieler erzielen in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG.
Gemeinnützigkeit
Sport ist gem. § 52 Abs.2 S. 1 Nr. 21 AO als gemeinnützig anerkannt. Fraglich ist, ob hierunter auch E-Sport fällt. Nach Ansicht des Verfassers ist E-Sport mit anerkannten Sportarten wie Motorsport oder Sportschießen vergleichbar, so dass eine Anerkennung in Betracht käme. Der Leipzig E-Sport e.V. sie der erste als gemeinnützig anerkannte Verein in diesem Bereich, die Satzung wiese jedoch als Zweck des Vereins die Jugendhilfe aus.
Steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten infolge des E-Sports
Krankheitskosten sind grds. dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit sind jedoch beruflich bzw. betrieblich veranlasst, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankungen und Beruf eindeutig feststeht. Ob Behandlungskosten eines Profi-Gamers als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden können, hängt nach Ansicht des Verfassers von den Umständen des Einzelfalls ab. Sofern die Ursache der Behandlungskosten im Gaming-Bereich liege, habe eine steuerliche Berücksichtigung zu erfolgen.

Aktuelle Brennpunkte der erweiterten Kürzung für Grundbesitz - Zugleich Anmerkung zur Kurzinfo GewSt 05/2018 der OFD NRW bei Überlassung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken
Dorn, NWB 17/2019, S. 1.219
Anmerkung:
Die OFD NRW hat am 08.03.2019 eine Kurinformation GewSt zur erweiterten Kürzung bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 S. 2-5 GewStG im Fall der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken veröffentlicht.
§ 9 Nr. 1 GewStG dient der Vermeidung der Doppelbelastung von Grundbesitz innerhalb der Realsteuern durch GewSt und GrSt. Dabei bezweckt § 9 Nr. 1 S. 2–5 GewStG nach st. Rspr., die GewSt-Belastung der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Gesellschaften derjenigen von Einzelunternehmen und PersGes. anzugleichen, die sich nur mit der Verwaltung von Grundvermögen befassen und damit nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Zutreffend kann die erweiterte Kürzung nur dann gewährt werden, wenn der Stpfl. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt oder daneben ausschließlich die nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erlaubten Tätigkeiten ausübt.
Aufgrund eines Abstimmungsergebnisses der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunter­nehmer zu privaten Zwecken keine schädliche Tätigkeit i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG darstellt. Das bedeutet, dass allein durch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken das Grundstücksunterneh­men den Anspruch auf die erweiterte Kürzung nicht verliert.
 
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