Rechtsprechung KW 14-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Einkommensteuer

Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen.
Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist.
Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind.
BFH v. 15.01.2019, X R 34/17
Hinweis:
Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird jedoch nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von „erforderlich“ sind.
Der Kläger erzielt mit einem Immobilienunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und erwarb 50 % der Anteile an einer Bauträger-GmbH. Der Kläger gewährte der GmbH ein Darlehen zum Erwerb eines Grundstücks im Rahmen eines sog. Zwischenerwerbermodells. Streitpunkt war, ob die Darlehensforderung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte und ob der Kläger eine Teilwertabschreibung auf die Forderung vornehmen durfte.
Der BFH hat entschieden, dass die Forderung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte und dass eine Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft mit negativem Eigenkapital in der Regel unter den Nennwert gesunken ist.
Das FG hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt, dass die Beteiligung an der B-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehörte. Demgegenüber weist die weitere Würdigung des FG, die Darlehensforderung des Klägers gegen die GmbH – anders als die Beteiligung selbst – sei nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, Rechtsfehler auf. Eine Darlehensforderung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen gehört, liegt es – so die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze – nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Ist Darlehensschuldnerin eine Kapitalgesellschaft, die bilanziell unter Einbeziehung der stillen Reserven ihres Vermögens überschuldet ist, beträgt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung in der Regel Null. Der Steuerpflichtige trägt allerdings die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags – Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück bei Übertragung auf eine Stiftung
Ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG ist erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen (§ 10b Abs. 1a S. 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG). Dieser Bescheid hat für die nachfolgenden Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1a EStG Bindungswirkung.
Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gem. § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss.
Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück auf eine Stiftung übergehen, erlangt diese regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten vorgesehen ist, wobei eine rückwirkende Bestimmung dieses Zeitpunkts einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.
BFH v. 06.12.2018, X R 11/17
Nach § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG, die anlässlich der Neugründung in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen nach Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1.000.000 € neben den als Sonderausgaben i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden.
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie errichteten mit zwei weiteren Gründungsstiftern im Jahr 2001 eine privatrechtliche Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Die Kläger wandten der Stiftung ein im Miteigentum aller Stifter stehendes Grundstück zu. Die Stiftung erteilte den Klägern eine Zuwendungsbestätigung über die Zuwendung ihrer Miteigentumsanteile an dem Grundstück. Darin wurde bescheinigt, dass die Zuwendung anlässlich der Neugründung der Stiftung in deren Vermögensstock bis zum Ablauf eines Jahres nach der Gründung erfolgt sei. Die Auflassung wurde erst 2003 erklärt. Der Übergang Besitz, Nutzen und Lasten sei schon 2001 erfolgt. 2005 beantragten die Kläger erstmals eine Vermögensstockstiftung. Das FA verwehrte den begehrten Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, da das Grundstück der Stiftung nicht im Jahr ihrer Gründung zugewandt worden sei.
Der BFH hat entschieden, dass ein verbleibender Spendenvortrag für eine Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG erstmals zum Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen ist.
Sofern der Steuerpflichtige einerseits von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung nicht nach der allgemein für Spenden geltenden Norm des § 10b Abs. 1 EStG, sondern nach den spezielleren Regelungen gem. § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgabe zu berücksichtigen, sich andererseits aber entscheidet, jene Spende nicht bzw. nicht in vollem Umfang im Zuwendungsjahr in Abzug zu bringen, muss bereits auf Antrag des Steuerpflichtigen auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahres (und nicht erst später) eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG durchgeführt werden.
In diesem Verfahren (und nicht erst im Festsetzungsverfahren späterer Veranlagungszeiträume) ist verbindlich zu klären, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vermögensstockspende i. S. d. § 10b Abs. 1a EStG gegeben sind.
Diese gesonderte Feststellung ist innerhalb des zehnjährigen Verteilungszeitraums fortzuführen, solange und soweit ein Spendenvortrag verbleibt. Das Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids ist gem. § 74 FGO regelmäßig auszusetzen, wenn ein Grundlagenbescheid über die gesonderte Feststellung des Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG erst noch erlassen werden muss. Die Voraussetzungen für eine Vermögensstockspende dürften aber nicht erfüllt sein, da das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück nicht im Jahr der Gründung auf die Stiftung übergegangen ist.

2.Verwaltungsanweisungen

Sonderausgabenabzug für im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung getragene Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG
Das BMF hat zum BFH-Urteil v. 13.03.2018, X R 25/15 Stellung genommen.
BMF v. 03.04.2019
Hinweis:
Mit Urteil v. 13.03.2018, X R 25/15 hat der BFH entschieden, dass Eltern die Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds als eigene Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG absetzen können, wenn sie aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung die Kranken -und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes tragen. Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern sei zwingende Tatbestandsvoraussetzung und daher positiv festzustellen. Die Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes sei nur im Wege des Barunterhalts möglich. Die Steuerpflichtigen könnten auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem unterhaltsberechtigten Kind erstattet haben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil v. 13.3.2018, X R 25/15 daher lediglich in Bezug auf die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze, nicht aber bezüglich der laut Urteilsbegründung enger ausgestalteten Anforderungen zur Umsetzung dieser Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randziffer 81 des BMF-Schreibens zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen v. 24.5.2017, BStBl. 2017 I S. 820, ergänzt durch BMF v. 6.11.2017, BStBl. 2017 I1S. 455 sowie R 10.4 EStR bleiben von der BFH-Entscheidung v. 13.03.2018, X R 25/15 unberührt.
 
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