Rechtsprechung KW 12-2019

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (Anschluss an das BFH-Urteil v. 27.09.2018, V R 49/17, BStBl. 2019 II S. 109; entgegen BMF v. 26.07.2017, BStBl. 2017 I S. 1001, Rz. 15a).
Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.08.2013, V R 37/10, BStBl. 2014 II S. 128 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil v. 17.05.2018, VII ZR 157/17, HFR 2018 S. 661).
BFH v. 23.01.2019, XI R 21/17
Hinweis:
Gem. § 13b Abs. 5 S. 2 UStG schuldet in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten Fällen der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erbringt. Leistungen in diesem Sinne sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.
Der Kläger ist selbständiger Malermeister. Daneben vermietet er in seinem Alleineigentum stehende Wohnungen. Er führt insoweit steuerfreie Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 12 UStG aus. In den Streitjahren ließ der Kläger an seinen vermieteten Immobilien diverse Instandhaltungsarbeiten durchführen. Der Kläger ging zunächst in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung davon aus, dass er für die genannten Leistungen aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister auch dann als Steuerschuldner gem. § 13b UStG anzusehen sei, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen habe, weil die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr als 10 % seiner insgesamt erzielten Umsätze ausmachten. Später beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil v. 22.08.2013, V R 37/10 die Umsatzsteuer um die zu Unrecht nach § 13b UStG abgeführten Beträge für die Leistungsbezüge im Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen herabzusetzen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids in direkter oder entsprechender Anwendung des § 17 UStG oder nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verweigert werden darf.
Der BFH hat entschieden, dass die Erstattung der gem. § 13b UStG zu Unrecht festgesetzten USt nicht von der Erfüllung eines Nachforderungsanspruchs des leistenden Unternehmers abhängt. Außerdem bestätigte der BFH die BGH-Rechtsprechung, wonach dem leistenden Unternehmer ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zusteht, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt und daher der Bauunternehmer als Steuerschuldner die USt abführen muss.
Der Kläger war für die Leistungen an seiner Vermietungsimmobilie entsprechend der BFH-Rechtsprechung und entgegen der damaligen Verwaltungsansicht nicht Steuerschuldner. Der vom Kläger begehrten Änderung stehen weder § 17 UStG noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zu den vom FA befürchteten „windfall profits“ kann es in diesem Zusammenhang nicht kommen: Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gem. § 27 Abs. 19 UStG ändern. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils v. 22.08.2013, V R 37/10 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

1.2.Einkommensteuer

Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten mit der Auflage, ihn an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu spenden
Der Begriff der „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
Ferner setzt der Begriff der „Spende“ unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.
Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas Anderes gilt aufgrund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrundeliegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.
BFH v. 15.01.2019, X R 6/17
Hinweis:
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. §§ 52 - 54 AO können insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte der – kurz darauf verstorbene – Ehemann (E) seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der E ihr auferlegt habe.
Der BFH hat entschieden, dass es grundsätzlich für die Anerkennung einer Spende genügt, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen.
Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG muss aufklären, ob der E der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

1.3.Internationales Steuerrrecht

Unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischem Wohnsitz trotz Lebensmittelpunkts im Ausland
Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, schließt die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht aus, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet.
BFH v. 23.10.2018, I R 74/16
Hinweis:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erfasst nach § 2 Abs. 1 S. 1 EStG die dort aufgeführten Einkünfte; dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeiten im In- oder Ausland ausgeübt werden. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betroffene Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Der Kläger hatte in den Streitjahren sowohl im Inland als auch in Rumänien einen Wohnsitz; sein Lebensmittelpunkt befand sich in Rumänien. Der Kläger reichte in den Streitjahren beim FA Einkommensteuererklärungen für beschränkt Steuerpflichtige ein. Auch das FG ging von einer beschränkten Steuerpflicht aus.
Der BFH hat entscheiden, dass die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Steuerpflichtige einen ausländischen Wohnsitz unterhält und sich im Ausland der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze i. S. d. § 8 AO innehaben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass nur derjenige Wohnsitz zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, der zugleich den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellt. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden darf, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
 
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