Auswertung Aufsätze 02-2019

1.Umsatzsteuer

1.1.NWB

Vorsteuerabzug ohne Rechnung? – Anmerkungen zum EuGH-Urteil v. 21.11.2018, Rs. C-664/16 „Vadan“
Hartmann, NWB 06/2019, S. 316
Anmerkung:
Gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dies erforderte nach bisheriger Rechtsprechung des BFH insbesondere, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht. In der neueren BFH-Rechtsprechung stellt der BFH in Aussicht, dass nicht sämtliche Rechnungsangaben zwingend vorhanden sein müssen. Das Vorliegen eines (wenn auch ggf. unvollständigen) Rechnungsdokuments sieht der BFH jedoch weiterhin als unverzichtbare materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug an.
Auch aus Art. 178 Bst. a MwStSystRL ergibt sich, dass ein Vorsteuerabzug vollständige und zutreffende Rechnungsangaben i. S. d. Art. 226 MwStSystRL voraussetzt.
Der EuGH hat mit Urteil v. 11.01.2018, C 664/16, Rs. Vădan entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind.
Nach Ansicht des EuGH zählen zu den materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs allein folgende drei Punkte:
  • der Betroffene ist Steuerpflichtiger (d. h. Unternehmer),
  • die Eingangsleistungen werden auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet sowie
  • die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.
 
Umsatzsteuerpflicht für ästhetisch-chirurgische Leistungen – Nachweis der Heilbehandlung
Lange, Renz, NWB 06/2019, S. 325
Anmerkung:
Nach § 4 Nr. 14 Bst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerbefreit. Die nationale Vorschrift entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 132 Abs. 1 Bst. c MwStSystRL.
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt. Die berufliche Qualifikation ist bei Ärzten immer gegeben. Eine Heilbehandlung kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Behandlungskosten durch die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen bzw. Beihilfestellen übernommen werden. Bei fehlender Kostenübernahme kommt eine Steuerbefreiung auch in Betracht, wenn das Vorliegen einer Heilbehandlung nachgewiesen wird. Die Feststellungslast trägt der behandelnde Arzt.
Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
 
Leistungsbeschreibung und Vorsteuerabzug – EuGH abermals großzügig – Anmerkungen zum EuGH-Beschluss v. 13.12.2018, Rs. C-491/18 „Mennica Wroclawska“
Prätzler, NWB 08/2019, S. 483
Anmerkung:
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsansicht kann der Vorsteuerabzug nur auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet worden ist. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art im Abrechnungspapier unrichtig oder so ungenau sind, dass sie eine Identifizierung des Leistungsgegenstands nicht ermöglichen (A 15.2 Abs. 19 UStAE).
Im EuGH-Beschluss v. 13.12.2018, Rs. 491/18, Rs. „Mennica Wroclawska“ wurde dem Steuerpflichtigen (Polen) der Vorsteuerabzug wegen falscher Leistungsbeschreibung zunächst verwehrt. Im Laufe eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens legte der Steuerpflichtige ergänzende Unterlagen vor, aus denen zweifelsfrei die Art der Lieferungen zu entnehmen war. Eine Rechnungsberichtigung erfolgte nicht. Der EuGH gewährte den Vorsteuerabzug trotz falscher Leistungsbeschreibung. Voraussetzung hierfür war lediglich, dass zusätzliche Informationen vorlagen, welche den Leistungsgegenstand belegten (z. B. Bestellungen, Lieferscheine oder Stundennachweise).
 
 

2.Einkommensteuerrecht

2.1.NWB

Der steuerfreie Sanierungsgewinn nach dem UStAVermG – Weg frei für rückwirkende Anwendung
Kanzler, NWB 10/2019, S. 626
Anmerkung:
Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.06.2017 (BGBl 2017 I S. 2074) wurde die Besteuerung von Sanierungsgewinnen durch die § 3a u. § 3c Abs. 4 EStG gesetzlich geregelt.
§ 3a EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 09.02.2017 erlassen wurden. Bei einem Schuldenerlass nach dem 08.02.2017 ist die Steuerbefreiung von Amts wegen zu gewähren.
Nachdem die EU-Kommission durch einen comfort letter im Juli 2018 erklärt hatte, dass gegen die Steuerbefreiung für Sanierungserträge keine beihilferechtlichen Bedenken bestehen, können die eingeführte Vorschrift des § 3a EStG und die dazu ergangenen Folgeregelungen angewendet werden.
Sanierungserträge sind nach der Neufassung des § 3a Abs.1 EStG steuerfrei (entfallen ist „auf Antrag“). Voraussetzung ist die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit, die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht des Gläubigers im Zeitpunkt des Schuldenerlasses. Diese sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns wird auch in das Körperschaftsteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz einbezogen.
 
 

3.Körperschaftsteuerrecht

3.1.DStR

Keine Ausschlussfrist für den Antrag nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG – Anmerkung zum Urteil des FG Thüringen v. 05.10.2018, 1 K 348/18
Heerdt, DStR 05/2019, S. 198
Anmerkung:
§ 8d Abs. 1 KStG ermöglicht einen Ausschluss des § 8c KStG auf Antrag. Dafür wird aber ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag festgestellt. Dieser fortführungsgebundene Verlustvortrag kann zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen genutzt werden.
§ 8d KStG ist nur auf Antrag anwendbar. Dieser Antrag ist nach § 8d Abs. 1 S. 5 KStG „in der Steuererklärung“ zu stellen. Das Gesetz regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt werden muss. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der Antrag nur im Rahmen der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs gestellt werden kann.
Mit Urteil v. 05.10.2018, 1 K 348/18 hat das FG Thüringen entschieden, dass eine Körperschaft das Wahlrecht, einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG geltend zu machen, bis zur materiellen Bestandskraft des Körperschaftsteuerbescheids ausüben kann. § 8d Abs. 1 S. 5 KStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass es der Körperschaft verwehrt ist, das Wahlrecht nach § 8d KStG nur in der ersten Körperschaftsteuererklärung auszuüben. Das FG Thüringen hat die Revision zugelassen.
 
Die unterbliebene Ausgleichszahlung als Stolperstein der ertragsteuerlichen Organschaft?
Badde, DStR 05/2019, S. 185
Anmerkung:
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bewirkt, dass das Einkommen eines Steuersubjekts einem anderen zugerechnet wird. Voraussetzung der Organschaft ist u. a. die Abführung des gesamten Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG. Ist neben dem Organträger ein Dritter an der Organgesellschaft beteiligt, sieht § 304 AktG die zwingende Verpflichtung zur Vereinbarung von angemessenen Ausgleichszahlungen für die durch die Gewinnabführung entgangene Dividende für diesen außenstehenden Anteilseigner vor.
Gem. § 16 S. 1 KStG sind Ausgleichszahlungen innerhalb einer ertragsteuerlichen Organschaft von der Organgesellschaft in Höhe von 20/17 als eigenes Einkommen selbst zu versteuern. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 S. 1 KStG entsprechend, wenn eine GmbH als Organgesellschaft sich verpflichtet hat, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. d. § 14 KStG abzuführen.
Nach Auffassung des Verfassers obliegt es dem Minderheitsgesellschafter einen bestehenden Anspruch auf Ausgleichszahlung einzufordern. Tue er das nicht und werde folglich keine Ausgleichszahlung geleistet, stehe dies der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegen.
Hinweis:
Durch das UStAVermG wurde § 14 KStG neu geregelt. § 14 Abs. 2 KStG sieht jetzt die Möglichkeit vor, dass variable Ausgleichszahlungen an einen außenstehenden Gesellschafter geleistet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgleichszahlung (Kombination aus fester und variabler Ausgleichszahlung) insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden handelsrechtlichen Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt, der diesem ohne Gewinnabführungsverpflichtung hätte zufließen können.
 
 

4.Internationales Steuerrecht

4.1.DStR

Keine Steuerabzugsverpflichtung für Aufwendungen für Online-Marketing – Replik auf Hruschka DStR 2019, 88
Linn, DStR 09/2019, S. 409
Anmerkung:
Hruschka hat in DStR 2019, 88 die Auffassung vertreten, dass ausländische Portalbetreiber mit Online-Werbeleistungen an inländische Werbekunden im Inland der beschränkten Steuerpflicht gem. § 50a Abs. 1 Nr. 9 EStG unterliegen und dass der inländische Vergütungsschuldner zum Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verpflichtet sei.
Der Verfasser vertritt hingegen die Ansicht, dass es Online-Werbung eine Dienstleistung und keine Rechteüberlassung darstelle. Soweit überhaupt Rechte im Rahmen der Werbedienstleistung genutzt würden, läge allenfalls eine verbrauchende Rechteüberlassung vor, wobei überdies nicht von einer Verwertung/Nutzung im Inland auszugehen sei. Weiterhin weist der Verfasser darauf, dass die Ansicht von Hruschka dazu führe, dass die Steuerabzugsverpflichtung ausschließlich zu Lasten der inländischen Werbekunden gehe, da diese aufgrund von sog. „Nettovereinbarungen“ keine Möglichkeit hätten, die abgeführte Steuer vom Suchmaschinen-Betreiber zurückzufordern.
 
 

5.Bilanzsteuerrecht

5.1.NWB

Zweifelsfragen bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten im Steuerrecht – Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 18.09.2018, XI R 30/16
Mirbach, Mirbach, NWB 07/2018, S. 396
Anmerkung:
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG).
Mit Urteil v. 18.09.2018, XI R 30/16, BStBl 2019 II S. 67 hat der BFH zur Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG entschieden.
Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.
Die Verfasser bedauern, dass der BFH in den Urteilsgründen weitere Aspekte der Abzinsung von Verbindlichkeiten ausdrücklich offengelassen haben. Zu diesen Fragen zählten die Handhabung einer (nur) bedingten Verzinsung, die Frage nach der Abzinsung einer minimal verzinslichen Verbindlichkeit und die steuerliche Behandlung einer Verbindlichkeit, die nur für einen kurzen Zeitraum verzinslich ist. Erfreulich sei, dass jedenfalls die Finanzverwaltung in den beiden letztgenannten Fällen von einer Abzinsung absieht (BMF v. 26.05.2005, BStBl. 2005 I S. 699, Rz. 13, 17, 19).
 
Echte und unechte Realteilung – Unterschiede in der steuerlichen Behandlung – Anpassung des Anwendungsschreibens zur Realteilung
Gagert, NWB 08/2019, S. 476
Anmerkung:
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 19.12.2018, BStBl 2019 I S. 6 den Realteilungserlass erneut überarbeitet. Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung, wonach der Tatbestand der Realteilung nicht nur dann verwirklicht wird, wenn auf Ebene der Mitunternehmerschaft eine Betriebsaufgabe vorliegt (sog. „echte“ Realteilung). Ausreichend ist die Aufgabe des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) unter Fortbestand der Mitunternehmerschaft, wenn Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des ausscheidenden Mitunternehmers übertragen werden („unechte“ Realteilung).
Die Verfasserin weist insbesondere auf die folgenden Aspekte hin:
  • Abgrenzung „echte“ und „unechte“ Realteilung
    • „Echte“ Realteilung = Betriebsaufgabe auf Ebene Mitunternehmerschaft
    • „unechte“ Realteilung“ = Ausscheiden Mitunternehmer gegen Übernahme von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Fortführung Mitunternehmerschaft mit verbleibenden Mitunternehmern.
    • Keine Realteilung = Ausscheiden gegen Abfindungszahlung sowie Ausscheiden gegen Sachwertabfindung in das Privatvermögen.
  • Gegenstand der Realteilung
    • Grundsätzlich nur Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft.
    • Ausnahmsweise Sonderbetriebsvermögen, wenn Übertragung auf anderen Mitunternehmer.
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern in das Privatvermögen
    • „Echte“ Realteilung à Entnahmen der Realteilungsgemeinschaft
    • „Unechte“ Realteilung à Veräußerungsgewinn für ausscheidenden Mitunternehmer und laufender Gewinn sowie anteilige Aufstockung Buchwerte restliche Wirtschaftsgüter durch verbleibende Mitunternehmerschaft.
  • Sperrfrist
    • Bei „unechter“ Realteilung Beachtung Sperrfrist nur beim ausgeschiedenen Mitunternehmer.

§ 6b Abs. 2a S. 4 - 6 EStG: Die neue Verzinsungsregelung bei unterlassener Auslandsreinvestition – Stundungswahlrecht verliert an Attraktivität
Kanzler, NWB 09/2019, S. 546
Anmerkung:
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurde die Stundungsregelung des § 6b Abs. 2a EStG um ein Verzinsungsgebot für den Fall einer ganz oder teilweise ausbleibenden Auslandsreinvestition ergänzt. Diese Vorschrift ist erstmals auf Gewinne i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG anzuwenden, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Abs. 14 S. 3 EStG).
Unterbleibt bei einer Stundung nach § 6 Abs. 2a S. 1 EStG der Nachweis einer Reinvestition durch den Steuerpflichtigen, sind nach § 6b Abs. 2a S. 4 EStG für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen zu erheben.
Der Verfasser weist darauf hin, dass mit Einführung der Verzinsungspflicht das Stundungswahlrecht bei ausbleibender Auslandsreinvestition ab 2018 seine Attraktivität gegenüber den anderen Wahlrechten des § 6b Abs. 1 u. 3 EStG weitgehend eingebüßt habe. Diese anderen Wahlrechte seien wesentlich flexibler zu handhaben, weil der Steuerpflichtige den Umfang und die Dauer der Begünstigung seinen Bedürfnissen auch bei ungewisser Reinvestition besser anpassen können.
 
 

6.Sonstiges

6.1.NWB

Ausweg aus der Limited – Das Anwachsungsmodell auf dem steuerlichen Prüfstand
Böttcher, Ferstl, NWB 09/2019, S. 552
Anmerkung:
Nach dem ausgehandelten Austrittsabkommen wird Großbritannien die EU zum 30.03.2019 verlassen, bis Ende 2020 aber noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Wird das Abkommen von Großbritannien nicht angenommen, würde es zum 30.3.2019 zum ungeregelten Austritt – dem sog. harten Brexit – kommen. Ggf. wird die Austrittsfrist auch noch verlängert. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts ergeben sich zahlreiche Änderungen, wenn Großbritannien kein EU-Mitgliedsstaat mehr ist, sondern aus steuerrechtlicher Sicht zum Drittstaat wird.
Nach der Sitztheorie würde durch den „harten“ Brexit eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zivilrechtlich als Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaft angesehen werden. Die steuerlichen Folgen, die sich hierdurch ergeben sind umstritten. Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass es zu einer Liquidation der Limited kommt. Teilweise wird jedoch auch vertreten, dass der Brexit nicht dazu führt, dass es zu einer Statusänderung kommt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG finde auch nach dem Brexit für eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland Anwendung, da diese nach dem Typenvergleich als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sei.
In der Literatur wird zum Teil empfohlen, dass im Vorfeld eines „harten“ Brexit die Limited im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs in eine GmbH eingebracht wird. Zivilrechtlich kommt es nach dem Brexit zu einer Anwachsung. Fraglich ist, ob die Anwachsung einen Sperrfristverstoß i. S. d. § 22 Abs. 2 UmwStG darstellt. Weiterhin besteht die Gefahr, dass der Übergang des Geschäftsbetriebs auf die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass es eine „saubere und einfache Lösung“ der steuerneutralen Umstrukturierung einer Limited mit inländischem Verwaltungssitz nicht gibt. Bei Gesellschaften mit überschaubaren stillen Reserven raten die Verfasser dazu, die stillen Reserven im Rahmen eines einfachen Asset Deals aufzudecken.
 

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