Rechtsprechung KW 52-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Internationales Steuerrecht

Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler
Zum Einfluss einer Änderung des OECD-Musterkommentars auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen.
Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk - nach Art eines Performance-Künstlers - vor dem Publikum schafft.
BFH v. 11.07.2018, I R 44/16
 
Hinweis:
Gem. § 1 Abs. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nach § 2 Abs.1 EStG grundsätzlich auch auf sog. ausländische Einkünfte i. S. d. § 34d EStG.
Der Kläger war in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger war als Lichtdesigner an verschiedenen Opernhäusern im Ausland tätig. Die Honorare wurden nach Abzug von Quellensteuern ausbezahlt. Das FA qualifizierte die ausländischen Einnahmen des Klägers insgesamt als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und unterwarf sie der inländischen Besteuerung, ohne die einbehaltenen Quellensteuerbeträge anzurechnen. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass die Einkünfte aus verschiedenen Ländern, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren sein und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
Der BFH hat entschieden, dass ein Lichtdesigner werkschaffend tätig ist, wenn er das später zur Ausführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst.
Soweit der Kläger nicht ausnahmsweise als Künstler i. S. der einschlägigen DBA tätig geworden ist, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob er selbständige oder nichtselbständige Einkünfte erzielt hat. Letzteres ergibt sich daraus, dass das Besteuerungsrecht für selbständige Einkünfte ohne das Vorhandensein einer festen Einrichtung im Inland, hingegen für nichtselbständige Einkünfte aber nach den vorgelegten Steuerbescheinigungen der ausländischen Arbeitgeber im Ausland läge. Sollte der Kläger im Rahmen seiner Gasttätigkeiten im Ausland ganz oder teilweise Einkünfte als Künstler i. S. d. Art. 17 Abs. 1 OECD MustAbk erzielt haben, so hätte das FG nach Maßgabe des jeweils einschlägigen DBA sowie des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG der Frage nachzugehen, ob Deutschland die Doppelbesteuerung durch Freistellung oder aber Anrechnung vermeidet. Soweit der Kläger (auch) nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben sollte, wären diese mit dem FG im Inland freizustellen und lediglich beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Soweit die Kläger die Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Quellensteuern auf die deutsche Einkommensteuer begehren, wäre das FG im Übrigen für den Fall, dass wie vom Kläger insoweit erklärt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen sollten, zutreffend davon ausgegangen, dass dies nach § 34c Abs. 6 S. 1 EStG i. V. m. den Regelungen der einschlägigen DBA ausscheidet. Alle die vorgenannten Staaten betreffenden DBA weisen dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn diese nicht unter Benutzung einer festen oder ständigen Einrichtung bzw. einer Betriebsstätte ausgeübt wird.

Besteuerungsrückfall bei unterschiedlicher Abkommensanwendung
Der Begriff der Einkünfte i. S. des § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 erfasst positive und negative Einkünfte, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und im Inland ungeachtet des Abkommens abziehbar sind.
BFH v. 11.07.2018, I R 52/16
 
Hinweis:
Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, soweit der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können (§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 AO).
Der Kläger war im Inland als selbständiger Rechtsanwalt berufstätig. Der Kläger eröffnete 1991 in Brüssel ein Anwaltsbüro in angemieteten Räumlichkeiten. Für das Büro Brüssel wurden bei den belgischen Finanzbehörden Steuererklärungen eingereicht, denen eine Gewinnermittlung beigefügt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung in Belgien kam das FA in Belgien zum Ergebnis, dass der Kläger in Belgien i. S. d. DBA nicht ansässig sei, dass die Einkünfte nicht der Einkommensteuer von Nichtansässigen unterliege und keine Möglichkeit bestünde, in Belgien frühere Verluste auszugleichen. Das deutsche FA ging hingen davon aus, dass der Kläger in Belgien eine feste Einrichtung i. S. d. Art. 14 DBA Belgien verfügt habe und dass Belgien das Recht zur Besteuerung der der festen Einrichtung zuzurechnenden Einkünfte zustehe. Die Verluste seien daher lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts in Deutschland zu berücksichtigen.
Der BFH hat entschieden, dass der Begriff der Einkünfte i. S. d. § 50d Abs. 9 S. 1 EStG sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasse, so dass abkommensrechtlich steuerfrei gestellte Verluste bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen vom Besteuerungsrückfall erfasst werden und somit abziehbar sind.
Der Kläger war aufgrund seines einzigen Wohnsitzes in Deutschland ansässig (Art. 4 Abs. 1 DBA-Belgien) und in Belgien bezog er Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer dort belegenen festen Einrichtung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 DBA-Belgien). Im Hinblick auf das dem belgischen Staat von Art. 14 Abs. 1 S. 2 DBA-Belgien gewährte Besteuerungsrecht war die drohende Doppelbesteuerung von Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Klägers gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2 DBA-Belgien durch Freistellung (unter Progressionsvorbehalt) zu beseitigen. Die Freistellung bezieht sich nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Symmetriethese auf positive wie negative Einkünfte. Allerdings ist die Annahme des FG, das Besteuerungsrecht sei gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG an Deutschland zurückgefallen, nicht von ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG noch feststellen müssen, ob der belgische Fiskus die Steuerpflicht für das Büro in Brüssel auf Grund eines sog. (negativen) Qualifikationskonflikts verneint hat.
Nicht ausreichend ist hingegen eine "internrechtliche Steuermaßnahme", wie beispielsweise der Verzicht auf das abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht.

1.2.Einkommensteuer

Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil; Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II (Anteil an einer Kapitalgesellschaft) als Bestandteil des Gewerbeertrags
Vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils ist dem Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung nur dann zuzurechnen, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juni 2017 IV R 42/13, BFHE 259, 258, und vom 1. März 2018 IV R 15/15, BFHE 261, 231, BStBl. II 2018, 539).
Der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an einer Kapitalgesellschaft gehört gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag.
BFH v. 20.09.2018, IV R 39/11
 
Hinweis:
Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 E StG ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat, Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet sowie die Absicht zur Gewinnerzielung hat. Nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag (auch) der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Die Klägerin – eine GmbH – ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG („A-KG“). Komplementärin der A-KG war die nicht am Kapital beteiligte A-GmbH. Kommanditisten der A-KG waren die B-GmbH (51%) und die C-GmbH (49%). Die B-GmbH veräußerte einen 31%-igen Anteil an der A-GmbH und einen 50%-igen Anteil an der A–KG an die C-GmbH, so dass der B-GmbH noch ein 20%-iger Anteil an der A-GmbH und ein 1%-iger Anteil an der A-KG verblieben. Später verkaufte die B-GmbH ihre verbliebenen Beteiligungen an die C-GmbH. In der abgegebenen Gewerbesteuererklärung wurde der Gewinn der B-GmbH aus den Veräußerungen der Beteiligungen als nicht gewerbesteuerpflichtig angesehen. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Mitunternehmeranteil gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig sei.
Der BFH hat entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils unter Einschluss des zum Sonderbetriebsvermögen II gehörenden Anteils an der Kapitalgesellschaft zum Gewerbeertrag gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört.
Zwar handelt es sich bei der Beteiligung an einer GmbH nicht um einen Mitunternehmeranteil. Ausgehend von der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht des FG, dass die Beteiligung der B-GmbH an der A-GmbH als (gewillkürtes) Sonderbetriebsvermögen II der B-GmbH bei der A-KG anzusehen sei, gehört jedoch der Gewinn aus der Veräußerung der Kapitalbeteiligung ebenfalls gem. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der A-KG. Durch die Verweisung in § 7 S. 1 GewStG auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG werden entsprechend der einkommensteuerrechtlichen Handhabung auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und die Sonderbetriebsausgaben in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen. Auch der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II zählt zum Gewinn der Mitunternehmerschaft. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern ebenso für die Gewerbesteuer.
 

2.Verwaltungsanweisungen

2.1.Einkommensteuer

Realteilung
Das BMF hat mit Schreiben v. 19.12.2018 den Realteilungserlass v. 20.12.2016 überarbeitet.
BMF v. 19.12.2018
 
Hinweis:
Das BMF hat den Realteilungserlass erneut überarbeitet. Hintergrund für die Änderung des Realteilungserlasses ist BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2017.
Mit Urteil v. 16.03.2017, IV R 31/14 hat der BFH entschieden, dass die Grundsätze der Realteilung sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens („echte Realteilung“) als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“) gelten. Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet.
Mit Urteil v. 30.03.2017, IV R 11/15 hat der BFH entschieden, dass auf das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung aus dem mitunternehmerischen Vermögen die Grundsätze der Realteilung auch dann Anwendung finden, wenn die Abfindung nicht in der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, sondern in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht (gegen BMF-Schreiben vom 20.12.2016, BStBl. 2017 I, 36).
Die Finanzverwaltung wendet die Urteilsgrundsätze uneingeschränkt auf alle noch offenen Fälle an. Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer sind die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens in den Fällen einer „unechten“ Realteilung nicht anzuwenden, wenn die „unechte“ Realteilung vor dem 01.01.2019 stattgefunden hat.
 

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