Auswertung Aufsätze 01-2019

1.Abgabenordnung

1.1.NWB

Empfangsbevollmächtigte bei Publikumsgesellschaften in Insolvenz – Ermessenserwägungen und Rechtsschutz bei der Bekanntgabeerleichterung nach § 183 AO
Bruns, NWB 01/2019, S. 29
Anmerkung:
Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen (§ 183 Abs. 1 S. 1 AO). Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter (§ 183 Abs. 1 S. 2 AO).
Die Bekanntgabe an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten ist gem. § 183 Abs. 2 AO unzulässig, wenn der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Der AEAO zu § 122 AO wurde in Tz. 2.5.5 S. 2 Bst. d mit Wirkung zum 24.01.2018 geändert. Demnach erfolgt keine Bekanntgabe an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten, wenn über das Vermögen der Gesellschaft (aber nicht ihrer Gesellschafter) das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, es sei denn, der Informationsfluss zwischen dem Empfangsbevollmächtigten und den Gesellschaftern ist auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährleistet und die Gesellschaft noch nicht vollbeendet.
Der Verfasser weist darauf hin, dass ein Beteiligter, der keinen Steuerbescheid erhalten hat, die Möglichkeit hat, sowohl Einspruch gegen den Feststellungsbescheid als auch Einspruch gegen den Folgebescheid einzulegen. Da die Feststellungsbescheide von Publikumsgesellschaften regelmäßig unter Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, dürfte vielfach auch ein schlichter Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO genügen, um z. B. Sonderbetriebsausgaben/Sonderwerbungskosten geltend zu machen.

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft – Verhältnis spezieller Missbrauchsvorschriften zu § 42 AO
Jordan, NWB 05/2019, S. 251
Anmerkung:
Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 AO kann das Steuergesetz nicht durch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Der Steueranspruch entsteht nach § 42 Abs. 1 S. 3 AO im Falle eines Missbrauchs so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. Ein Missbrauch liegt gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nach § 42 Abs. 2 S. 2 AO nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Ein Gestaltungsmissbrauch, durch den der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Mit Urteil v. 29.11.2017, 4 K 127/15 hat das Hessische FG entschieden, dass die Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft grds. keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. § 8c KStG und § 12 Abs. 3 UmwStG würden als Spezialvorschrift zu § 42 AO eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die missbräuchliche Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen enthalten.
Im Urteilsfall erwarb die Klägerin (A-GmbH) die 100 %-Beteiligung an der Tochtergesellschaft einer Bank (D-GmbH). Jene hatte zuvor erhebliche Gewinne aus Swap-Geschäften erzielt. Im Anschluss an den Beteiligungserwerb erfolgte die Verschmelzung auf die Klägerin zu Buchwerten. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt unter Rückgriff auf § 42 AO die Verrechnung der Verlustvorträge der Klägerin mit dem Einkommen der D-GmbH im Rückwirkungszeitraum.
 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur zweckwidrigen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt zu deren Versagung
Becker, NWB 01/2019, S. 8
Anmerkung:
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird Umsatzsteuer von Unternehmern, deren (in Satz 2 und Abs. 3 definierter) Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, nicht erhoben.
Mit Urteil v. 11.07.2018, XI R 26/17, DStR 2018 S. 2575 hat der BFH entschieden, dass eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vorliegt, wenn von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht werden, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.
Die Verfasserin weist darauf hin, dass das Urteil die Rechtsprechungslinie des BFH verdeutliche, wonach das nationale Recht unionsrechtskonform im Wege der teleologischen Reduktion ausgelegt wird. Dies zeige sich bereits in anderen Bereichen, z. B. bei der Begründung der Einbeziehung von Personengesellschaften in den Kreis der potentiellen Organgesellschaften entgegen dem Wortlaut der „juristischen Person“ in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, bei der Begründung der Unionsrechtskonformität des Flächenschlüssels, bei der Steuerermäßigung für die Pferdelieferung oder bei der Differenzbesteuerung.

2.2.DStR

Elektronische Marktplätze haften für Umsatzsteuerausfälle – Rechtliche Beurteilung der Neuregelung und Schutz des Onlinehändlers
Zugmaier, Oldiges, DStR 1-2/2019, S. 15
Anmerkung:
Mit dem am 14.12.2018 verkündeten Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden mit § 22f UStG besondere Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber geschaffen. Mit § 25e UStG wurde in diesem Zusammenhang eine neue Haftungsnorm in das UStG eingefügt. Mit den Neuregelungen sollten Marktplatzbetreiber dazu gebracht werden, nur noch mit Onlinehändlern zusammenzuarbeiten, die nachweisen, dass sie in Deutschland registriert sind.
Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass er keine Kenntnis von der Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten durch den Händler hatte bzw. hätte haben können. Hierzu werden neue Aufzeichnungspflichten und ein Bescheinigungsverfahren eingeführt.
Anwendung: Betreiber elektronischer Marktplätze haften für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von im Drittland ansässigen Unternehmern, soweit das dem Umsatz zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 28.02.2019 abgeschlossen wird. Für die nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von Unternehmern mit Sitz im Inland, der EU oder einem EWR-Staat, haften sie, soweit das dem Umsatz zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 30.09.2019 abgeschlossen wird.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass mit der Neuregelung nicht nur die „schwarzen Schafe“ der steuerunehrlichen Onlinehändler, sondern sämtliche Onlinehändler betroffen sind, und zweifeln daher an der Verhältnismäßigkeit der Neuregelung. Um nicht Gefahr zu laufen, vom Marktplatzbetreiber vom Handel ausgeschlossen zu werden, sollten die Onlinehändler schnellstmöglich die Erfassungsbescheinigung den Marktplatzbetreibern vorlegen. Das BMF hat mit BMF-Schreiben v. 17.12.2018 die Bescheinigung über die Erfassung als Unternehmer i. S. d. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG veröffentlicht, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich registriert ist.

2.3.Der Betrieb

Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG: Berichtigung nur bei Rückzahlung an den Leistungsempfänger?
Streit, DB 04/2019, s. 148
Anmerkung:
Nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Berichtigt in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG).
Mit Urteil v. 16.05.2018, XI R 28/16, BFH/NV 2018 S. 1048 hat der BFH zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis entschieden.
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
Der Verfasser weist darauf hin, dass die BFH-Entscheidung dazu führe, dass Unternehmer, die eine Berichtigung gem. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG vornehmen möchten, in vielen Fällen den Steuerbetrag vorfinanzieren müssen. Die vom BFH vertretene Ansicht, wonach die Rückzahlung im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen kann, seien nur in Fällen möglich, in denen sich für den Unternehmer aus der Voranmeldung insgesamt ein Erstattungsanspruch ergebe. Weiterhin handele es sich bei der Verweisung des § 14c Abs. 1 S. 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG um eine Rechtsfolgenverweisung. Ein Rückzahlungserfordernis bestehe demnach grundsätzlich nicht.
 

3.Einkommensteuerrecht

3.1.NWB

„Anrechnen“ der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer – Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 13.3.2018, IX R 23/17
Paus, NWB 03/2019, S. 104
Anmerkung:
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird gem. § 35b S. 1 EStG auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden (§ 35b S. 2 EStG).
Mit Urteil v. 13.03.2018, IX R 23/17, BStBl 2018 II S. 593 hat der BFH zur Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer in Fällen des Zusammentreffens von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben entschieden. Insbesondere bedeutsam war hierbei die Berücksichtigung von persönlichen Steuerbefreiungen.
Dem Urteil lassen sich folgende Leitsätze entnehmen:
1. Die nach § 35b S. 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen.
2. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) zu ermitteln.
3. Beim Zusammentreffen von Erwerben von Todes wegen und Vorerwerben ermittelt sich der Ermäßigungsprozentsatz des § 35b S. 2 EStG durch Gegenüberstellung der anteiligen, auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallenden Erbschaftsteuer und des Betrags, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) der anteilige Freibetrag nach § 16 ErbStG hinzugerechnet wird.
Nach Ansicht des Verfassers widerspricht die Ausgestaltung des § 35b EStG der gesetzgeberischen Zielsetzung. Problematisch sei insbesondere die Regelung in § 35b S. 2 EStG Erhöhung der Vermögenswerte um Freibeträge, was zu einer systematisch verfehlten Minderung des Anrechnungspotentials führe. Weiterhin seien die Fünfjahresfrist und der Ausschluss von Schenkungen verfassungsrechtliche bedenklich.
Er empfiehlt drohenden Mehrbelastungen durch gezielte Steuerplanung vorzubeugen. Vor allem sollte erwogen werden, stille Reserven noch vom Erblasser bzw. Schenker aufzudecken.
 

3.2.DStR

Auslegungstendenzen der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG – ein Problem für Organschaften
Altrichter-Herzberg, DStR 01-02/2019, S. 31
Anmerkung:
Gem. § 4 Abs. 4a S. 1 EStG sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 Schuldzinsen nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG). Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a S. 3 Hs. 1 EStG).
Der Verfasser stellt anhand eines Beispielsachverhaltes dar, dass die Auslegung der Finanzverwaltung zu § 4 Abs. 4a EStG in Organschaftsfällen zu nicht sachgerechten Ergebnissen führt.
Die Regelung des § 4a Abs. 4a EStG enthält zu den Begriffen Gewinn, Entnahme und Einlage keine von § 4 Abs. 1 EStG abweichenden Bestimmungen. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn unter Berücksichtigung außerbilanzieller Hinzurechnungen vor Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Gewinnabführung der Organgesellschaft nicht im maßgeblichen steuerlichen Gewinn enthalten. Dies ergeben sich daraus, dass § 14 Abs. 1 S. 1 KStG vorsehen, dass das Einkommen von Organgesellschaft und Organträger zunächst jeweils getrennt voneinander ermittelt werden. Diese Sichtweise hätte zur Folge, dass die Entnahme des abgeführten Gewinns der Organgesellschaft zu einer Überentnahme führen würde, obwohl im Ergebnis nur Gewinne entnommen werden. 

Der Anfang vom Ende der Atomisierung eines Gebäudes? – Zugleich Würdigung der Entscheidung des FG Köln v. 20.03.2018
Wichmann, DStR 03/2019, S. 81
Anmerkung:
Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 22 Nr. 2 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG). Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Mit Urteil v. 20.03.2018, 8 K 1160/15 hat das FG Köln entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn nicht zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften führt, wenn weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt.
Nach der Entscheidung des FG Köln ist das in einer Eigentumswohnung als häusliche Arbeitszimmer genutzte Zimmer kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Nicht nur das häusliche Arbeitszimmer, sondern alle durch Atomisierung eines Gebäudes geschaffenen Teile eines Gebäudes seien nicht einzelverwertbar und einzelveräußerbar, nicht einmal mit dem Betrieb, so dass sie nicht als Wirtschaftsgüter betrachtet werden können.
 

4.Körperschaftsteuerrecht

4.1.NWB

Steuerliche Behandlung von Sachausschüttungen – BFH klärt mehrere Grundsatzfragen
Pohl, NWB 05/2019, S. 244
Anmerkung:
Offene Gewinnausschüttungen einer GmbH beruhen auf einem handelsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschafter. Durch diesen entsteht der konkrete Gewinnauszahlungsanspruch des Gesellschafters, den die GmbH mit der Ausschüttung erfüllt. § 58 Abs. 5 AktG sieht ausdrücklich vor, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch eine Sachausschüttung beschließen kann, sofern die Satzung dies vorsieht. In dem Gewinnverwendungsbeschluss ist nach § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG der auszuschüttende Sachwert anzugeben. Für die GmbH sind zwar keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen zu Sachausschüttungen getroffen worden, die für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
Mit Urteil v. 11.04.2018, I R 34/15, BFH/NV 2019 S. 77 hat der BFH entschieden, dass der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Obwohl der Sachausschüttung keine Veräußerung zugrunde liegt, ist auf den Gewinn aus der Ausschüttung nach Ansicht des BFH § 8b Abs. 2 KStG anzuwenden. Bedingt durch § 8b Abs. 3 KStG ist der Gewinn aber nur zu 95 % steuerfrei.
 

5.Internationales Steuerrecht

5.1.DStR

Onlinewerbung im Fokus der Betriebsprüfung
Hruschka, DStR 03/2019, S. 81
Anmerkung:
Die Gesamtumsätze im Bereich der Onlinewerbung sind in den letzten Jahren erheblich angestiegen und sollen sich lt. Umfragen für das Jahr 2019 bei ca. 8,5 Mrd. € liegen. Die üblichen Bereiche der Onlinewerbung versteht man insbesondere Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung. Für Betreiber einer ausländischen Website stellt sich die Frage, ob der inländische Werbetreibende zum Einbehalt und Abführung von Quellensteuer zu Lasten des Steuerausländers verpflichtet ist.
Der Verfasser verneint eine beschränkte Steuerpflichtig gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG (keine inländische Betriebsstätte) und gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. f bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 6 ESG (keine Eintragung der Rechte in einem inländischen Register). Eine beschränkte Steuerpflicht ergebe sich allerdings aus § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen).
Gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt sich eine Quellensteuer-Einbehaltungsverpflichtung für Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger u.a. gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Nach Ansicht des Verfassers umfasst der Ausdruck „Recht“ i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch ungeschützte Rechte, wie Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Auch sei bei den Werbearten Bannerwerbung und Suchmaschinenwerbung von der zeitlich befristeten Überlassung eines Rechts auszugehen. Schließlich kommt der Verfasser zum Ergebnis, dass von einer Rechteüberlassung und keiner Dienstleistung auszugehen sei. Daher bestünde eine Quellensteuereinbehaltungsverpflichtung des inländischen Vergütungsschuldners. Für eine Rückerstattung der Quellensteuer bestehe dann kein Anspruch, wenn die überlassende Gesellschaft die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG nicht erfülle.

5.2.Der Betrieb

Zuordnung von Kapitalbeteiligungen zu einer inländischen Betriebsstätte einer PersGes bei Vorhandensein ausländischer Mitunternehmer
Dötsch, Pung, DB 04/2019, S. 146
Anmerkung:
Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer gem. § 43 EStG unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten, wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in einem inländischen gewerblichen Betrieb angefallen sind. Eine Abgeltungswirkung ist bei beschränkter Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn aufgrund einer Betriebsstätte Vollstreckungsmöglichkeiten gegeben sind.
Mit Urteil v. 04.04.2018, I R 58/15 hat der BFH entschieden, dass eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte (inländische) KG ihren (ausländischen) Gesellschaftern eine Betriebsstätte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG vermittelt; die Abgeltungswirkung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) ist insoweit ausgeschlossen. Übt der Gesellschafter einer solchen (inländischen) KG im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, bedarf es der Prüfung, ob die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens der inländischen Betriebsstätte der KG oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist das Veranlassungsprinzip. Dies gilt auch bei Sitz/Ansässigkeit der Gesellschafter in einem Staat, mit dem kein DBA abgeschlossen ist.
 

6.Bilanzsteuerrecht

6.1.NWB

Quo vadis Trennungstheorie? Kein Ende des Meinungsstreits in Sicht
Dräger, Dorn, NWB 01/2019, S. 17
Anmerkung:
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27.10.2015 (BStBl 2016 II S. 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen (BFH v. 30.10.2018, GrS 1/16, BFH/NV 2019 S. 77).
§ 6 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht die steuerneutrale Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen dem Betriebsvermögen eines Gesellschafters und dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, wenn die Übertragung entweder unentgeltlich oder gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Nicht begünstigt ist jedoch die Übertragung gegen ein (teilweise) sonstiges Entgelt. Fraglich ist, wie bei teilentgeltlichen Übertragungen und Übertragungen gegen ein Mischentgelt (teilweise Gesellschaftsrechte, teilweise sonstiges Entgelt) die aufzudeckenden stillen Reserven zu ermitteln sind.
Nach Auffassung des I. Senats des BFH sind teilentgeltliche Übertragungen in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufzuteilen, wobei der Buchwert des Wirtschaftsguts nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Teilwert des Wirtschaftsguts aufzuteilen ist und demnach beiden Anteilen zugerechnet wird (sog. strenge Trennungstheorie). Der IV. Senat des BFH befürwortet hingegen die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie, wonach es nur zu einer Gewinnrealisierung kommt, wenn die Höhe des sonstigen Entgelts den Buchwert des Wirtschaftsguts überschreitet. Aufgrund der unterschiedlichen Sichtweisen der Senat hatte der X. Senat den großen Senat des BFH angerufen.
Das FA hat im Hauptsacheverfahren überraschenderweise dem Kläger vollumfänglich abgeholfen und die modifizierte Trennungstheorie angewandt. Die Verfasser weisen jedoch darauf hin, dass die Finanzverwaltung bis auf Weiteres die strenge Trennungstheorie anwenden wird und raten daher zur Vorsicht.
 

7.Sonstiges

7.1.NWB

UStAVermG: Änderungen des GewStG, UStG und ErbStG – Modifikationen und Ergänzungen gegenüber dem Regierungsentwurf
Hörster, NWB 01/2019, S. 20
Anmerkung:
Am 23.11.2018 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG) zugestimmt. Der Autor fasst die wichtigsten Änderungen des GewStG, UStG und ErbStG zusammen.
Änderungen GewSt
  • Gewerbesteuerbefreiung bestimmter Pflegeeinrichtungen gem. § 3 Nr. 20 Bst. c GewStG
    • Anpassung an die Änderungen des SGB VII (bislang Regelung der Kriterien der Pflegebedürftigkeit in § 61 Abs. 1 SGB XII nun in § 61a SGB XII).
Änderungen USt
  • Einheitliche steuerliche Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen (§ 3 Abs. 13 - 15 UStG)
  • Es wird zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Bei Einzweckgutscheinen stehen Leistungsort und Höhe der USt im Zeitpunkt der Gutscheinausstellung fest. Lieferung/sonstige Leistung liegen bereits bei Ausgabe des Gutscheins (keine Anzahlung) vor. Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweckgutscheine. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer.
  • Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§ 22f UStG u. § 25e UStG)
  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass er keine Kenntnis von der Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten durch den Händler hatte bzw. hätte haben können. Hierzu werden neue Aufzeichnungspflichten und ein Bescheinigungsverfahren eingeführt.
Änderungen ErbStG
  • Rückwirkender Wegfall des Steuererlasses (§ 28a Abs. 4 ErbStG)
  • der nach der Verschonungsbedarfsprüfung gewährte Erlass fällt auch dann weg, wenn nachträglich für die Erlasshöhe entscheidende Wertansätze erstmalig zum Ansatz kommen oder geändert werden, wenn die dem Erlass zugrundeliegende Steuerfestsetzung geändert wird oder, wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aufgrund einer Verpflichtung an Dritte weiterübertragen wird.
Der Regierungsentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes – Ein Überblick
Link, NWB 04/2019, S. 177
Anmerkung:
Am 12.12.2018 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) beschlossen.
Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:
  • Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen.
  • Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersversorgungsvermögen in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.
  • Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit (bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist) von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden.
  • Verhinderung einer Verzinsung des Zahlungsaufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG in Fällen, in denen der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist.
Die Regelungen sollen am 29.03.2019 in Kraft treten.
Das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll vor allem für den Fall eines sog. „harten“ Brexit sicherstellen, dass der Brexit in bestimmten abgeschlossenen Sachverhalten keine unangemessenen Rechtsfolgen auslöst.
 

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