Rechtsprechung KW 47-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl. I 2017, 1001, Rz. 15a).
BFH v. 27.09.2018, V R 49/17
Hinweis:
Die Finanzverwaltung ist über einen mehrjährigen Zeitraum bis zum Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen seien. Diese Verwaltungspraxis hatte der BFH mit einem im November 2013 veröffentlichten Urteil. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit eines Wohnungsbaus ohne Umsatzsteuerbelastung: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen - der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner. Der Gesetzgeber hat hierauf im Jahr 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt.
Die Klägerin errichtete in den Streitjahren 2011 bis 2013 Gebäude. Ganz überwiegend veräußerte sie diese anschließend an Dritte. Diese Umsätze unterfielen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 9 Bst. a UStG. Für die Errichtung der Gebäude bezog sie Bauleistungen von im Inland ansässigen Dritten, welche mit der Klägerin übereinstimmend davon ausgingen, dass die Klägerin als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin sei, und ihr Nettorechnungen stellten. In ihren Steuererklärungen für die Streitjahre erklärte sie dementsprechend Steuer nach § 13b UStG. Später machte die Klägerin geltend, dass sie - nach der BFH-Rechtsprechung - nicht Steuerschuldnerin sei. Das FA vertrat die Ansicht, dass der Durchsetzbarkeit des mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruchs aber § 17 UStG in entsprechender Anwendung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Unionsrecht entgegenstünden.
Der BFH hat entschieden, dass das Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung auch dann geltend gemacht werden kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt.
Eine rechtswidrig nach § 13b UStG als Leistungsempfänger vorgenommene Versteuerung ist unter den Voraussetzungen einer verfahrensrechtlichen Korrekturmöglichkeit rückgängig zu machen. Das materielle Recht macht das Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung nach § 13b UStG nicht von weiteren Bedingungen abhängig. Der Anspruch auf Änderung der rechtswidrigen Steuerfestsetzung hängt nicht von einer für das FA bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit ab. Auf der Grundlage des für das Umsatzsteuerrecht maßgeblichen Sollprinzips (vgl. zur Steuerentstehung § 13 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a UStG und beim Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG) kann dem materiellen Recht kein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, dass der Leistungsempfänger eine bei ihm rechtswidrig nach § 13b UStG vorgenommene Besteuerung erst aufgrund einer einen Steueranteil umfassenden Zahlung an den Leistenden rückgängig machen kann. Bestätigt wird dies durch § 27 Abs. 19 UStG. Das Verlangen nach einer gesetzeskonformen Besteuerung ohne rechtsfehlerhafte Anwendung von § 13b UStG ist entgegen der Auffassung des FA weder treuwidrig noch eine unzulässige Rechtsausübung. Es besteht auch kein Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz. Hierzu hat der EuGH bereits entschieden, dass dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde liegt, mit dem die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers zu neutralisieren ist.

EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen
Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 MwStSystRL auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?
BFH v. 02.08.2018, V R 33/17
Hinweis:
Nach § 4 Nr. 12 Bst. a UStG ist steuerfrei die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf sieben Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.
Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen umfasst.
Der BFH sieht es als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtecharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 EUGrdRCh), der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen. Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

1.2.Körperschaftsteuer

Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung; keine Rückwirkung von § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG
Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an.
§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
BFH v. 11.04.2018, I R 34/15
Hinweis:
Gem. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Bst. a EStG gehören, außer Ansatz. Von dem jeweiligen Gewinn i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG gelten gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Mit dem Tod von Frau B im Jahr 1988 gingen Aktien der damaligen A-AG auf die gemeinnützige B-A-Stiftung (Stiftung) als Erbin über. B hatte testamentarisch bestimmt, dass der Nachlass der (30-jährigen) Dauertestamentsvollstreckung unterliegt. Die Klägerin, eine GmbH, war als Vorratsgesellschaft gegründet worden. Die Stiftung erwarb 2002 alle Anteile an der Klägerin. Noch im November 2002 übertrug die Stiftung ca. 74 v. H. aller stimmberechtigten Stammaktien der A-AG auf die Klägerin. 2005 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die ihr im Jahre 2002 übertragenen Stammaktien im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurück zu übertragen. Die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 behandelte das FA als Sachausschüttung. Für die Bewertung ging das FA vom gemeinen Wert der Anteile aus. Hieraus ergebe sich eine vGA, die gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit ist. Ein Betrag i. H. v. 5 v. H. dieser vGA berücksichtigte das FA gem. § 8b Abs. 3 S. 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.
Der BFH hat entschieden, dass der Gegenstand einer Sachausschüttung mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist und dass § 8b Abs. 3 S. 1 KSTG nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.
Der BFH wertet die Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung als offene Gewinnausschüttung (Sachausschüttung). Auch wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit handelsrechtlich die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt, verbietet sich die Annahme, dass die Sachausschüttung steuerrechtlich in Höhe des Buchwerts als offene Gewinnausschüttung und in Höhe des Differenzbetrags gegenüber dem gemeinen Wert als vGA zu qualifizieren ist. Eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen fehlt im Körperschaftsteuerrecht. Daher ist nach §§ 1, 9 BewG der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Der Folgerung der Klägerin, bei originären Entnahmetatbeständen den Gewinn nach dem Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu korrigieren, ist nicht beizupflichten. Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % der wegen § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien offenen Gewinnausschüttung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG.

1.2.Internationales Steuerrecht

Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers - "Nichtrückkehrtage" von Grenzgängern
Das Mitglied eines Opernchors ist "Künstler" i. S. von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010.
Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2010 umfasst auch die Vergütungsteile, welche dem Künstler für die Mitwirkung an Proben gezahlt werden, die der Vorbereitung der Auftritte vor Publikum dienen.
Für die Berechnung der "Nichtrückkehrtage" gemäß Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 spielt es auch für die Veranlagungszeiträume vor 2015 keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr für einen oder für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen ist (entgegen BMF-Schreiben vom 19. September 1994, BStBl. I 1994, 683, und vom 18. Dezember 2014, BStBl. I 2015, 22).
Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und den Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1888, BStBl. I 1993, 928) bindet die Gerichte nicht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i. V. m. § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV vom 20. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl. I 2010, 146) ändert daran nichts; § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.
BFH v. 30.05.2018, I R 62/16
Hinweis:
Gem. Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz können ungeachtet der Art. 7, 14 und 15 des Abkommens Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Auch Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz weist zwar somit dem Tätigkeitsstaat (hier: Schweiz) ein Besteuerungsrecht zu. Im Unterschied zu Art. 15 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bst. d DBA-Schweiz wird die Doppelbesteuerung in diesem Fall jedoch nicht durch Ausnahme der Vergütung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden, sondern durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz i. V. m. § 34c EStG.
Der im Inland wohnende Kläger war im Streitjahr als Sänger im Chor des privatwirtschaftlich von einer AG betriebenen Opernhauses in A (Schweiz) beschäftigt. Der Kläger war als Chorzügler tätig. Er wirkte in dieser Funktion an 16 verschiedenen Opern mit. Durch die Chorzuzügerverträge verpflichtete sich der Kläger u. a. auch zur Mitwirkung an den jeweiligen Proben (Generalproben, Klavierhauptproben, Hauptproben mit Orchester, musikalische Proben, Orchestersitzproben und Bühnenorchesterproben). Außerdem wirkete der Käger als Mitglied eines weiteren Chors (Chor B) an einer Opernproduktion mit. Die Opernhäuser behielten von den dem Kläger zustehenden Vergütungen Quellensteuer ein und führten diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Das deutsche Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger auf Grundlage von geschätzten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Einkommensteuer fest.
Der BFH hat entschieden, dass der Kläger als Künstler i. S. Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA Schweiz anzusehen ist und Deutschland das Besteuerungsrecht unter Anrechnung der Schweizer Quellensteuer zusteht.
Der Kläger hat im Streitjahr seinen Wohnsitz im Inland gehabt und ist daher gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG mit seinem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger erzielte mit seinen Tätigkeiten für die Opernhäuser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Das Mitglied eines Opernchors ist "Künstler" i. S. v. Art. 17 Abs. 1 S, 1 DBA-Schweiz. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz umfasst auch die Vergütungsteile, welche dem Künstler für die Mitwirkung an Proben gezahlt werden, die der Vorbereitung der Auftritte vor Publikum dienen. Für die Berechnung der "Nichtrückkehrtage" gem. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz spielt es auch für die VZ vor 2015 keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr für einen oder für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen ist.
 

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