Rechtsprechung KW 40-2018

1.Rechtsprechung

1.1.Umsatzsteuer

Kein ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Holzhackschnitzeln
Aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel sind zolltariflich - je nach Holzart - entweder in die Unterpos. 4401 21 KN (Nadelholz in Form von Schnitzeln) oder in die Unterpos. 4401 22 KN (anderes Holz in Form von Schnitzeln) und somit nicht als Brennholz in "ähnlicher Form" (ähnlich wie in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln) in die Unterpos. 4401 10 KN einzureihen, selbst wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Ihre Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Der ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Spänen, Holzabfällen und Holzausschuss gemäß Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG findet keine Grundlage in der MwStSystRL.
Da auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln - gleich aus welchem Holz gewonnen - der ermäßigte Steuersatz unionsrechtlich nicht anzuwenden ist, kann seine Anwendung auf aus Rohholz gewonnene Holzhackschnitzel auch nicht auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer gestützt werden.
BFH v. 26.06.2018, VII R 47/17
Hinweis:
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent u. a. für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Die Klägerin stellte Holzhackschnitzel her, die sie aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz gewann. Die auf ihre Lieferungen getrockneter sowie getrockneter und gesiebter Holzhackschnitzel (als Brennstoff für Heizungen) für 2013 angemeldete Umsatzsteuer berechnete sie nach dem ermäßigten Steuersatz. Das FA erließ hingegen einen gem. dem seiner Ansicht anzuwendenden Regelsteuersatz geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr.
Der BFH hat entschieden, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt i. V. m. Nr. 48 Bst. a der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für die Lieferung von "Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen" der Unterpos. 4401 10 00 KN den ermäßigten Steuersatz vor. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift werden Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst. Die von der Klägerin gelieferten Holzhackschnitzel gehören auch nicht zu den in Nr. 48 Bst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschriebenen Gegenständen.

1.2.Einkommensteuer

Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten
Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl. II 2009, 989).
Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen.
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl. II 2009, 989).
BFH v. 16.05.2018, VI R 45/16
Hinweis:
Mitunternehmer i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen - aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis; eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft reicht aus.
Die Kläger sind Ehegatten. In den Streitjahren befanden sich im Alleineigentum des Klägers und der Klägerin jeweils landwirtschaftliche Flächen und im Alleineigentum der Klägerin auch forstwirtschaftliche Flächen. Außerdem befanden sich im Miteigentum der Kläger land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Kläger erklärten für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Das FA ging jedoch davon aus, dass eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden habe.
Der BFH hat entschieden, dass Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Miunternehmerschaft bilden, wenn jeder Ehegatte einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Unterhält hingegen jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen.
Landwirtsehegatten sind nach ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Der BFH hat die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG muss festsstellen, ob die Ehegatten jeweils einen eigenen oder einen gemeinsamen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhielten.

1.3.Sonstiges

Kein Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch den Bilanzansatz oder durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil
Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus.
Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden.
BFH v. 25.04.2018, II R 47/15
Hinweis:
Die Grunderwerbsteuer wird u. a. in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 - 3 BewG bemessen, § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG.
Der Kläger war zusammen mit K zu je 50 % an einer GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der GbR befand sich ein vermietetes Grundstück. Das bebaute Grundstück war in der Bilanz der GbR einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit 2.810.254,90 € aktiviert. Darüber hinaus waren der Kläger und K zu je 50 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag v. 23.12.2010 verkaufte und übertrug K seine Anteile an der GbR i. H. v. 44 % an den Kläger sowie i. H. v. 6 % an die GmbH. Als Kaufpreis war entsprechend dem Kapitalkonto des K ein Betrag von 100 € vereinbart. Gleichzeitig verpflichtete sich K, seine Anteile an der GmbH für 78.000 € an den Kläger zu verkaufen. Das FA ging aufgrund dieser Vereinbarung von einer Vereinigung der GbR-Anteile in der Person des Klägers zum 23.10.2010 aus. In der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück der GbR beantragte der Kläger, den bilanzierten Buchwert von 2.810.254,90 € als nachgewiesenen niedrigeren Wert des Grundstücks anzusetzen. Das FA ermittelte nach dem Ertragswertverfahren einen Grundbesitzwert i. H. v. 3.493.000 €. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Buchwert des Grundstücks maßgeblich sei, da dieser auch der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil zugrunde gelegt worden sei.
Der BFH hat entschieden, dass für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks der Wertansatz in der Bilanz der Gesellschaft nicht ausreicht. Auch eine Ableitung aus dem Kaupreis für den Gesellschaftsanteil ist nicht möglich.
Nach § 157 Abs. 3 S. 1 BewG sind für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 BewG und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. Ein Geschäftsgrundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 6 BewG ist gem. § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Ertragswertverfahren (§§ 184 -188 BewG) zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 182 - 196 BewG ermittelte Wert, so ist gem. § 198 S. 1 BewG dieser Wert anzusetzen. Der Steuerpflichtige kann den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks durch Sachverständigengutachten regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken führen. Ein niedrigerer gemeiner Wert kann auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück nachgewiesen werden. Mangels Entscheidungserheblichkeit im Streitfall kann offen bleiben, ob eine Ableitung aus dem Kaufpreis der Gesellschaftsanteile möglich ist, wenn das Grundstück den einzigen Bilanzposten darstellt und die Gesellschaft auch sonst über keine Wirtschaftsgüter verfügt, die in der Bilanz aufzunehmen wären.
 

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