Auswertung Aufsätze 09-2018

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Steuerhinterziehung durch Erben und Zuwendungsempfänger - Eine Betrachtung anlässlich aktueller Rechtsprechung
Gehm, NWB 37/2018, S. 2.695
Anmerkung:
Mit Urteil v. 29.08.2017, VIII R 32/15, BStBl. 2018 II S. 223 hat der BFH entschieden, dass der Erbe sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers eintritt und für die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe schuldet, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt - ist sie unrichtig oder unvollständig - zu einer Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 2 AO, bei deren Verletzung eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch Unterlassen vorliegen kann. Die Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. S. 2 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er bereits vor dem Tod des Erblassers Kenntnis davon hatte, dass dessen Steuererklärung unrichtig ist. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre gem. § 169 Abs. 2 S. 2 u. 3 Hs. 1 AO tritt auch dann ein, wenn der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Erbe keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung eines Miterben hat. Jedem Erben steht die Möglichkeit zu, sich nach Maßgabe des § 169 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 AO zu exkulpieren.
Im Streitfall war die Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben. Die Steuererklärungen der Erblasserin waren unter Beteiligung der Schwester der Klägerin (Miterbin) erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter (Erblasserin) ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte. Das FA erließ gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Steuer für die nicht erklärten Zinsen nachforderte.
Der BFH hat die Revision der Klägerin, soweit sie zulässig war, als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat er klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gem. § 1922 Abs. 1 BGB auch dessen Steuerschulden „erben“; denn gem.  § 1967 BGB haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt gem. § 45 Abs. 1 S. 1 AO auch für die Steuerschulden. Auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers kommt es nicht an, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner, dies bedeutet, dass das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann. War der Erblasser zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig i. S. d. § 104 Nr. 2 BGB, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam. Dies hat auf die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer jedoch keine Auswirkung. Erfährt ein Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, ist er auch in diesem Fall nach § 153 Abs. 1 S.  2 AO verpflichtet, die (unwirksame) Einkommensteuererklärung des Erblassers zu berichtigen. Unterlässt er dies, begeht er eine Steuerhinterziehung. Diese Steuerhinterziehung führt dazu, dass sich bei allen Miterben die Festsetzungsfrist für die verkürzte Steuer nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängert. Wie der BFH hervorhebt, trifft dies auch den Miterben, der weder selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat noch von dieser wusste.

Übergang von einer Umsatzsteuer-Nachschau zur – Sonderprüfung - FG Hamburg, Urteil v. 9.01.2018 - 1 K 168/17 und v. 11.04.2018 - 6 K 44/17
Beyer, NWB 39/2018, S. 2.846
Anmerkung:
Wenn die bei der Umsatzsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden, § 27b Abs. 3 S. 1 UStG. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen, § 37b Abs. 3 S. 2 UStG.
Mit Urteil v. 09.01.2018, 1 K 168/17 hat das FG Hamburg entschieden, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung einer USt-Sonderprüfung besteht, wenn aus dieser Feststellung ein strafrechtliches Verwertungsverbot in einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren folgen kann und eine Klärung nicht über eine Anfechtung einer Prüfungsordnung bzw. einer Mitteilung des Übergangs zu einer Außenprüfung möglich ist. Die Durchführung einer USt-Sonderprüfung ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.
Mit Urteil v. 11.04.2018, 6 K 44/17 hat das FG Hamburg entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Abs. 1 UStG auch zur Feststellung genutzt werden kann, welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.

Die „neuen“ BFH-Urteile zur Schätzung bei einem Einnahmenüberschussrechner - Unsicherheiten in der Buchführung
Nöcker, NWB 39/2018, S. 2.850
Anmerkung:
Mit Urteilen v. 12.12.2017, VIII R 5/14 u. VIII R 6/14 hat der BFH zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG entschieden.
Formelle Buchführungsmängel berechtigen nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Stellt das FG formelle Fehler bei der Aufzeichnung der Betriebsausgaben fest, hat es schlüssig zu begründen, warum aus diesen Fehlern im konkreten Fall eine Schätzungsbefugnis für die Betriebseinnahmen erwachsen soll.
Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben in einer Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG setzt im Rahmen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gemäß § 146 Abs. 1 u. Abs. 5 AO nur voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahmenüberschussrechnung jedoch Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen.
Ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den Einnahmen ist eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss. Es bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit einer ausreichenden Begründungstiefe des FG-Urteils, aus der erkennbar ist, warum diese Schätzungsmethode im entschiedenen Fall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht.
 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt - Vorsteuerabzug bei nachfolgender steuerfreier Grundstücksveräußerung
Greif, NWB 38/2018, S. 2.766
Anmerkung:
Entschädigungen an den Mieter oder Vermieter für die vorzeitige Räumung der Mieträume und die Aufgabe des noch laufenden Mietvertrags sind nicht Schadensersatz, sondern Leistungsentgelt, vgl. Abschn. 1.3 Abs. 13 S. 1 UStAE. Wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf vertraglicher Grundlage zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor.
Mit Urteil v. 13.12.2017, XI R 3/16 hat der BFH entschieden, dass der Verpächter bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt ist, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.
Nach Auffassung des Verfassers kann das Urteil aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls nur bedingt auf ähnliche Fälle angewandt werden. Im Urteilsfall stand der steuerfreie Verkauf des Grundstücks bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung noch nicht fest. Der Sachverhalt wäre wohl anders zu beurteilen (kein VoSt-Abzug), wenn die umsatzsteuerfreie Grundstücksveräußerung im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung schon feststand bzw. beabsichtigt war.
 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Entschädigungszahlungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG – aktuelle Entwicklungen der BFH-Rechtsprechung - Kriterium der Zwangslage gerät zunehmend unter Druck
Geisler, NWB 40/2018, S. 2.924
Anmerkung:
Gem. § 24 Nr. 1 Bst. a EStG gehören zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind.
Eine Entschädigung i. S. v.  § 24 Nr. 1 Bst. a EStG ist eine Leistung, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Sie muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Bst. a EStG i. V. m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dass dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand; der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist für die Annahme einer Entschädigung nach § 23 Nr. 1 Bst. a EStG entscheidend, dass das schadensstiftende Ereignis durch den Vertragspartner oder einen Dritten verursacht wurde und daraufhin eine Entschädigungszahlung geleistet wird.
Mit Urteil v. 13.03.2018, IX R 16/17 hat der BFH entschieden, dass tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich sind, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zahlt.
 

4.Körperschaftsteuer

4.1.NWB

EuGH rettet die deutsche Sanierungsklausel - Negativentscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt
Knebelsberger, Loose, NWB 38/2018, S. 2.772
Anmerkung:
Der EuGH hat den Beschluss 2011/527/EU der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 über die Sanierungsklausel des § 8c KStG für nichtig erklärt (EuGH v. 28.06.2018, C 203/16 P, C 208/16 P, C 209/16 P u. C 2018/16 P).
Nach dem EuGH ist das maßgebende Referenzsystem die „allgemeine Regel des Verlustvortrags“ (also § 10d EStG), zu der die Norm des Verlustwegfalls (§ 8c Abs. 1 KStG) eine Ausnahme bildet, die nicht die allgemeine oder „normale“ Steuerregelung sein kann. Somit haben nach Auffassung des EuGH das EuG und die Kommission den selektiven Charakter der Sanierungsklausel anhand eines fehlerhaft bestimmten Referenzsystems beurteilt.
Die Sanierungsklausel wird mit Wirkung für die Vergangenheit wieder zur Anwendung kommen (§ 34 Abs. 6 KStG). In dem Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist die Wiederanwendung der Sanierungsklausel auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 im geänderten § 34 Abs. 6 S. 2 KStG-E zudem klarstellend geregelt.

Variable Ausgleichszahlungen gem. § 14 Abs. 2 KStG-E - Zahlungen an Minderheitsgesellschafter der Organgesellschaft
Nürnberg, NWB 39/2018, S. 2.856
Anmerkung:
Mit Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15 hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass im entschiedenen Fall nicht von der Abführung des gesamten Gewinns i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG auszugehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht der Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) vor, dass Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG zu leisten. Hiernach ist es für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter unschädlich, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden handelsrechtlichen Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt, der diesem ohne Gewinnabführungsverpflichtung hätte zufließen können. Die Ausgleichszahlung muss in diesen Fällen zudem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein (Kaufmannstest).
 

5.Internationales Steuerrecht

5.1.NWB

Neubeleuchtung von Verrechnungspreisbestimmungen aufgrund der Hornbach-Entscheidung des EuGH
Kraft, NWB 40/2018, S. 999
Anmerkung:
Der EuGH hat in der Rs. Hornbach-Baumarkt AG  entschieden, dass § 1 AStG nicht gegen Unionsrecht verstößt. Die tatbestandlich vorliegende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV könne gerechtfertigt sein, da § 1 AStG geeignet sei, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. § 1 AStG muss dem gebietsansässigen Stpfl. die Möglichkeit des Nachweises einräumen, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Ist der Steuerpflichtige in der Lage nachzuweisen, dass der Verstoß gegen den Fremdvergleich wirtschaftliche (nicht-steuerliche) Gründe hat, muss eine Verrechnungspreiskorrektur unterbleiben.

5.2.DStR

Können Verluste nach § 2a EStG vererbt werden
Pongs, DStR 39/2018, S. 1.993
Anmerkung:
Nach § 2a Abs. 1 EStG dürfen bestimmte passive Einkünfte mit Drittlandsbezug nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG ausgeglichen werden.
Der Große Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BStBl. 2008 II, 608, entschieden, dass der vom Erblasser nicht aufgezehrte Verlustabzug i. S. v. § 10d EStG nicht auf seine Erben übergeht. Diese Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass § 10d EStG der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige der Erben mindere.
Mit Urteil v. 20.12.2016, 13 K 897/16 F hat das FG Düsseldorf entschieden, dass der Gesamtrechtsnachfolger die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung einer im Ausland belegenen Immobilie bis zur Höhe der von ihm erzielten positiven Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abziehen kann. § 2a Abs. 1 EStG verklammert - anders als bei § 10d EStG - die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale in der Weise, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben des Verlusterzielers möglich ist (entgegen R 10d Abs. 9 S. 9 EStR).
Unter dem Az.: I R 23/17 ist das Revisionsverfahren zur Frage, ob die gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG auf den Erben übergehen.
 

6.Sonstiges

6.1.DStR

Steuerplanerische Überlegungen zum Brexit - Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel einer britischen Kapitalgesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland in eine deutsche Kapitalgesellschaft
Schrade, DStR 37/2018, S. 1.898
Anmerkung:
Sobald Großbritannien am 29.03.2019 aus der EU austritt und sofern die Niederlassungsfreiheit nicht mehr gilt, entfällt die europarechtlich gebotene Grundlage für die Anerkennung britischer Kapitalgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland aufgrund Anwendung der in Deutschland geltenden Sitztheorie für Drittstaatengesellschaften. Als Folge kommt es aus deutscher Sicht zu einem Statutenwechsel und einer Umwandlung der betroffenen Limiteds in eine deutsche Personen(handels)gesellschaft. Dies hätte weitreichende Auswirkungen auf die betroffenen Gesellschaften und deren Gesellschafter. Nach Auffassung des Verfassers ist der grenzüberschreitende Formwechsel der Limited ein Königsweg zur Vermeidung dieser Nachteile.
Die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Hineinformwechsels ist seit der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache VALE anerkannt. Allerdings stößt man in der Praxis häufig auf Widerstand des britischen Companies House. Da die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 4 des am 26.06.2018 verkündeten britischen European Union (Withdrawal) Act 2018 in nationales britisches Recht übernommen wird, ist nach Auffassung des Verfassers zu erwarten, dass ein solcher Widerstand nicht von Dauer sein wird.
Aus steuerlicher Sicht bringt ein Formwechsel im Vergleich mit alternativen Handlungsoptionen regelmäßig den Vorteil mit sich, dass keine Ertragsteuern und bei Vorhandensein von inländischem Grundbesitz auch keine Grunderwerbsteuern ausgelöst werden. Ferner können steuerliche Verlustvorträge auch nach der Umwandlung von der formgewechselten Gesellschaft genutzt werden.
 

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