Auswertung Aufsätze 08-2018

1.Verfahrensrecht

1.1.NWB

Ordnungsmäßige Kassenführung bei Mehrfilialbetrieb mit proprietärem Kassensystem - (Hinzu-)Schätzung durch Sicherheitszuschlag und Programmierprotokolle
Skalecki, NWB 35/2018, S. 2.551
Anmerkung:
Mit Urteil v. 06.06.2018, 15 V 754/18 hat das FG Köln entschieden, dass bei einer Schätzung zu berücksichtigen ist, dass ein Unternehmen in mehreren Filialen betrieben wird und Eingriffe des Unternehmensinhabers in tatsächlicher Hinsicht erheblich schwieriger sind als dies bei einem typischerweise inhaberbetriebenen (Klein-)Unternehmen der Fall ist. Das Finanzamt muss bei einer Schätzung in Form eines Sicherheitszuschlages in einem ersten Schritt darlegen, dass anderweitige Schätzungsmethoden nicht möglich sind oder keine realitätsgerechte Abbildung von Buchführungsmängeln darstellen. In einem zweiten Schritt sind – die Zulässigkeit einer griffweisen Schätzung vorausgesetzt – die hierdurch errechneten Hinzuschätzungen einer Prüfung zu unterziehen, ob sie schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und im Einklang mit ggf. konkreten Prüfungsfeststellungen stehen. Bei einer (im Schätzungsweg angenommenen) Verkürzung von erheblichen Beträgen durch einen höheren Sicherheitszuschlag (hier: 10 %) liegen üblicherweise anderweitige Auffälligkeiten vor (z. B. nachweisbar nicht erfasste Wareneinkäufe, nachweisbar nicht verbuchte Umsätze [z. B. bei Probekäufen], nachhaltige und erhebliche Unschlüssigkeiten in der Kassenbuchführung – z. B. erhebliche und nachhaltige Kassenfehlbeträge, ungeklärte Bargeldzu- oder –abflüsse, Auffälligkeiten in einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung, auffällige Transferzahlungen/Zahlungsflüsse, Anhaltspunkte für Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter oder komplett unversteuerte Beschäftigung weiterer Mitarbeiter, etc.).

 

2.Umsatzsteuer

2.1.NWB

EuGH bestätigt volles Vorsteuerabzugsrecht für Holdinggesellschaften - Anmerkung zum EuGH-Urteil v. 05.07.2018 - Rs. C-320/17 "Marle Participations"
Oldiges, NWB 32/2018, S. 2.328
Anmerkung
Mit Urteil v. 05.07.2018, Rs. C-320/17 „Marle Participations“ hat der EuGH entschieden, dass eine Holdinggesellschaft grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften berechtigt ist. Voraussetzung ist, dass die Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Holdinggesellschaft steuerpflichtige Vermietungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften ausführt.
Das bloße Halten von Beteiligungen ist zwar entsprechend der laufenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung keine wirtschaftliche Tätigkeit. Etwas anderes jedoch, wenn die Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften unmittelbar oder mittelbar eingreift. Die Eingriffe stellen dabei dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn es sich bei den Eingriffen um steuerpflichtige Leistungen handelt. Im vom EuGH entschiedenen Fall galten aufgrund einer wirksamen Option zur Umsatzsteuerpflicht auch die Vermietungsleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaften als Eingriffe in die Verwaltung. Dies begründete eine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft. Daher stand der Holdinggesellschaft der volle Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften zu. Sofern die Holdinggesellschaft in die Verwaltung sämtlicher Tochtergesellschaften eingreift, sind die Vorsteuern aus den entsprechenden Kosten als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft vollständig abzugsfähig. Sofern die Holdinggesellschaft nur in die Verwaltung einiger Tochtergesellschaften eingreift, kann sie die Vorsteuer lediglich anteilig abziehen. Es besteht nur dann kein Recht zum Vorsteuerabzug, wenn die Holdinggesellschaft die Gebäude steuerfrei an ihre Tochtergesellschaften vermietet, vgl. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG.

 

3.Einkommensteuer

3.1.NWB

Instandsetzung und Modernisierung von Immobilien nach Erwerb - BFH zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Dorn, NWB 36/2018, S. 2.608
Anmerkung:
Zu den (fiktiven) Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 S. 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Diese Aufwendungen erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG), sie sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Mit Urteil v. 13.03.2018, IX R 41/17 hat der BFH entschieden, dass unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, d. h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden.
In Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 13.03.2018, IX R 41/17 hat der IX. Senat mit Urteil v. 09.05.2017, IX R 6/16, BStBl 2018 II S. 9 entschieden, dass Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist, auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen ist, wenn die Maßnahmen vom Steuerpflichtigen innerhalb von drei Jahren seit Anschaffung zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Gebäudes durchgeführt werden.

Verlustverrechnungsbeschränkungen bei gewerblichen Termingeschäften - Analyse des BFH-Urteils vom 21.02.2018 - I R 60/16
Hess, NWB 35/2018, S. 2.546
Anmerkung:
Nach § 15 Abs. 4 S. 1 EStG dürfen die dort benannten Verluste (aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung) weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus den genannten Einkunftsquellen erzielt hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 S. 2 EStG). Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG bestimmt, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend für Verluste aus Termingeschäften gelten, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.
Mit Urteil v. 21.02.2018, I R 60/16 hat der BFH entschieden, dass Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften (im Urteilsfall mit Devisen) nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern.

Verbilligte Überlassung einer möblierten Wohnung - Ansatz und Ermittlung eines Möblierungszuschlags gemäß BFH-Urteil v. 6.2.2018 - IX R 14/17
Rubaker, NWB 34/2018, S. 2.462
Anmerkung:
Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
Mit Urteil v. 06.02.2018, IX R 14/17 hat der BFH entschieden, dass für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i. S. d. § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen ist, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen ein Zuschlag ermitteln lässt. Ein solcher Möblierungszuschlag kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.
Bei einer möblierten Vermietung öffnet sich ein weiteres Problemfeld, da Mietspiegel in aller Regel auf unmöblierte Vermietungen ausgelegt sind und keine Zuschläge für Möblierungen enthalten. Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist nach der BFH-Entscheidung auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.
 

3.2.DStR

Der fingierte Zufluss von Einnahmen beim beherrschenden Gesellschafter - eine überholte (Sonder-)Rechtsprechung
Verdenhalven, DStR 32/2018, S. 1.689
Anmerkung:
Ausschüttungen einer KapGes und unbestrittene Forderungen fließen dem beherrschenden Gesellschafter bereits mit der Beschlussfassung über die Ausschüttung bzw. der Fälligkeit der sonstigen Forderung zu, da er es grds in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.
Von einem beherrschenden Gesellschafter ist auszugehen, wenn eine Beteiligung von mehr als 50 % der Anteile und damit mehr als 50 % der Stimmrechte besteht.  Zu beachten ist, dass Gesellschaftsanteile von Minderheitsgesellschaftern bzw. von nahen Angehörigen bei gleichgerichteten Interessen zusammengerechnet werden.
Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass die Sonderrechtsprechung zum fiktiven Zufluss von Einnahmen beim beherrschenden Gesellschafter überholt sei und aufzugeben sei. Die Sonderrechtsprechung überschreite die Auslegung des § 11 Abs. 1 EStG, da sie verallgemeinernd unterstelle, dass dem beherrschenden Gesellschafter eine Rechtsmacht zustehe, die er so nicht hat bzw. wegen der Beachtung bindender Vereinbarungen mit Mitgesellschaftern oder/und Fremdkapitalgebern nicht nach seinem Belieben ausüben könne.

 

4.Internationales Steuerrecht

4.1.NWB

Praktische Implikationen der Neupositionierung der EuGH-Rechtsprechung zur Rechtsfigur "finaler Verluste" - EuGH-Urteil v. 12.06.2018 - Rs. C-650/16 "Bevola/Trock"
Kraft, NWB 33/2018, S. 2.384
Anmerkung:
Mit Urteil v. 12.06.2018, Rs. C-650/16 „Bevola und Jens W. Trock“ hat der EuGH entschieden, dass Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft, die nicht eine Regelung der internationalen gemeinsamen Besteuerung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewählt hat, auch dann verwehrt von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, obgleich sie zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Da im Fall finaler Verluste eine doppelte Verlustnutzung definitiv ausscheidet und eine Minderung der grenzüberschreitenden Leistungsfähigkeit gegeben ist, ist nach der EuGH-Entscheidung ein grenzüberschreitender Verlustausgleich für finale Verluste auch bei Freistellungsbetriebsstätten möglich.
Nach der EuGH-Entscheidung Rs. „Timac Agro“ gingen BFH (BFH-Urteil v. 22.02.2017, I R 2/15) und Großteile der Literatur davon aus, dass finale Verluste im Ansässigkeitsstaat keine Berücksichtigung finden können.
Mit dem EuGH-Urteil Rs. „Bevola und Jens W. Trock“ erscheint nun wieder eine Verlustberücksichtigung bei Vorliegen einer Freistellungsbetriebsstätte möglich. Voraussetzung für die Verlustnutzung ist in jedem Fall die Finalität dieser Verluste.

4.2.DStR

Der länderbezogene Bericht nach § 138a AO - Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen
Engelen, Heider, DStR 33-34/2018, S. 1.737
Anmerkung:
Nach § 138a Abs. 1 S. 1 AO sind entsprechend den Vorgaben der OECD Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und deren im Konzernabschluss ausgewiesene, konsolidierte Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. € betragen, verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.
Grundsätzlich ist die Muttergesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht zu erstellen. Erstellt diese keinen, greift der sog. Secondary Mechanism, nach dem die inländische Tochtergesellschaft den länderbezogenen Bericht zu erstellen hat., Für Deutschland ist diese Regelung nach § 31 EinfG zur AO i. V. m. § 138a Abs. 4 AO erst für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
Die Verfasser weisen darauf hin, dass bei der Erstellung des länderbezogenen Berichts diverse Unklarheiten – insbesondere im Zusammenhang mit Restrukturierungsmaßnahmen bestehen.

4.3.Der Betrieb

Inbound-Investitionen in deutschen Grundbesitz: Erweiterungen der beschränkten Steuerpflicht bei Anteilsveräußerungen durch das "JStG 2018"
Wagner, DB 32/2018, S. 1.886
Anmerkung:
Am 01.08.2018 wurde der RegE des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ehemals „JStG 2018“) veröffentlicht. Darin sind diverse Maßnahmen enthalten, die vor allem Investitionen von Ausländern in deutschen Grundbesitz betreffen (Inbound-Investition). U. a. sollen die Veräußerungen von Anteilen an ausländischen KapGes. in Deutschland steuerbar werden, wenn das Gesellschaftsvermögen überwiegend aus deutschen Immobilien besteht.
Mit der Ergänzung in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Bst. e werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der beschränkten Steuerpflicht erfasst, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inländischem, unbeweglichem Vermögen beruht. Hierfür ist es ausreichend, wenn dies zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung der Fall war und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt auch zuzurechnen waren. Der 365-Tage-Prüfzeitraum dient der Vermeidung von Gestaltungen, die darauf abzielen, die Vermögensverteilung bei der Kapitalgesellschaft kurz vor der Anteilsveräußerung dergestalt zu verändern, dass die 50-Prozent-Grenze unterschritten wird. In den Fällen, in denen die veräußerten Anteile die 50-Prozent-Grenze - zumindest auch - auf Grund mittelbarer Beteiligung überschreiten, erfolgt die Ermittlung der Grundstücksquote am Gesamtvermögen einer Gesellschaft anhand einer konsolidierten Betrachtung der aktiven Wirtschaftsgüter der unmittelbar und mittelbar an inländischen unbeweglichen Vermögen beteiligten Gesellschaften.
Diese Regelung dient der Ausübung des Deutschland zustehenden Besteuerungsrechts nach einigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in den Fällen von im Inland belegenem Grundvermögen. Sie wird durch die Ergänzung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Bst. e Dbst. cc EStG vervollständigt.

 

5.Sonstiges

5.1.DStR

Bestueerung des Einbrinungsgewinns II durch Aufwärtsverschmelzung - Zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil v. 24.01.2018 - I R 48/15
Stangl, Binder DStR 35/2018, S. 1.793
Anmerkung:
Mit Urteil v. 24.01.2018, I R 48/15 hat der BFH entschieden, dass einem qualifizierten Anteilstausch i. S. d. § 21 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 UmwStG 2006 weder entgegensteht, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen - nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligungen - eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung - und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile - insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat. In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft („Verschmelzung zur Aufnahme“, Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i. S. d. § 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG.
Mit dem Urteil v. 24.01.2018, I R 48/15 folgt der BFH der Finanzverwaltungsauffassung, wonach Folgeumwandlungen grundsätzlich eine schädliche Veräußerung darstellen, Rn. 00.02, 22.07 u. 22.22 UmwStE.
Für die Praxis von Bedeutung ist die Billigkeitsregelung in Rn. 22.23 UmwStE, wonach aus Billigkeitsgründen im Einzelfall auch bei Umwandlungen zum Buchwert auf übereinstimmenden Antrag aller Personen, bei denen ansonsten infolge des Umwandlungsvorgangs ein Einbringungsgewinn rückwirkend zu versteuern wäre, von einer rückwirkenden Einbringunsgewinnbesteuerung abgesehen werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Keine steuerliche Statusverbesserung (Besteuerung eines Einbringsgewinns I bzw. II wird nicht verhindert),
  • Keine Verlagerung von stillen Reserven von sperrfristbehafteten Anteilen auf Anteile eines Dritten,
  • Kein Ausschluss und keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und
  • Die Antragsteller erklären sich damit einverstanden, dass auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Anteile an einer an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft, § 22 Abs. 1 u. 2 UmwStG entsprechend anzuwenden ist.

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