Rechtsprechung KW 23-2018

1.Verwaltungsanweisungen

1.1.Verfahrensrecht

Anwendungserlass zu § 146b AO (Kassennachschau)
Das BMF hat mit Schreiben v. 29.05.2018 den Anwendungserlass zur Kassennachschau veröffentlicht.
BMF v. 29.05.2018
Hinweis:
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016 (BGBl. S. 3152) ist § 146b AO mit Wirkung zum 01.01.2018 eingefügt worden.
Gem. § 146b Abs. 1 S. 1 AO können zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen-Nachschau).
Die Kassen-Nachschau ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung. Der Kassen-Nachschau unterliegen u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen (summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel).
Die Aufforderung zur Duldung der Kassennachschau ist ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann. Die Kassennachschau ist keine Außenprüfung i. S. § 193 AO. Die Kassennachschau wird nicht angekündigt. Der Beginn der Kassennachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Die Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 AO findet ebenfalls keine Anwendung.
 

Neueste Einträge